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Volume Nummer 89, 20. Dezember 1961

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 11.1961,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr. 389 20. Dezember 1961 1309 
(Übersetzung) (Übersetzung‘) 
Ministere Liberte - Egalite - Fraternite Botschaft der Bundesrepublik 
des Republique Francaise Deutschland 
Affaires Etrangeres Paris 
Paris, den 21. Juli 1959 . Paris, den 21. Juli 1959 
Herr Geschäftsträger, Herr Botschafter, 
Anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen Am heutigen Tage haben Sie nachstehendes Schreiben 
der Französischen Republik und der Bundesrepublik an mich gerichtet: 
Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und „Anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens. zwi- 
über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete schen der Französischen Republik und der Bundesrepu- 
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der bplik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerun- 
Gewerbesteuern‘ und der Grundsteuern halte ich es für gen und über gegenseitige Amts-/ und Rechtshilfe auf 
erforderlich, nachstehendes klarzustellen: dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom 
Artikel 27 Abs. 1 des Abkommens vom heutigen Tage Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grund- 
sieht vor, daß die Anwendung seiner Vorschriften unter steuern halte ich es für erforderlich, nachstehendes zu 
den im genannten Artikel niedergelegten Bedingungen auf erklären: 
jedes Gebiet ausgedehnt werden kann, „für dessen inter- Artikel 27 Abs. 1 des Abkommens vom heutigen Tage 
nationale Beziehungen Frankreich verantwortlich ist.“ Um sieht vor, daß die Anwendung seiner Vorschriften unter 
jede Schwierigkeit bei der Auslegung dieser Vorschrift den im genannten Artikel niedergelegten Bedingungen 
zu vermeiden, ist es zweckmäßig, klarzustellen, daß die auf jedes’ Gebiet ausgedehnt werden kann, ‚für dessen 
Hohen Vertragschließenden Parteien mit dieser Formu- internationale Beziehungen Frankreich verantwortlich 
lierung nicht beabsichtigen, die Möglichkeit der Ausdeh- ist.” Um jede Schwierigkeit bei der Auslegung‘ dieser 
nung des Geltungsbereichs des Abkommens auf die in Vorschrift zu vermeiden, ist es zweckmäßig, klarzustel- 
Artikel 2 nicht genannten französischen Departements, auf Jen, daß die Hohen Vertragschließenden Parteien mit 
die überseeischen Gebiete der Französischen Republik und dieser Formulierung nicht beabsichtigen, die Möglichkeit 
auf die Mitgliedstaaten der Communaute auszuschließen. der Ausdehnung des Geltungsbereichs des Abkommens 
SPC SO N s ; ne auf die in Artikel 2 nicht genannten französischen De- 
MODE EEE DES NE Sie mir Ihre Zustim partements, auf die überseeischen Gebiete der Fran- 
Z zösischen Republik und auf die Mitgliedstaaten der 
Genehmigen Sie, Herr Geschäftsträger, die Versicheruns Communaute auszuschließen. 
gen meiner ausgezeichneten Hochachtung. Ich wäre sehr verbunden, wenn Sie mir Ihre Zustim- 
Louis Joxe mung hierzu bestätigen würden.“ 
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß ich dem Vor- 
stehenden zustimme: 
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherungen 
meiner ausgezeichneten Hochachtung. 
Herrn Gerhard Josef Jansen Jansen 
Geschäftsträger Herrn Louis Joxe 
der Bundesrepublik Deutschland Ambassadeur de France 
Paris Paris 
Doppelbesteuerung 
Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg; Hin-' Anlage 
weis auf ein Merkblatt der luxemburgischen Steuerver- (BSstBl.19611I S. 680) 
waltung. 
(StZBI. Berlin 1961 S. 1309) Erlaß 
x Da n betr. Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg; Hin- 
ABER NT AO TANTE STIER NS SUN ANTANTE, weis auf ein Merkblatt der luxemburgischen Steuerverwal- 
(1) Der Herr Bundesminister der Finanzen hat mit Er- tung. 
laß vom 11, September 1961 (BStBl. 1961 I S. 680) auf 
ein von der Steuerdirektion Luxemburg herausgegebenes Die Steuerdirektion Luxemburg hat ein Merkblatt her- 
Merkblatt zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxem- ausgegeben, durch das die Steuerpflichtigen mit Wohnsitz 
burg hingewiesen. Dieses Merkblatt ist zur Unterrichtung ;n der Bundesrepublik auf die ihnen nach dem Doppelbe- 
der Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik steuyerungsabkommen zustehenden Vergünstigungen beim 
Deutschland oder in Berlin (West) bestimmt. luxemburgischen Steuerabzug von Lizenzgebühren und bei 
(2) Nach Abschnitt I Nr. 4 des mit meinem Erlaß vom der von Dividenden und Zinsen einbehaltenen luxembur- 
28. April 1961 — Fin HT A 2 — 8 1801 -— 16/60 — (StZBl. gischen Kapitalertragsteuer hingewiesen und darüber un- 
Bin. 1961 8. 421) als Anlage des Rundschreibens des Herrn terrichtet werden, wie sie ihre Ansprüche geltend machen 
Bundesministers der Finanzen vom 15. Februar 1961 können. Das Merkblatt ist mit mir abgestimmt worden. 
(BStBl. 1961 I-S. 72) veröffentlichten Merkblatts ist in Es ist bei der Steuerdirektion Luxemburg, Luxemburg, 
Berlin für die Entgegennahme von Anträgen der Steuer- Rooseveltring 45, und in der Bundesrepublik in beschränk- 
pflichtigen mit Wohnsitz in Luxemburg auf Erstattung der tem Umfang bei den für die Entgegennahme von Anträgen 
hier einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer auf Erstattung der Kapitalertragsteuer nach dem Doppel- 
nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit ‚Luxemburg besteuerungsabkommen mit Luxemburg zuständigen deut- 
das Hauptfinanzamt für Körperschaften, Berlin-Charlotten- Schen Finanzämtern zu beziehen (Hinweis auf Abschnitt I 
burg 4, Bismarckstraße 48/52, zuständig. Bei diesem Finanz- Nr. 4 des mit Rundschreiben vom/ 15. Februar 1961 — 
amt ist auch eine beschränkte Anzahl des in Absatz 1 Bundessteuerbl. 19611 S. 72 — veröffentlichten Merkblatts). 
bezeichneten Merkblatts vorrätig. 
Berlin W 15, den 13. November 1961. Bonn, den 11, September 1067: 
Fin III A 2 — 8 1301 — 13/61. IV B/5 — S 18301 Luxemburg — 21/61. 
Der Senator für Finanzen Der Bundesminister der Finanzen 
Im Auftrage Im Auftrage 
Hofferberth Dr. Steinberg 
on 
42
	        
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