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Volume Nummer 89, 20. Dezember 1961

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 11.1961,2 (Public Domain)

136 Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr.89 20. Dezember 1961 
b) der Begriff „Ägyptische Provinz“ die Ägyptische ” das Unterhalten eines Bestandes von Gü- 
Provinz der Vereinigten. Arabischen Republik; tern oder Waren -— auch in einem Lager- 
a) die Begriffe „eines der Gebiete“ und „das andere haus — ausschließlich zur Auslieferung, 
Gebiet“ die Bundesrepublik oder die Ägyptische es sei denn, daß Doppelbuchstabe (cc) 
Provinz, wie es sich aus dem Zusammenhang er- Nummer 2 Anwendung findet; 
gibt; das. Unterhalten einer Geschäftseinrich- 
‘der Begriff „Steuer“ Steuern der Bundesrepublik tung ausschließlich zum Einkauf von Gü- 
oder ägyptische Steuern, wie es sich aus dem tern oder Waren oder zur Beschaffung 
Zusammenhang ergibt; von Informationen für das Unternehmen; 
der Begriff „Person“ natürliche Personen, Gesell- das Unterhalten einer Geschäftseinrich- 
schaften und nichtrechtsfähige Personenvereini- tung ausschließlich zur Werbung, zur 
gungen; Erteilung von Auskünften, zur wissen- 
der Begriff- „Gesellschaft“ eine juristische Per- schaftlichen Forschung oder zur Aus- 
son oder einen anderen Rechtsträger, der steuer- übung ähnlicher Tätigkeiten, die für das 
lich als juristische. Person: behandelt wird; Unternehmen vorbereitender Art sind 
der Begriff „eine in der Bundesrepublik an- oder eine Hilfstätigkeit darstellen 
sässige Person“: 3e) Ein Unternehmen eines der Gebiete wird. so 
{i. eine Gesellschaft, die ihre Geschäftsleitung in behandelt, als habe es eine Betriebstätte in 
der Bundesrepublik hat, oder eine Gesellschaft, dem anderen Gebiete, wenn es in diesem 
die ihren Sitz in der Bundesrepublik hat, ohne anderen Gebiet einen Vertreter oder Ange- 
ihre Geschäftsleitung in der Ägyptischen Pro- gestellten hat, der 
vinz zu haben; 1. eine Vollmacht besitzt, für das Unter- 
jede andere Person, die im Sinne der Steuer- nehmen über Verträge zu verhandeln und 
gesetze der Bundesrepublik einen Wohnsitz Verträge abzuschließen und diese Voll- 
oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundes- macht in dem anderen Gebiete gewöhn- 
republik hat und im Sinne der Steuergesetze lich ausübt, es sei denn, daß sich seine 
der Ägyptischen Provinz nicht in der. Ägyp- Tätigkeit auf den Einkauf von. Gütern 
tischen Provinz ansässig ist; oder Waren für‘ das Unternehmen be- 
h) der Begriff „eine in der Ägyptischen Provinz an- schränkt; oder 
sässige Person‘: in dem anderen Gebiet einen dem Unter- 
Li. eine Gesellschaft, die ihre Geschäftsleitung in nehmen gehörenden Bestand von Waren 
der Ägyptischen Provinz hat; unterhält, von dem aus er regelmäßig Be- 
* jede andere Person, die im Sinne der Steuer- stellungen für das Unternehmen aus(ührt 
gesetze der Ägyptischen Provinz in der Ägyp- dd) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb 
tischen Provinz ansässig. ist und im Sinne der so behandelt, als habe es eine Betriebstätte 
Steuergesetze der Bundesrepublik keinen in dem anderen Gebiete, wenn es in dem 
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in anderen Gebiete Geschäftsbeziehungen. ledig- 
der‘ Bundesrepublik hat; lich durch 
die Begriffe „in einem der Gebiete ansässige Per- — einen Makler, 
son“ und „in dem anderen Gebiet ansässige Per- — einen Kommissionär 
son“ eine Person, die in der Bundesrepublik oder 
ansässig ist, oder eine Person, die in .der Ägyp- x na ae 
tischen Provinz ansässig ist, wie’es der Zusam- I DER ETOL TEN tatsächlich -Anaphängieen 
EB Sr (OrUCrt: unterhält, sofern die Personen im Rahmen 
der Begriff „deutsches Unternehmen“ ein gewerb- z has % RE . 
liches Unternehmen, das von einer in der Bundes- ihrer ordentlichen. Geschäftstätigkeit handeln 
republik ansässigen Person betrieben wird, der ee‘ Die Tatsache, daß eine in einem der Gebiete 
Begriff „Unternehmen der Ägyptischen Provinz“ ansässige Gesellschaft eine Tochtergesell- 
ein/ gewerbliches Unternehmen, das von einer schaft hat, die in dem anderen Gebiet an- 
in der Ägyptischen Provinz ansässigen‘ Person sässig ist oder dort (entweder durch eine 
betrieben wird, und die, Begriffe „Unternehmen Betriebstätte oder in anderer Weise) gewerb- 
eines der Gebiete“ und „Unternehmen des an- lich tätig ist, macht für sich ‚allein diese 
deren Gebietes“ ein deutsches’ Unternehmen oder Tochtergesellschaft nicht zur Betriebstätte 
ein Unternehmen der Ägyptischen Provinz, wie es ihrer Muttergesellschaft. 
Gen Zusammenhang Sr£Orderts 7 m) der Begriff „zuständige Behörden“ auf seiten der 
der Begriff „gewerbliche Gewinne“ auch die Mie- Ägyptischen Provinz den ägyptischen‘ Schatz- 
ten oder Lizenzgebühren für kinematographische minister. oder seine bevollmächtigten Vertreter; 
Filme; auf seiten der Bundesrepublik den Bundesminister 
der. Begriff. „Betriebstätte‘“ ‚eine feste Geschäfts- der Finanzen. 
einrichtung, in der die Tätigkeit des Unterneh- nn 7 apa KR 
) n - nr a (2) Bei der Anwendung der Vorschriften dieses Abkom- 
mens’ gahz/ oder: veilweise ausgeübt: wird; f mens..durch eine der Vertragspärteien wird jeder Begriff, 
aa) Als Betriebstätten gelten insbesondere: der nicht anders bestimmt worden ist, die Auslegung er- 
ein Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung, fahren; die sich aus den Gesetzen ergibt, die in dem Ge- 
eine Geschäftsstelle, eine Fabrikationsstätte, biete dieser Vertragspartei in Kraft sind und sich auf 
eine ‚Werkstätte; ein Bergwerk, ein Stein- Steuern im Sinne dieses Abkommens beziehen, falls nicht 
bruch oder eine andere Stätte der Ausbeu- der Zusammenhang eine andere Auslegung erfordert. 
tung von Bodenschätzen; eine Bauausfüh- 
rung oder Montage, deren Dauer sechs Mo- Artikel II 
hate‘ überschreitet, (1) Gewerbliche Gewinne aus einem Unternehmen eines 
bb) Als Betriebstätten gelten nicht: der Gebiete: sind in dem anderen Gebiete nicht steuerpflich- 
“die Benutzung von Einrichtungen ‘aus- tig, es sei denn, daß das Unternehmen in dem anderen Ge- 
schließlich zur Lagerung oder Ausstellung biete.durch eine dort belegene Betriebstätte gewerblich tätig 
von dem Unternehmen gehörenden Gütern ist. Ist) das Unternehmen durch ‚eine Betriebstätte in dem 
oder Waren; anderen Gebiete BD tätig, SO können die Gewinne in 
n ; dem anderen Gebiete besteuert werden, jedoch nur in Höhe 
ST UROrendeR. Bestandes dem Unterm OhMCR des auf die Betriebstätte entfallenden Anteils. 
Waren ausschließlich zur Lagerung oder (2) Auch der Anteil an den-gewerblichen Gewinnen eines 
Ausstellung‘; Unternehmens, ‘der auf einen in dem ‚einen Gebiet an- 
„9
	        
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