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Volume Nummer 48, 7. Juli 1961

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 11.1961,2 (Public Domain)

730 Steuer- und Zollblatt für Berlin 11.Jahrgang Nr.48 7. Juli 1961 
Schaft ein selbständig gewerbesteuerpflichtiges Unterneh- feststellung vorgenommen worden ist, steht ihrer Behand- 
men darstelle, könne ihre Lohnsumme nicht ganz oder zum lung als gewerbesteuerpflichtiges Unternehmen nicht ent- 
Teil dem Unternehmen eines Partners zugerechnet werden. gegen, da der einheitlichen Gewinnfeststellung keine bin- 
z nn z £ dende Wirkung für die Gewerbesteuer zukommt. Die Frage, 
Die Prüfung der Rb, ergibt folgendes: ob eine Mitunternehmergemeinschaft im Sinne des 8 2 
Im Gegensatz zu der Auffassung der Vorinstanzen ist Abs.2 Ziff.1 GewStG vorliegt, ist vielmehr im Gewerbe- 
der Senat der Ansicht, daß im Streitfall die Arbeitsgemein- steuerverfahren selbständig zu prüfen (vgl. das. Urteil des 
Schaft als gewerbesteuerlich selbständiges Unternehmen Bundesfinanzhofs I 139/54 S vom 22. November 1955, BStBl. 
im Sinne des 8 2 Abs.2 Ziff.1 GewStG 1955 anzusehen ist. 1956 III S. 4, Slg. Bd. 62 S. 93). Ebensowenig ist. die Be- 
Auch wenn sie sich mit der Ausführung nur eines einzigen urteilung bei der Festsetzung des einheitlichen Gewerbe- 
Bauauftrages befaßt hat, war dazu doch eine Mehrheit von steuermeßbetrages nach dem Gewerbeertrag und dem 
auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Betätigung liegenden Gewerbekapital für die Frage der Lohnsummensteuerpflicht 
Einzelhandlungen erforderlich (Abschluß des Bauvertrages, bindend. Die Lohnsumme ist zwar nach 8 6 GewStG eben- 
Einkauf von Materialien, Einrichtung der Baustellen, Ein- falls eine Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer; 
stellung von Arbeitern und .dgl.), mit denen die Arbeits- jedoch handelt es sich bei der Festsetzung des einheitlichen 
gemeinschaft nach außen hin aufgetreten ist. Durch eine Gewerbesteuermeßbetrags nach dem Gewerbeertrag und 
Solche Reihe von Einzelhandlungen wird aber der Begriff dem Gewerbekapital (8 14 GewStG) und der nur ausnahms- 
der Nachhaltigkeit erfüllt (vgl. Lenski-Steinberg, Kommen- weise erfolgenden Festsetzung des Steuermeßbetrags nach 
tar zum Gewerbesteuergesetz, Anm. 23 zu 8 2 und die dort der Lohnsumme ($ 27 GewStG) um zwei verschiedene, 
angeführte Rechtsprechung; vgl. insbesondere für Arbeits- nicht voneinander abhängige Verfahren. Jeder Steuermeß- 
gemeinschaften v. Wallis in der Einzelschrift „Die Arbeits- bescheid, sowohl der nach Gewerbeertrag und Gewerbe- 
gemeinschaft“, S.75; Wauer, Der Betriebs-Berater 1957 kapital als auch der nach der Lohnsumme, enthält gemäß 
S. 961, und Plückebaum-Malitzky, Kommentar zum Um- 8 212a Abs.3 AO die Feststellung der sachlichen und per- 
Ssatzsteuergesetz, 8, Aufl., Textziffer 959). Die Arbeitsge- sönlichen Steuerpflicht. Die Frage der Steuerpflicht ist in 
meinschaft ist daher auch mit Recht als ein der Umsatz- den einzelnen Verfahren jeweils gesondert zu prüfen, ohne 
steuer unterliegendes Unternehmen ($ 2 Abs.1 UStG) daß eine gegenseitige Bindung besteht (vgl. Blümich- 
behandelt worden; über ihre Umsatzsteuerpflicht besteht Boyens-Steinbring-Klein, Kommentar zum Gewerbesteuer- 
auch unter den Beteiligten kein Streit. Der Begriff der gesetz, 6. Aufl, Anm.1 zu $ 27, und Lenski-Steinberg, 
Nachhaltigkeit im Gewerbesteuerrecht ($ 1 Abs. 1GewStDV a. a. O., Anm. 4 zu $ 27). 
1955) ist aber der gleiche wie der im Umsatzsteuerrecht Ist aber die Arbeitsgemeinschaft eine gewerbesteuer- 
(vgl. Abschnitt 12 GewStR 1955 und Lenski-Steinberg, „gichtige Unternehmergemeinschaft im Sinne des 8 2 
a.a. O.). Dies trifft auch für die Frage der Selbständigkeit Aps. 2-Ziff. 1 GewStG, dann ist‘ sie nach den zutreffenden 
zu. Letztere ist zu bejahen, da die Arbeitsgemeinschaft Ausführungen des Finanzgerichts mit den von ihr ge- 
nach außen in eigenem. Namen aufgetreten ist. Auch die „aplten Löhnen in der Gemeinde A. lohnsummensteuer- 
übrigen Merkmale für die Annahme eines Gewerbebetriebes, pflichtig. Ferner ist der Bf. als Mitunternehmer nach den 
nämlich Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am all- Grundsätzen des vom Finanzgericht angeführten Urteils 
gemeinen wirtschaftlichen Verkehr, liegen unstreitig hier ges Bundesfinanzhofs I 99/54 U vom 2. August 1955 Steuer- 
Vor. schuldner für die gesamte Lohnsummensteuer der Arbeits- 
Wenn in Abschn. 16 Abs.4 GewStR 1955 die Annahme gemeinschaft. Dadurch, daß er nur entsprechend seiner 
gewerbesteuerlich selbständiger Unternehmen bei Arbeits- Beteiligungsquote zur Lohnsummensteuer herangezogen 
gemeinschaften an weitergehende Voraussetzungen ge- Worden ist, ist er nicht beschwert. Es ist auch unerheblich, 
knüpft wird, so fehlt der dort getroffenen Anordnung, die daß diese Heranziehung von den Vorinstanzen unter dem 
auf die Runderlasse des früheren Reichsministers der Gesichtspunkt der steuerlichen Unselbständigkeit. der 
Finanzen vom 6. August 1941 L 1400 — 139 III und vom Arbeitsgemeinschaft vorgenommen worden ist. Ob und 
5. Juni 1942 L 1400 — 177 III (RStBl. 1942 S. 617) zurück- inwieweit bei dieser Annahme eine Lohnsummensteuer- 
geht, die Rechtsgrundlage (vgl. hierzu v. Wallis, a.a.O., Pflicht des Bf, für die von der Arbeitsgemeinschaft ge- 
S. 78). Es kann daher auch der damit übereinstimmenden, Zahlten Löhne bestanden hätte, braucht nicht entschieden 
auf die vorgenannten Erlasse des Reichsministers der Zu werden; denn die Inanspruchnahme des Bf, besteht auf 
Finanzen sich stützenden Auffassung in dem angeführten jeden Fall unter dem Gesichtspunkt seiner Gesamtschuld- 
Urteil des Reichsfinanzhofs VI 217/42 vom 7. Oktober 1942 Nnerschaft als Mitunternehmer der als gewerbesteuerpflichtig 
nicht beigetreten werden. zu behandelnden Arbeitsgemeinschaft zu Recht. 
Der in der Rb. hervorgehobene Umstand, daß hinsicht- Hiernach war die Rb. als unbegründet zurückzuweisen. 
lich der Arbeitsgemeinschaft keine einheitliche Gewinn- 3) StZBl. Bln. 1956 S. 829, 
Umsatzsteuer - Reichsabgabenordnung wendbar sei, komme es auf die Entscheidung der Frage, ob 
Urteil des BFH vom 22. Dezember 1960 — V 1/59 81. Hohe unbe sans En u Okforderungsansprüchs In voller 
(StZBI. Berlin 1961 8.730) Die gegen diesen Bescheid im erweiterten Rechtsschutz- 
En - verfahren nach Art.19 Abs.4 des Grundgesetzes (vgl. 
8131 AO ist im Umsatzsteuervergütungsrecht anwendbar. Gutachten des Großen Senats des Bundesfinanzhofs 
AO 8131; UStG $ 16; UStDB 1938 $ 72 Abs. 2; UStDB 1951 Gr.S.D 1/51 S vom 17. April 1951, BStBl. 1951 III S. 107, 
$ 76 Abs. 3. Slg. Bd. 55 S. 277) eingelegte Berufung hatte Erfolg. Das 
N aaa Finanzgericht hat den 8 131 AO sinngemäß auf den Streit- 
Abs. 2 USIDB 1988 (ietzt 76 Al. 5 USLDS 1001) Zür das fall angewendet und unter Aufhebung der angefochtenen 
vierte Vierteljahr 1948, das Jahr 1949 und das erste Viertel- DE EEE die SS Sr U EEE EN 8 1n el 
jahr 1950 bereits ausgezahlte Ausfuhrhändlervergütungen DEN, ZUANCKVELWICSEN, Sn CSA De, Ob und IM Awel 
x RE 7 chem Ausmaß bei sinngemäßer Anwendung des 8 131 AO 
($ 16 Abs.1 UStG) mit rechtskräftig gewordenem Rück- © Billigkeit icht fd Rückford h 
forderungsbescheid vom 14. September 1950 zurückgefor- EM UNS AENSVETZIC A ER AUCH OPGSLUNESAaNSDEUC 
De . x z ausgesprochen werden könne. 
dert. Nach Zahlung eines Teilbetrages hat der Steuerpflich- 8 P N 7 . 
tige den Erlaß des noch rückständigen Betrages aus Billig- Die Rb. des Bundesministers der Finanzen kann keinen 
keitsgründen nach 8131 AO begehrt. Dieser Antrag ist Erfolg haben. 
abgelehnt worden. Der Bundesminister der Finanzen hat Der erkennende Senat hat in seinem Grundsatzurteil 
in seinem Bescheid vom 26. Juli 1956 ausgeführt, ein Ver- V 52/56 S vom 22.Januar 1960 (BStBl.1960 III S. 111, 
zicht auf die Rückforderung von Vergütungen könne nicht Slg.Bd.70 S. 299%) ausgeführt, daß Vergütungsansprüche 
auf 8 131 AO gestützt werden, da diese Vorschrift nur den nur eine Form der Regelung des Steueranspruchs sind. 
Erlaß von Steuern im Billigkeitswege vorsähe. Rückforde- Es ist nichts Ungewöhnliches, daß aus einem Steuerrechts- 
rungsansprüche nach $72 Abs.2 (876 Abs.3) UStDB verhältnis Ansprüche entspringen, bei denen der Steuer- 
seien aber keine Steueransprüche. Da 8131 AO nicht an- pflichtige der Gläubiger, der Staat der Schuldner ist. Es 
1) BStBl. 191 III S. 197. 2) StZBIl. Bln. 1960 S. 247.
	        
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