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Volume Nummer 91, 22. Dezember 1961

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 11.1961,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 11.Jahrgang Nr.91 22. Dezember 1961 1349 
Einspruch und Berufung blieben erfolglos. Das Finanz-: treibt, sondern zur laufenden Veräußerung von Gegen- 
gericht sah in den zur Vermietung bestimmten Kraftwagen ständen ihres Anlagevermögens gezwungen ist. Dadurch 
Anlagevermögen. Eine nicht nur vorübergehende , Ver- werden diese Gegenstände aber, die‘ nicht nach ihrer 
stärkung des Betriebskapitals liege deshalb vor, weil die Anschaffung zum Verkauf bereitstehen, nicht zu Wirt- 
Kredite in der Regel länger als 12 Monate liefen. Jedes für schaftsgütern des Umlaufvermögens. 
sich zu betrachtende Kreditgeschäft dürfe nicht in einen Mit dem Filmhersteller könnte sich die Bfin. nur dann 
kurzfristigen und einen langfristigen "Feil in der Weise vergleichen, wenn-sie selbst laufend den zu vermietenden 
zerlegt werden, daß die innerhalb eines Jahres zu entrich- Gegenstand herstellen würde, der typische Zweck des her- 
tenden Monatsraten nicht als Dauerschulden angesehen gestellten Wirtschattsguts in der Vermietung läge und 
würden. Das einzelne Kreditgeschäft könne nur einheitlich wenn sich das Wirtscuattsgut durch diese Vermietung in 
beurteilt werden. verhältnismäßig kurzer Zeıt verbrauchte. Es muß davon 
In ihrer Rb. vertritt die Bfin. sachlich dieselbe Auffas- ausgegangen werden, daß der bei Anschaffung jedes Kraft- 
sung wie in den Vorinstanzen und beantragt weiter, das wagens aurgenommene Kredit der Verbesserung und Er- 
Vertahren auszusetzen, weil mit einer rückwirkenden Ände- weıterung des Anlagevermögens dient. Daß es Sıch jeweils 
rung der Hinzurechnung von Dauerschulden und. Dauer- um eine Verbesseruug des berriebsvermögens handelt, kann 
schuldzinsen gerechnet werden könne. selbst dann nicht zweifelhatt sein, wenn der angeschaifte 
Die Rb. der Bfin. ist begründet. Kraritwagen zum Ersatz eines im Zeitpunkt der Anschaf- 
. . „.. fung veräußerten gebrauchten Wagens dient. Denn das 
‚Das Finanzgericht geht zutreffend davon aus, daß es für Berrjebskapital wird verbessert, wenn ein bisher ge- 
die Beurteilung jedes einzelnen für den Erwerb eines Kraft- praycnter Wagen durch einen neuen Wagen ersetzt wird. 
wagens aufgenommenen Kredits als Dauerschuld im Sinne D Senat 5 sch“ der Auf . . 
des 5 8 Zir, 1 und des 812 Abs, 2 ZI. 1 GewStG ent-| 20. nr BON SICH der AUTASSUNB der San. nicht 
scheidend auf den Charakter des zu finanzierenden Ge- anschließen, daß nur die nach Ablauf von 12 Monaten Zu 
schäfts und auf die Laufzeit des Kredits ankommt. Dient leistenden, durch Hingabe von WW echseln gesicherten Teile 
der Kredit ‚der Finanzierung der für ein Unternehmen wer CINZEiINEN Kaufpreisschuld en DHauersenuld darstellten. 
typischen. laufenden Geschättsvorfälle, so tritt das Zeit- Ws bestent keine MügKchkeit, eine einheitliche Schuld‘ in 
moment an Bedeutung zurück (Urteil des Bundesfinanzhofs Sime Tanzende VerpinglichKeit und in eine Dauerschuld zu 
I 197/57 8 vom 11. August 1059, BStEI. 1959 III S. 428, 7207/686N, WEI 65 auf die der Gesamtschuld Innewonnende 
Sig. Bd. 69 8. 447%). Um solche laufende Geschäfte handelt 15° PSCHALt Und Auswirkung, nämlich lauf die nicht nur 
es sich in der Regel dann nicht, wenn sie der Beschaffung Vorubergenende Verstärkung des Betriebskapitals, an- 
des für das Unternehmen erforderlichen Anlagevermögens XoMmmt. Dagegen muß der bin, darin zugestimmt werden, 
dienen. Die von der Bfin. laufend erworbenen Kraftwagen daß bei der Würdigung des Zeitmoments die laufende Ab- 
sind im Zeitpunkt der Anschaffung nicht zur alsbaldigen Zahlung nicht außer betracht gelassen werden darf. Denn 
Veräußerung, sondern dazu bestimmt, im Wege der Ver- Cine von Anfang an zu amortisierende Schuld dient in 
mietung laurend Einnahmen zu erbringen. Das typische S°'ingserem Umzang der dauernden Verstärkung des Be- 
laufende Geschäft der Bfin. ist nicht der lrwerb von Kraft- UYiebskapitals als aıe gleiche Schuld, auf die keine Teil- 
wagen und deren Veräußerung, sondern die Erzielung von Zahlungen zu leisten sind und die nach Ablauf des für die 
Einnahmen durch Vermietung von Gegenständen ihres Amortisation laurenden Zeitraums in einem Betrag zurück- 
Anlagevermögens. Die Eigenschaft. des Wagenparks der gezahlt werden muß, Dieser Beurteilung steht das Urteil 
Bfün. als Anlagevermögen wird nicht dadurch in Frage des Reichstinanzhofs I 266/38 vom 8. November 1938, RStBI. 
gestellt, daß der einzelne Kraftwagen infolge des Geschäfts- 1939 S. 28%, Sig. Bd. 45 5. 161, nicht entgegen, in dem der 
prinzips der Büin., nur moderne, immer voll einsatzbereite Reichsfinanzhor erklärte, daß ein‘ Amortisationsdarlehen 
und zuverlässige Kraftwagen zu vermieten, schon nach nicht dadurch zu einer kurzfristigen Schuld werde, daß von 
verhältnismäßig kurzer Zeit seine Aufgabe im Betrieb Anfang an eine laufende Tilgung vereinbart sei. Betrachtet 
nicht mehr erfüllen kann und deshalb veräußert wird. Die Man unter diesem Gesichtspunkt jedes einzelne, höchstens 
Notwendigkeit des Verkaufs des Wagens ist also eine 18 Monate laufende Kreditgeschäft, so liegt die durch- 
Frage der Benutzung und der Eigentumlichkeit des Ge- schnittliche Laufzeit des Kredits unter 12 Monaten. Es ist 
schäftsbetriebs der Efin., die, wie das Finanzgericht mit deshalb gerechtfertigt, in der Kreditierung eine nur vor- 
Recht betont, nicht den Großhandel mit Kraftwagen be- übergehende Verstärkung ‚des Betriebskapitals zu sehen 
und den Dauerschuldcharakter zu verneinen. Damit erledigt 
2) StZBl. Bln. 1959 S. 1229. sich der von der Bfin, gestellte Aussetzungsantrag. 
Reichsabgabenordnung Das Finanzamt hat die Einkommensteuerveranlagungen 
n « für 11/1948 und für 1949 entsprechend den in dem Urteil 
Urteil des BFH vom 30. Mai 1961 — IV 297/59 U). des Bundesfinanzhofs dargestellten Grundsätzen durch- 
/(StZBI. Berlin 1961 S. 1349) geführt; der Bescheid ist rechtskräftig geworden. 
Wird im Rechtsmittelverfahren gegen die Einkommen- Durch besonderen Bescheid vom 17. Dezember 1956 hat 
steuerveranlagung 11/1948 unter anderem mit Rücksicht auf das Finanzamt die Kostenentscheidungen getroffen und den 
die Vermögensabgabe ein Antrag auf Änderung der DM- Wert des Streitgegenstandes für das gesamte Rechtsmittel- 
Eröffnungsbilanz gestellt, der sich bei der Einkommen- verfahren festgestellt. Es ging dabei gemäß & 307 Abs. 1 
steuer zuungunsten des Steuerpflichtigen auswirkt, so ist und $& 320 AO von folgenden Berechnungen aus: 
bei der Streitwertberechnung die dadurch eingetretene Er- 
höhung‘ der Einkommensteuer — wegen des angestrebten a 
mehrfachen Ausgleiches dieses _Nachteils bei der Ver- Rechtäbeschwerdeverfahren: 
mögensabgabe — nicht zu berücksichtigen. Kosten- 
AO 8 320 Abs. 4; DMBG 88 74 Abs. 1, 75 Abs. 1. Streitwert verteilung 
Aus den Gründen Einkommensteuer für 11/1948 
Durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Juni BETICHE TC SE 152091 DM 152091 DM 
1955 sind das Urteil des Finanzgerichts vom 20. August _. es . 
1953 und die Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom Finkommensteuer für 11/1948 
25. September 1951 aufgehoben und ist die Sache zur und 1949 laut Rechtsbe- 
erneuten Entscheidung an das Finanzamt zurückverwiesen schwerdeantrag des Bf. ...... 146488 DM 146 488 DM 
worden. Außerdem sind dem Finanzamt die Entscheidung Streitwert für das Rechts 
über die Kosten des gesamten Verfahrens und die Fest- beschwerdeverfahren ........ 5603 DM 
stellung. des Wertes des Streitgegenstandes übertragen Einkommensteuer für. 11/1948 
worden. und 1949 laut. endgültigem 
Steuerbescheid „2.2.4. 100 146 488 DM 
ı) BStBl..1961 III S. 523. demnach obgesiegt mit 100 v.H. i
	        
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