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Volume Nummer 89, 20. Dezember 1961

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 11.1961,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr.89 20. Dezember 1961 1517 
Anlage 
(BGBl. 1961 II.-S. 420) 
Gesetz zu dem Abkommen vom 17. November 1959 
zwischen der Bundesrepublik Deutschland 
und der Vereinigten Arabischen Republik (Ägyptische Provinz) 
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ) 
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung 
bei den Steuern vom Einkommen 
Vom 15. April 1961 
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 2 . 
das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land 
T Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. 
Artikel.1 
Dem in Kairo am 17. November 1959 unterzeichneten Artikel 3 
Abkommen zwischen der, Bundesrepublik Deutschland und hang £ . n 
der Vereinigten Arabischen Republik (Ägyptische Provinz) in SL a es Gesetz Iritt am Tage nach seiner Verkündung 
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhin- . 
derung der Steuerverkürzung‘ bei den Steuern vom Ein- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach. seinem AT- 
kommen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nach- tikel XXIII Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt 
stehend veröffentlicht. bekanntzugeben. 
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet 
Bonn, den 15. April 1961 
Der Bundespräsident 
Lübke 
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers 
Ludwig Erhard 
Der Bundesminister der Finanzen 
Etzel 
Für den Bundesminister des Auswärtigen 
Der Bundesminister für Angelegenheiten 
des Bundesrates und der Länder 
von. Merkatz 
Abkommen 
zwischen der Bundesrepublik Deutschland 
und der Vereinigten Arabischen Republik (Ägyptische Provinz) 
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung 
der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen 
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND die Steuer von Löhnen, Gehältern, Entschädi- 
und gungen und Ruhegehältern, 
DIE VEREINIGTE ARABISCHE REPUBLIK die Steuer von Einkünften aus freiberuflicher 
(ÄGYPTISCHE PROVINZ) Tätigkeit‘ und sonstiger nichtgewerblicher 
HABEN, VON DEM WUNSCHE GELEITET, bei d BERN 
; ‚ bei den : Din) a 
Steuern vom Einkommen die Doppelbesteuerung zu vermei- die allgemeine ROM MENSIEHET, 
den und: die Steuerverkürzung zu verhindern, die Verteidigungsteuer, ; 
DAS NACHSTEHENDE ABKOMMEN GESCHLOSSEN: die zusätzlichen Steuern von Aufsichtsratsver- 
gütungen und die zusätzlichen Steuern, die 
Artikel I nach einem Vomhundertsatz der vorstehend 
; Wa ; © genannten Steuern erhoben werden (ein- 
(1) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind schließlich der Gemeindesteuern) 
a) in der Bundesrepublik (im folgen e 
A| ! Rn CH olgenden SEEN (2) Dieses Abkommen ist auch auf’ alle anderen ihrem 
er Bundesrepublik“ genannt): x a aaa un 
die ‘Einkommensteuer Wesen nach ähnlichen Steuern anzuwenden, die in der Ver- 
eic Kö chaftst ? einigten Arabischen Republik (Ägyptische Provinz) oder 
nd OEDETSCHATESLSUET der Bundesrepublik Deutschland nach seiner Unterzeich- 
die Gewerbesteuer: nung eingeführt werden. W 
h A % x ” (3) Bei wesentlichen Änderungen ihrer Steuergesetze 
© 2 De ereinigten DENT Republik (Ä8yP- werden die Vertragsparteien einander konsultieren, um 
te S EDEN GUN olgenden als „ägyptische festzustellen, ob aus diesem Grunde Vorschriften dieses 
Steuern“ bezeichnet): Abkommens geändert werden müssen. 
die Steuer vom Einkommen aus unbeweg- 
lichem Vermögen (einschließlich der Grund- Artikel II 
"a Gebäudesteuer und der „Ghaffir“- (1) Soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes 
= , Se . ergibt, bedeuten für die Zwecke dieses Abkommens: 
U Steuer vom Einkommen aus beweglichem a) der Begriff „Bundesrepublik“ das Gebiet des Gel- 
ermögen, tungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundes- 
die Steuer vom gewerblichen Gewinn, republik Deutschland:
	        
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