Path:
Volume Nummer 91, 22. Dezember 1961

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 11.1961,2 (Public Domain)

1346 Steuer- und Zollblatt für Berlin 11.Jahrgang Nr.91 22. Dezember 1961 
gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen im Sinne des haltsprozesse, welche die Auflösung einer Ehe hinsichtlich 
$ 12 Ziff. 2 EStG gehört. Ob sie tatsächlich bedürftig ist und der wirtschaftlichen Auseinandersetzung ergänzen. Die 
ihr Unterhaltsanspruch verwirklicht wird, ist nicht zu unter- Steuerbehörden können für die steuerliche Beurteilung nur 
suchen; denn der Kreis der unterhaltsberechtigten Personen an den Schuldausspruch im Scheidungsurteil anknüpfen. Im 
ist in 8 12 Ziff. 2 EStG nach anderen Grundsätzen abzugren- Streitfall.ist demnach nur wesentlich, daß die Ehe des Bf. 
zen als im bürgerlichen Recht, wie in dem Urteil des Bun- nach 8 60 des Ehegesetzes aus beiderseitigem Verschulden 
desfinanzhofs VI 84/60 U vom 24. Februar 1961 (BStBl. 1961 geschieden wurde und die geschiedene Ehefrau wegen des 
HT S. 1889”) dargelegt wurde. Das Feststellungsurteil des ihr unter Umständen zustehenden Unterhaltsbeitrags dem 
Amtsgerichts X. hat daher für die steuerliche Beurteilung Bf. gegenüber unterhaltsberechtigt sein kann. Der Bf. darf 
keine Bedeutung. Für diese Würdigung spricht auch, daß deshalb nach $ 12 Ziff.2 EStG die auf Grund des notariellen 
bei Ehescheidungen, besonders bei Konventionalscheidun- Vertrages geleisteten. Unterhaltszuwendungen nicht als 
gen, der Inhalt der Scheidungsurteile weitgehend auf dem Sonderausgaben abziehen. Diese Zahlungen können nur im 
Sachverhalt aufbaut, den die Parteien dem Gericht vorge- Rahmen des $833a EStG 1955 und 1957 ‚berücksichtigt 
tragen haben und die. wirklichen Scheidungsgründe dem werden. > 
Gericht oft unbekannt bleiben. Das gleiche gilt oft für die Die Vorentscheidung, die dies verkannt hat, ist daher 
in Verbindung mit einer Ehescheidung‘ geführten Unter- wegen Rechtsirrtums aufzuheben. Die Sache wird an das 
Finanzgericht zurückverwiesen, das unter Beachtung der 
3) StZBIl. Bln. 1961 S. 782. vorstehenden Ausführungen erneut zu entscheiden hat.” 
Einkommensteuer Auch Zahlungen, die ein  Steuerpflichtiger von einer 
Sn / Krankenversicherung erhält, können in diesem Sinne 
Urteil des BEH vom 15. September 1961 — VE 231/60 U9. cn nach 835 EStG berücksichtigungsfähigen Betrag: min- 
(StZBI. Berlin 1961 S. 1346) dern. Das ist aber nur der Fall, wenn die Erstattung der 
en eigentlichen Krankheitskosten Inhalt der Krankenver- 
Krankenhaustagegelder und Krankentagegelder, die eine sicherung war. Unter diesem Gesichtspunkt sind z. B. 
Versicherungsgesellschaft dem Steuerpflichtigen bei einem Ersatzleistungen der Krankenkassen für Arzt-, Kranken- 
Krankenhausaufenthalt zahlt, mindern die bei der Berech- haus-, Medikament- und Kurkosten bei der Berechnung der 
nung der Belastung im Sinne des 8 33 EStG anzusetzenden gem Steuerpflichtigen obliegenden Belastung mindernd ab- 
Krankheitskosten nicht, zusetzen, wie auch alle Beteiligten annehmen. Es geht aber 
EStG 1957 8 33. nicht an, auch andere Leistungen der Krankenkassen, die 
Die Bfin., eine selbständige Zahnärztin, hatte im Jahre ZWar aus Anlaß der Krankheit gezahlt werden, aber doch 
1957 Krankheitskosten von 4385 DM. Sie erhielt von ihren %icht in erster Linie die unmittelbar durch die Krankheit 
Krankenversicherungen erstattet: entstandenen: Kosten ausgleichen sollen, ebenso zu be- 
handeln. Den Anspruch auf die Versicherungsleistung er- 
a) für Krankheitskosten ......... 2123 DM wirbt der Versicherte durch seine Prämienzahlungen. Daß 
b) an Krankenhaustagegeldern... . 1005 DM N RK ISNE SE REN aa ACnzen 
einkommensmindernd abgesetzt werden können, spielt. in 
Can Krankentagegeldern 2020 DM: diesem Zusammenhang keine Rolle. Erkrankt der Steuer- 
Streitig ist, wieweit diese‘ Beträge auf die Krankheits- pflichtige, so sind. die Leistungen der Versicherung die 
kosten für die ‘Berechnung , der Steuerermäßigung nach Gegenleistung für die Prämienzahlungen. Das führt dazu, 
$ 33 EStG anzurechnen sind. Mit der Anrechnung des Be- Versicherungsleistungen in Krankheitsfällen als im Sinne 
trages zu a) war die Bfin. von vornherein einverstanden, des 8 33 EStG belastungsmindernd nur zu. behandeln; soweit 
während das Finanzamt — entgegen der Auffassung der der Versicherungsvertrag die Minderung des Risikos der 
Bfin. — die Krankheitskosten von 4385 DM auch um die eigentlichen und unmittelbaren Krankheitskosten bezweckt. 
Beträge zu b) und c) minderte. Nach diesen Grundsätzen hat das Finanzgericht — ent- 
Das Finanzgericht gab der Berufung insofern statt, als 8°8°N der Auffassung des Finanzamts — den Betrag zu c) 
es nur die Beträge zu a) und b) von den Krankheitskosten Zutreffend außer Betracht gelassen. Zu Unrecht hat es aber 
absetzte; dagegen erkannte, es an, daß das Krankentage- den Betrag zu b) anders behandelt. Die Bfin. hatte nach 
geld (der Betrag zu c) nicht die Krankheitskosten, son- dem Versicherungsvertrag Anspruch auf ein Krankenhaus- 
dern Einnahmeausfälle ausgleichen solle, die durch die tagegeld von täglich 15 DM, das bei einem aus medizini- 
Arbeitsunfähigkeit infolge der Krankheit eintraten. schen Gründen ‚notwendigen Krankenhausaufenthalt ohne 
© n „Weiteren Kostennachweis von der Krankenversicherung zu 
Mit der ‚Rb. begehrt die Bfin., auch das Krankenhaus- zahlen war. Das Krankenhaustagegeld war nicht zweck- 
tagegeld (den Betrag zu b) bei der Berechnung der außer- gebunden, sondern stand der Bfin. zur freien Verfügung. 
gewöhnlichen Belastung durch die Krankheit außer Be- Wirtschaftlich suchte die Bfin, als Angehörige eines freien 
tracht zu lassen. Berufs für die mittelbaren Folgen einer Krankheit Vor- 
Die Rb. ist begründet. sorge zu treffen, die vor allem darin bestehen, daß die Ein- 
A n e nahmen weitgehend wegfallen, während die sachlichen und 
Eine Belastung im Sinne des 8 33 EStG 1957 liegt nur persönlichen Kosten der Praxis und der privaten Lebens- 
vor, soweit der Steuerpflichtige die Kosten einer Krank- führung während der Krankheit weiterlaufen. Es ist nicht 
heit selbst zu tragen hat. Darum bewirken z. B. lohnsteuer- vertretbar, diesen Zusammenhang außer Betracht zu lassen 
freie Unterstützungen, die ein Arbeitgeber seinem Arbeit- und die Krankenhaustagegelder zu b) ebenso zu behandeln 
nehmer zur Deckung ‚von Krankheitskosten zahlt, eine wie die unmittelbaren Krankheitskosten (Betrag zu a). Es 
Minderung der Belastung des Arbeitnehmers im Sinne des entspricht vielmehr ‘den wirtschaftlichen Verhältnissen 
5 33 EStG; der nach $’33 EStG berücksichtigungsfähige besser, die Beträge zu b) und. c) entgegen der Auffassung 
Betrag besteht dann nur aus den Aufwendungen des Arbeit- ges Finanzgericht gleichzubehandeln und beide Beträge 
hehmers, gekürzt um die vom Arbeitgeber wegen der gleichmäßig bei der Berechnung, der von der Bfin. selbst 
Krankheit geleisteten Unterstützungen (Urteil des Bundes- getragenen Krankheitskosten außer Betracht zu lassen. 
finanzhofs VI 106/55. U vom 19. Juli 1957, BStBl. 1957 III Die Vorentscheidungen waren demnach wegen unrichti- 
S. 329, Slg. Bd. 65 S. 250%) ger Anwendung von $ 33 EStG aufzuheben. Die Sache wird 
{i) BStBL 1961 11 S. 516. zur anderweiten Steuerberechnung an das Finanzamt zu- 
2) StZBIl. Bln. 1958 S. 172, rückverwiesen. 
Einkommensteuer Aufgabe des Betriebs notwendiges Privatvermögen. Die 
Urteil des BFH vom 26. September 1961 — I 5/61 UjY. im Buchansatz des Gebäudes vorhandenen stillen Re- 
(StZBI. Berlin 1961 S. 1346) serven müssen versteuert werden. 
1. Gehört ein Mietwohngrundstück, in dem sich auch der 2. Zur Frage des Zeitpunktes der Aufgabe eines Einzel- 
Gewerbebetrieb (Einzelhandelsgeschäft) befindet, zum handelsgeschäfts; Bedeutung der Einstellung des Zu- 
gewillkürten Betriebsvermögen, so wird das Gebäude bei kaufes; Bedeutung der Beendigung des Ladengeschäfts. 
1) BStBl. 1961 III S, 517. EStG 88 6 Abs; 1 Ziff. 4. 16 Abs. 3, 34 Abs. 2 Ziff. 1.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.