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Volume Nummer 91, 22. Dezember 1961

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 11.1961,2 (Public Domain)

1348 Steuer- und Zollblatt für Berlin  11.Jahrgang Nr.91 22. Dezember 1961 
Aus den Gründen doch im steuerrechtlichen Sinne einen bordellartigen Betrieb 
Der Bf. baute in den Jahren 1950 bis 1953 in A. die von aufgezogen habe und daß er kommerziell an den HEin- 
ihm erworbenen Gebäude B-Straße 1 und 2 wieder auf. Die hahmen eines derartigen Betriebes beteiligt sei. Nach seiner 
Gebäude liegen in einer Straße, die durch eiserne Tore mit Ansicht liege keine Beteiligung am allgemeinen Wirt- 
Fußgängerschleusen von der übrigen Stadt abgesondert schaftsleben vor, wenn er möblierte Einzelzimmer an unter 
ist und in der hauptsächlich Dirnen wohnen. Auch die Sittenkontrolle stehende Mädchen zu einem Mietpreis in 
Gebäude des Bf. werden durch zimmerweise Vermietung an fester Höhe vermiete. 
EEE EEE Ta gestaltet hat der Bf. mit dem erforder- Die Rb. ist nicht begründet. 
Streitig ist Zutreffend, hat das Finanzgericht auf das Urteil des 
a) ob. es.sich bei den beiden Gebäuden um Wohngebäude Obersten Finanzgerichtshofs IV 61/49 vom 25. November 
im Sinne des 8 7b EStG handelt und deshalb die er- 1949 (Steuer und Wirtschaft 1950 Nr. 28) hingewiesen. 
höhten  Absetzungen für Abnutzungen nach dieser Nach dem Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs ist die 
Vorschrift beansprucht werden können, Nutzbarmachung eines Grundstücks durch Vermietung in 
b) ob es sich, soweit die. beiden {HA in Betracht der Regel zwar kein Gewerbe. Treten aber besondere Um- 
© mmen um N DIaKünft su N G ZT GrECD In en (8.15 stände hinzu, die die Tätigkeit zu einer solchen gewerb- 
EStG) a zu ink St aus  Vormat etrie d - licher Art machen, so ist nach. dem Urteil, dem der 
nt Co < 91 EStG) I Se delt ermietung Und Ver- orkennende Senat bereits in einem nicht veröffentlichten 
pac SS S den: ua Urteil beigetreten ist, das Vorliegen eines Gewerbebetriebs 
‚Das Finanzamt veranlagte den Bf. für die Jahre 1950 zu bejahen. Die Entscheidung des Obersten Finanzgerichts- 
bis 1953 zunächst im wesentlichen seiner Erklärung gemäß hofs weist mit Recht darauf hin, daß es die Verhältnisse 
A Ä. DR O0 Bin dem Bf. Ne die Ts in einem Hause der hier in Betracht kommenden Art mit 
18 5 die beantragte Steuervergünstigung. AUL sich bringen, daß der Vermieter sich nicht darauf be- 
Grund einer im November 1956 durchgeführten Betriebs- schränken kann, lediglich eine verwaltende Tätigkeit aus- 
prüfung berichtigte das Finanzamt am 27. Juni 1957 die zuüben, daß vielmehr seine Aufgabe darin besteht, für Ruhe 
vor dem 20. Februar 1957 rechtskräftig gewordenen Ein- und Ordnung zu sorgen innerhalb eines Kreises, dessen 
kommensteuerbescheide. Hierbei versagte es unter anderem Gepflogenheiten von denen einer bürgerlichen Lebens- 
die bisher gewährte Steuervergünstigung nach $ 7b EStG. führung wesentlich abweichen. Eine solche Tätigkeit — auf 
In gen N die al al Pr een EDS IDUnE diese kommt es bei der Beurteilung entscheidend an — hat 
ur Nutzung von 1,5 v. AM, der Herstellungskosten ZU. IN auch der Bf. entfaltet, indem er zwei Hausverwalterinnen, 
EEE En DEE DO ven UNE u die in den beiden Häusern wohnen, eingesetzt hat, die für 
ommensteuerveranlagungen 1954 un verfahren. ES Ruhe und Ordnung, unter anderem auch für die Einhaltung 
ging hierbei davon aus, daß der Bau von Häusern zur ger sittenpolizeilichen Vorschriften, sorgen. Die Hausver- 
Zimmervermietung kein Wohnungsbau im Sinne des $ 7b walterinnen ziehen von den Dirnen die Zimmermieten 
EStG sei. täglich ein, die 6 bis 7 DM täglich betragen. Diese Zimmer- 
Auf den Einspruch des Bf. versagte der Steuerausschuß miete erhöht sich um einen Zuschlag von.insgesamt 2 Un 
dem Bf. ebenfalls die -Steuervergünstigung des 8 7b EStG. 3 DM für Heizung und Beleuchtung. Hinzu kommt, da. 
Mit der Berufung machte der Bf. unter anderem geltend, Nach den Feststellungen des Finanzgerichts die ZN 
er unterhalte weder ein Bordell noch einen bordellartigen Walterinnen den Dirnen Flaschenbier und Er Hate 
Betrieb, auch sorge er in den Häusern nicht für Ruhe und Getränke verkauft haben. Die eine Hausverwalterin hatte 
Ordnung. Er übe in ihnen auch keine Verkaufstätigkeit darüber hinaus am die Dirnen von vornherein auch Gummi- 
aus. Er beschränke sich vielmehr darauf, den Dirnen die Waren abgegeben. Die zweite Hausverwalterin tut das nach 
gemieteten Räume zu Wohnzwecken zu überlassen. Dar- den Feststellungen des Finanzgerichts neuerdings SD eDE 
über hinaus gewähre er keinerlei Leistungen. Seine ver- Bei dieser Sachlage handelt es sich im Streitfall nicht hr 
waltende Tätigkeit sei gering. Er lasse sie, wie das in die Überlassung von Räumen im üblichen SED Vielmehr 
jedem größeren Miethaus üblich sei, jeweils durch eine ähnelt die Art der Beherbergung mehr dem ent a une 
Hausmeisterin gegen Überlassung einer mietfreien Woh- Hotels oder einer Fremdenpension, An dieser Beu teilung 
nung ausüben. vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß einzelne 
Das Fi icht . Dirnen ihre Zimmer für längere Zeiträume innehaben. Auch 
a a kam nach eingehender Vernehmung insoweit steht im Vordergrund die kommerzielle Aus- 
Sn den beiden Bier in: Betracht Kommenden Häusern nutzung der einzelnen Räume mit besonderer Richtung auf 
De N LTR zu we Ergebnis, daß N Streit- die Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht. Die Vermieter- 
NE a EB enen seien die die NULZD8r N Fätigkeit des Bf. ist somit als gewerbliche Tätigkeit anzu- 
CU OEL AT UNESLACKEZU SET REWET) jehen TS iskeit sehen. Der Senat hat deshalb auch in der Rechtsbeschwerde- 
machten. Das Finanzamt habe demgemäß dem Bf.’ die ; i & 
St ünsti ad 7b EStG Recht sache des Bf. betreffend die Gewerbesteuer die Gewerbe 
MC der DD. HE a TE Br Nicht zu a Se Dog © steuerpflicht hinsichtlich der Zimmervermietung bejaht. 
it der .-Trügt der . Nichtanwendung bzw. unrich- 
tige Anwendung des bestehenden Rechts sowie einen Ver- Nach alledem sind die Vorinstanzen auch zu Recht zu 
Stoß gegen den klaren Inhalt der Akten. Unter Wieder- dem Ergebnis gekommen, daß die hier in Betracht kom- 
EEE Km EEE een N er unter menden Gebäude in KG an Det En 
anderem geltend, er müsse die Auffassung. des Finanz- sondern einer von dem . in den. Häusern ausgeübten 
gerichts zurückweisen, daß er mit Hilfe seiner beiden Haus- gewerblichen Tätigkeit dienen. Die Steuervergünstigung 
verwalterinnen, wenn auch nicht im strafrechtlichen, so des 8 7b EStG konnte hiernach nicht gewährt werden. 
Gewerbesteuer einen Kredit, den sie in gleichen monatlichen Teilbeträgen 
A % = 1 innerhalb von 18 Monaten zu tilgen hatte. Für die einzelnen 
Urteil des BEH vom 2. Mai 1961 — 168/60 SD. Monatsraten wurden Akzepte gegeben. Die Bfin. verkaufte 
(StZBEl. Berlin 1961 8. 1348) in der Regel die Kraftwagen nach etwa 1% Jahren, um 
Liegt die durchschnittliche Laufzeit eines in gleichen hen stets einsatzfähigen und zuverlässigen Wagenpark zu 
Monatsraten zu tilgenden Kredits unter 12 Monaten, so liegt N 
in der Regel keine Dauerschuld vor. Das Finanzamt behandelte bei der Ermittlung des ein- 
GewStG 88 8 Ziff. 1, 12 Abs. 2 Ziff. 1. heitlichen Gewerbesteuermeßbetrags 1956 die Summe der 
nn am 31. Dezember 1955 geschuldeten Restkaufpreise und die 
Gegenstand des Unternehmens der beschwerdeführenden ;n 1956 angefallenen Finanzierungskosten als Dauerschul- 
GmbH ist die Vermietung von Kraftwagen an Selbstfahrer. gen (8 12 Abs. 2 Ziff. 1 GewStG) und als Dauerschuldzinsen 
Die Bfin, zahlte bei dem Erwerb neuer Kraftwagen % des (s 8 Ziff, 1 GewStG). Die Bfin. ist:der Auffassung, daß die 
Kaufpreises sofort und erhielt für den Rest des Kaufpreises ihr gewährten Kredite keine Verbesserung und keine Ver- 
von den Lieferanten oder durch Vermittlung von Banken stärkung des Betriebskapitals- darstellten. Sie finanziere 
Se —— damit laufende Geschäfte, die dem Erwerb von Gegen- 
1) BStBl. 1961 III S. 537. ständen des Umlaufvermögehs dienten.
	        
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