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Volume Nummer 89, 20. Dezember 1961

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 11.1961,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr. 89 20. Dezember 1961 1319 
sässigen Mitunternehmer entfällt, ist in. dem anderen Ge- nehmens hinzugerechnet und entsprechend besteuert wer- 
biete nicht steuerpflichtig, es sei denn, daß das Unter- den, 
nehmen in dem anderen Gebiete durch eine dort. belegene (2) Reichen die der zuständigen Steuerbehörde zur Ver- 
Betriebstätte gewerblich tätig ist. Ist das Unternehmen fügung stehenden Unterlagen für die Ermittlung des Ge- 
durch eine Betriebstätte in dem anderen Gebiete gewerblich winns nicht aus. der im Sinne des Absatzes (1) einem Un- 
tätig, so können die anteiligen Gewinne dieses Mitunter- ternehmen voraussichtlich zugeflossen wäre, so stehen die 
nehmers in dem anderen Gebiete besteuert werden, jedoch vorschriften des Absatzes (1) nicht der Anwendung der in 
nur in Höhe seines Anteils, an den auf die Betriebstätte ent- einem der beiden Gebiete geltenden Rechtsvorschriften ent- 
fallenden Gewinnen. „gegen, wonach das Unternehmen verpflichtet ist, Steuern 
(3) Ist ein Unternehmen’ eines der Gebiete in dem an- auf Grund eines Betrages zu zahlen, der von der Steuer- 
deren Gebiete durch eine dort belegene Betriebstätte ge- behörde dieses Gebietes durch Ermessensentscheidung oder 
werblich tätig, so sind dieser Betriebstätte diejenigen ge- Schätzung bestimmt wurde; diese Ermessensentscheidung 
werblichen Gewinne zuzurechnen, die sie in diesem anderen oder Schätzung ist, soweit dies an Hand der’ der Steuer- 
Gebiet erzielen könnte, wenn sie sich als selbständiges Un- behörde zur Verfügung stehenden Unterlagen möglich ist, 
ternehmen mit ‚gleichen 6der ähnlichen Geschäften unter in Übereinstimmung mit dem in diesem Absatz aufge- 
gleichen oder ähnlichen Bedingungen befaßte und mit dem führten Grundsatz zu treffen. 
Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, Geschäfte wie K 
ein unabhängiges Unternehmen tätigte. Diese gewerblichen Artikel V ) 
Gewinne werden grundsätzlich nach den für diese Betrieb- (1) Einkünfte jeglicher Art aus unbeweglichem Ver- 
stätte gesondert‘ geführten Büchern ermittelt. Bei der mögen (einschließlich des Gewinns aus dem Verkauf oder 
Ermittlung des gewerblichen Reingewinns der Betriebstätte Tausch solchen Vermögens) können in dem Gebiete be- 
können alle billigerweise der Betriebstätte zurechenbaren steuert werden, in dem sich die Liegenschaft befindet. 
Ausgaben einschließlich der anteiligen Geschäftsführungs- (2) Absatz (1) gilt sinngemäß für Lizenzgebühren oder 
und allgemeinen Verwaltungskosten, abgezogen werden. andere Beträge, die im Hinblick auf den Betrieb eines Berg- 
Reichen die der zuständigen Steuerbehörde zur Verfü- werks, Steinbruchs oder einer anderen Stätte der Ausbeu- 
gung stehenden Unterlagen für die Ermittlung der der Be- tung von Bodenschätzen gezahlt werden sowie für Zinsen 
triebstätte zuzurechnenden Gewinne nicht aus, so stehen die von Forderungen, die durch Pfandrechte an Grundstücken 
Vorschriften dieses Absatzes nicht der Anwendung der in gesichert sind. 
einem der beiden Gebiete geltenden Rechtsvorschriften ent- (3). Die Absätze. (1) und (2) gelten nicht, wenn eine in 
gegen, wonach die Betriebstätte verpflichtet ist, Steuern auf einem der Gebiete ansässige Person eine Betriebstätte in 
Grund eines Betrages zu zahlen, der von der Steuerbehörde dem anderen Gebiet hat und die Einkünfte dieser Betrieb- 
dieses Gebietes durch Ermessensentscheidung oder Schät- stätte zuzurechnen sind; in diesem Fall ist Artikel III an- 
zung‘ bestimmt würde; diese Ermessensentscheidung. oder zuwenden. 
Schätzung ist, soweit dies an Hand. der der Steuerbehörde Artikel VI 
zur Verfügung stehenden Unterlagen möglich ist, in Über- (1) Gewi ; : 3 ; 5 ai 
fs z & N ha ewinne,. die eine in einem der Gebiete ansässige 
einstimmung mit dem in. diesem Absatz aufgeführten person aus einem Unternehmen mit Geschäftsleitung in 
Grundsatz Zu. treffen. diesem Gebiete durch den Betrieb von eigenen oder gechar- 
(4) Gewinne eines Unternehmens eines der Gebiete dür- terten Schiffen oder Luftfahrzeugen erzielt, sind in dem 
fen nicht einer in dem anderen Gebiete belegenen Betrieb- anderen. Gebiete steuerfrei. 
Stätte lediglich auf Grund der Tatsache zugerechnet wer- 4 ; ü inkü 0 ili E 
den, .daß das Unternehmen in diesem anderen Gebiete Gü- (2) Absatz (1) But auch Dt Binkünt te Als SEEN en 
{er oder Waren erwirbt Setzt „daß di it di gen von Luftfahrt- oder Schiffahrtunternehmen der Ägyp- 
en ; , vorausgesetzt, daß die mit CIESCEN tischen Provinz oder der Bundesrepublik an einem Pool) 
Einkäufen unmittelbar. oder‘ mittelbar zusammenhängen- 04 ; ; : 
n & x - er an einer Betriebsgemeinschaft. 
den Ausgaben oder Kosten bei der Ermittlung. des Gewinns % : aa 
der Betriebstätte nicht abgezogen, werden, D a CO auch für die nach der Lohnsumme 
(5). Die Absätze (1) bis (3) sind nicht dahin auszulegen, *“1°ChNEL6 Gewerbesteuer. 
daß sie eine der Vertragsparteien hindern, die aus Quellen Artikel \VII 
SESal ee DE nn N ex Ein An ARderEn EDIE en (1) Für Dividenden, die einer in der Ägyptischen Provinz 
gen Person zufließenden Einkünfte (z: B., Dividenden, ln : ; 57 
Zi i ; ansässigen Person von einer in der Bundesrepublik an- 
Zinsen, Mieten) nach Maßgabe dieses. Abkommens zu be- 7°“ 
8 sese. Kınkünft. ; ; sässigen. Gesellschaft gezahlt werden, darf‘ der Satz der 
steuern, wenn diese Einkünfte keiner in dem erstgenannten St 9 der Bund blik 15 vom Hundert nicht über- 
Gebiete belegenen Betriebstätte zuzurechnen sind. Steigen In der Bnndestehu 
Sind. diese Einkünfte einer Betriebstätte zuzurechnen, so ‘ de n 
werden sie nach dem Recht der Vertragsparteien entweder „ah eher Fir ausgeschüttele Gewinne nicht mehr mid. 
ESG DE Gen EEWErDNCHEN Gew riger ist als der Steuersatz für nichtausgeschüttete Ge- 
T N - winne. oder sich der. Unterschied zwischen den beiden 
(6) Die zuständigen Behörden der beiden Vertrags- steuersätzen auf 5 vom Hundert. oder weniger verringert, 
parteien können sich über die Aufstellung von Richtlinien ermäßigt sich. der in, Absatz (1) festgesetzte Satz auf 
für die Aufteilung der gewerblichen Gewinne verständigen. 10 vom Hundert. 
6 (7). Absatz (1) gilt auch für die nach der Lohnsumm? (3) Dividenden, die von einer in der Ägyptischen Pro- 
erechnete Gewerbesteuer vinz ansässigen. Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik 
AYdiikeriv ansässige Person gezahlt werden, unterliegen in der Ägyp- 
\rtike tischen Provinz: 
(1) Wenn E -\ der Steuer vom Einkommen aus persönlichem 
a) ein Unternehmen eines der. Gebiete an ‘der Ge- Vermögen (beweglichem Vermögen), der Vertei- 
schäftsführung, der Leitung oder an dem Kapital digungsteuer, den zusätzlichen. Steuern, die. alle 
aines Unternehmens des anderen Gebietes unmit- im Abzugsweg erhoben werden, mit der Maß- 
telbar oder mitteibar beteiligt ist, oder gabe, daß diese Dividenden bei der Gesellschaft 
I en BEER An 2 a von ‘den En RE der Ge- 
er itung oder ‚an‘ dem Kapital eines Unter- winnen ‚abgezogen werden, die der Steuer von 
nehmens eines der Gebiete und. eines Unterneh- gewerblichen. Gewinnen unterliegen, wenn diese 
Ra des. anderen Gebietes unmittelbar. oder Dividenden aus den steuerpflichtigen Gewinnen 
mittelbar beteiligt sind, desselben ‚Steuerjahres (jedoch nicht aus Rück- 
und in einem solchen. Fall im Verhältnis beider Unterneh- lagen oder sonstigen Vermögenswerten) ausge- 
men. zueinander für ihre kaufmännischen oder finanziellen schüttet worden sind; 
Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt. wer- der vom Gesamteinkommen. erhobenen allge- 
den, die.sich von den Bedingungen unterscheiden, die ZwWi- meinen. Einkommensteuer, wenn die Dividenden 
schen unabhängigen Unternehmen vereinbart würden, so an eine natürliche Person gezahlt werden; jedoch 
können Gewinne, die ohne. diese, Bedingungen einem: der darf der‘ Satz der allgemeinen Einkommensteuer 
Unternehmen zugeflossen wären, aber infolge dieser Bedin- für diese Dividende 20 vom Hundert nicht über- 
gungen. nicht zugeflossen sind. den. Gewinnen dieses Unter- steigen.
	        
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