15312 Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr. 839 20. Dezember 1961
b) Dividenden aus Schachtelbeteiligungen
Für Dividenden, die einer Kapitalgesellschaft (Naamloze vennootschap, Commanditaire vennootschap op aandeelen)
mit Leitung oder Sitz in den Niederlanden zufließen, der im Zeitpunkt des Zufließens der Dividenden mindestens
25 v.H. der Anteile der ausschüttenden deutschen Kapitalgesellschaft gehören — Dividenden aus Schachtelbeteili-
gungen —, kommt eine Erstattung in Betracht, soweit sie nach dem 31.Dezember 1955 zugeflossen
sind. Im einzelnen gelten folgende Regelungen:
Zeit des Allge- Zu Ver-
N Zufließens meiner erstattender bleibender
Ausschüttende Gesellschaft der Erträge | Steuersatz Teil ı Teil
— V.H. der Kapitalerträge -—
7 Geschäftsleitung oder Sitz der Gesellschaft befindet
sich im Bundesgebiet (einschließlich Berlin-West)
aber außerhalb des Saarlandes
— in der Regel 1956 bis 1958 25 10 15
1959 ff. 25 keine 25
| Erstattung
Dividenden, die keine „berücksichtigungsfähigen
Ausschüttungen‘ sind (sondern z.B. verdeckte
Gewinnausschüttungen) 1956 ff. 5 7
Dividenden, die von deutschen Gesellschaften mit
beschränkter Haftung aus dem Gewinnanteil aus-
geschüttet werden, der (in den Jahren 1956 bis
1957) nach einem Steuersatz von 45 v.H. zur
Körperschaftsteuer herangezogen wurde 1956 bis 1957 25 15 10
2. Geschäftsleitung. oder Sitz im Saarland 1957 bis 19,8 9,8 10
5.7.1959
nn keine
ab. 6. 7.1959 Erstattung
4. Antragsfrist, zuständiges Finanzamt
Der Antrag auf Erstattung ist rechtzeitig gestellt, wenn er bis zum Schluß des Kalenderjahres, das auf das Jahr
der Entrichtung der Kapitalertragsteuer an das Finanzamt folgt, bei dem für die Entgegennahme des Antrags zustän-
digen deutschen Finanzamt eingegangen ist. Für Beträge, die vor dem Inkrafttreten des Doppelbesteuerungsabkom-
mens (d. h. also vor dem 18. September 1960) zugeflossen sind, kann der Antrag bis 31. Dezember 1961 gestellt werden.
Der Antrag ist bei dem deutschen Finanzamt einzureichen, das in dem Land der Bundesrepublik, in dem der Schuldner
der Erträge Sitz, Geschäftsleitung oder Wohnsitz hat, oder — wenn der Schuldner Sitz, Geschäftsleitung oder Wohnsitz
im Land Berlin hat — im Land Berlin für die Entgegennahme der Anträge zuständig ist. Entstehen während eines
gesetzt, ohne daß über den Zeitpunkt der Auszahlung ein Beschluß gefaßt ist, so gilt als. Tag des Zufließens der
men in einem Antrag geltend zu machen.
Gewinnanteile (Dividenden und sonstige Kapitalerträge), deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen
wird, fließen an dem Tag zu, der im Beschluß als Tag der Ausschüttung bestimmt ist. Ist die Ausschüttung nur fest-
gesetzt, ohne daß über den Zeitpunkt der Auszahlung ein Beschluß gefaßt ist, so gilt als Tag des Zufließens der
Zeitpunkt der Beschlußfassung.
In den einzelnen Ländern der Bundesrepublik und im Land Berlin sind folgende Finanzämter für die Ent-
gegennahme der Anträge zuständig:
Baden-Württemberg: Finanzamt Stuttgart-Körperschaften, Stuttgart W, Reinsburgstraße 29
Bayern: Finanzamt München-Körperschäaften, München 37, Meiserstraße 4
Berlin: Hauptfinanzamt für Körperschaften, Berlin-Charlottenburg 4, Bismarckstraße -48-—52
Bremen: Finanzamt Bremen-Mitte, Bremen, Richtweg 25 (Haus des Reichs)
Hamburg: Finanzamt für Körperschaften, Hamburg 1, Steinstraße 10
Hessen: Finanzamt Frankfurt/Main-Hamburger Allee, Frankfurt/Main, Hamburger Allee 22—24
Niedersachsen: Finanzamt Hannover-Nord, Hannover,’ Lavesallee 10
Nordrhein-Westfalen: Finanzamt Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf, Kaiserstraße 52
Rheinland-Pfalz: Finanzamt Ludwigshafen (Rhein), Ludwigshafen, Bayernstraße 39
Saarland: Finanzamt Saarbrücken, Saarbrücken, Am Stadtgraben 2
Schleswig-Holstein: Finanzamt Kiel-Nord, Kiel, Holtenauer Straße 183
25 15 AU
25 25