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Volume Nummer 88, 15. Dezember 1961

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 11.1961,2 (Public Domain)

1292 Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang‘ Nr. 88 15. Dezember 1961 
men, die von 15 554 DM im Jahre 1955 auf 73 204,.DM im könnten, ende die Tätigkeit der Bfin. mit der Erzielung von 
Jahre 1958 anstiegen. Die Gesellschafter der Bfin. haben Vergleichen. Dabei komme es auf ein „Abhandeln“ an, wie 
beide die. erste juristische Staatsprüfung mit Erfolg abge- es im Geschäftsleben allgemein üblich sei. Die Bfin. erledige 
legt. In der Folge-sind beide als Angestellte in Schadens- daher Aufgaben, die dem Geschäft der Versicherung eigen- 
und Prozeßabteilungen von Versicherungsgesellschaften tümlich, ‚also gewerblicher Natur seien. Daß hierfür zu 
tätig gewesen. Auf entsprechende Gesuche der Gesellschaf- einem Teil auch juristische Kenntnisse erforderlich‘ seien, 
ter vom 11. Dezember 1958’ und 4. September 1959 hat -der mache die Tätigkeit noch nicht zu einer wissenschaftlichen, 
Amtsgerichtspräsident ihnen mit Verfügungen vom 25. Au- wie sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs IV 171/55 U 
gust 1958 und 24. November 1959 gemäß Art.1l 81: des vom 6. Dezember 1956 (BStBl. 1957 III S. 129, Slg. Bd. 64 
Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete S. 338%) ergebe. 
der Rechtsberatung vom 13.Dezember 1935 (RGBIl. 1935 I . ; x & 
S.1478) und 88 1, 2 der 1. Verordnung‘ zur ‚Ausführung Die Rb. ist nicht begründet. . 
dieses Gesetzes vom gleichen Tage (RGBI. 1935 I S. 1481) Ebenso wie der Abschluß von Versicherungsverträgen ist 
widerruflich die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besor- die Schadensregulierung eine dem  Versicherungsgeschäft 
gung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der eigentümliche Tätigkeit, für die die Versicherungsgesell- 
Rechtsberatung erteilt unter Beschränkung auf den Bezirk schaften in der Regel besondere Geschäftsabteilungen ein- 
des Amtsgerichts K. und die Sachgebiete der Bearbeitung gerichtet haben. Übertragen die Versicherer auf. ihrem 
und Regulierung von Versicherungsschäden im Auftrag von Gebiet liegende Aufgaben selbständigen Unternehmern, so 
Versicherungsgesellschaften und unter Ausschluß der Be- ändert diese Tätigkeit aus dem Bereich des Versicherungs- 
fugnis zum Verhandeln vor Gericht. geschäftes nicht ihre rechtliche Natur (gewerblich), wie 
5 ze „dies bei dem selbständigen Unternehmern übertragenen Ab- 
Ar naeh Ar ter BefAtauue Kol be SIE EStG) schluß von Versicherungsverträgen nicht umstritten ist. 
sondern selbständige Arbeit (818 EStG) ausübe. Als sich 59207 Sind für die Schadensregulierung, einerlei ob sie im 
bei einer im März 1960 vorgenommenen Betriebsprüfung ANgESLEHTENVENDALNS Oder selbständig ausgeübt wird, 
herausgestellt hatte, daß ein geringer Teil der Einnahmen BE ES Kennfniege Von NEN. JOH wird diese anf 
AUS der Vermittlertätigkeit herrührte, hielt, das Finanzamt 1911 86werblichen Gebiet sich vollziehende Tätigkeit nicht 
% are dann zur Ausübung eines freien Berufes, im. Sinne des $ 18 
aus diesem Grunde Gewerbesteuerpflicht in vollem Umfange Abs. 1 Ziff.1 EStG di Ibstängi Schagd . 
für gegeben und stellte für die Streitjahre einheitliche. Ge- 1 eine Turistische Ausbildung aufweisen. Mas sich Ihre 
werbesteuermeßbeträge fest; denen es den gesamten Gewinn EMS juristische Ausbildung aufweisen. Mag sich ihre 
> Tätigkeit auch mit einer Rechtsberatung in manchem be- 
der Bfin. zugrunde legte. % x nl AO : & x 
rühren, so ist, sie in ihrem Ziel’ auf die Regulierung von 
Das Finanzgericht hat die Sprungberufung als unbegrün- Schäden, also auf eine gewerbliche Aufgabe und nicht auf 
det zurückgewiesen. Rechtsberatung gerichtet. Für diese gewerbliche Aufgabe 
. ; Ar ha werden sie bezahlt, nicht für Rechtsberatung. Die Tätigkeit 
pP. rn ‚Bor a BROT ah Seen des Anwalts und des Rechtsberaters ist im Gegensatz zur 
ausreichten, um der gesamten Tätigkeit den Charakter SC hadenSregulierung keine dem yersicherungsgeschäft 
eines Gewerbes zu geben (siehe Schlußsätze des Urteils des EN _. a RO ALSO GE ARE RECHES 
Bundesfinanzhofs IV 560/56 U vom 20. Februar 1958, BStBL un cur: Dei dieser Sachlage ist es ohne Bedeutung, daß die 
1958 JIT 8.182, Sie. Bd. 66.5, 471%). Die Tätigkeit, die die 0 Cter der Dün. — anf Nblisens erst am Ande bzw. 
Bfin. für die Versicherungsgesellschaften ausübe, sei jedoch mach“ Ablanr der Strg Cn Erhebungszeiträume gestellte 
weder einem freien Beruf ähnlich noch wissenschaftlich im Anträge hin — vom Amtsgerichtspräsidenten die Genchmi- 
Sinne von $ 18 Abs. 1 Ziff. 1 ESIG. Die Verschiedenheit von j8406 zur. Pesorgung fremder Rechtsangelegenheiten, ein- 
der Tätigkeit eines Anwalts zeigten schon.die Begrenzun- Schließlich der Rechtsberatung ‚unter Ausschluß der Befug- 
gen, die der ‚Amtsgerichtspräsident ihren Gesellschaftern Verbütun N ee A ts 
bei der Erteilung der Erlaubnis zur Besorgung fremder beratun rom 13 ET Deren hen 1935 (RGBI 7 2935 T SS 476) 
EEE Rn EEE DE ‚Di DE at grhalfen haben. Ihr Beruf ist weder dem des Rechtsanwalts 
n. entspreche im wesentlichen derjenigen, die meis  SOFE . RM 
juristisch ausgebildete Angestellte in den Schadensregulie- nn en C EEE U DE Der a ta 
rungsabteilungen der Versicherungsgesellschaften aus-  Uch-D x St Ol he % Gew N € SO tz 7% f 
übten. Sie erfordere neben juristischen Kenntnissen auch u 061° Ar tk ne Bi Du Un © Die Vortr ta rn 
praktische Branchenkenntnis. Wenn es nicht zu Prozessen Habe d he Eau Recht ai GC ne . )- li N der Oft. 
käme, in denen die Gesellschafter der Bfin. nicht auftreten bejaht AD ZE DL EEE x a 
2) StZBl. Bln. 1958 S. 945. 3) StZBl. Bln. 1957. S. 756, 
Körperschaftsteuer Gesellschafter A. und B. erfüllen als Flüchtlinge, die ihre 
& z frühere Erwerbsgrundlage durch die Flucht verloren haben, 
Urteil des BFH vom 26. September 1961 — I 186/61 UV. die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Bewer- 
(StZBI. Berlin 1961 8.1292) tungsfreiheit nach 8.7 a EStG; die Gesellschafterin, Frau A., 
gehört nicht zu dem begünstigten Personenkreis. Das Fi- 
Erfüllt nur einer der Ehegatten, die beide an einer GmbH nanzamt hat der Bfin. die begehrte Bewertungsfreiheit unter 
beteiligt sind, die Voraussetzungen des 87 a EStG, so bleibt Bezugnahme auf $ 15 KStDV nur in dem Umfang zugestan- 
die Beteiligung des anderen Ehegatten auch im Fall der den, der der Beteiligung. der ‚beiden Gesellschafter ent- 
Zusammenveranlagung bei der Bestimmung des‘ Umfangs sprach, die in ihrer.Person die Voraussetzungen des $ 7a 
der Bewertungsfreiheit der GmbH nach 87a EStG in Ver- EStG erfüllten. Die Bfin. ist der Anuffassung, die indem 
bindung mit 815 KStDV außer Betracht. Aus den Grund- Urteil des Bundesfinanzhofs I 147 — 150/56 U vom 30. Okto- 
sätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs I 147 — 150/56 U ber 1956 (BStBl.1957 III S. 48, Slg. Bd. 64 S. 123%”) ange- 
vom 30. Oktober 1956, BStBl.1957 III S.48, Slg. Bd.64 stellten Erwägungen, nach denen zusammen veranlagten 
S. 123%, kann eine andere Auffassung nicht hergeleitet Ehegatten ($8 26 EStG alter Fassung‘) die Vergünstigung 
werden. nach 88 7a und 10a EStG auch- dann zugebilligt wurde, 
EStG 1958 8 7 a; KStDV 1958 8 15 Ziff. 1. wenn nur derjenige Ehepartner, der nicht Unternehmer des 
E SE il Betriebes ist, die, Voraussetzungen für die Inanspruchnahme 
Der Streit geht um die Bewertungsfreiheit nach $ 7a ger Vergünstigungen in seiner Person erfüllt, müßten auch 
va 000 len Gar Sa Dear en Gesellschafter von Körperschaften entsprechend 
ter A. und B. mit 14 000 und 8000 DM Stammanteilen betei- B en . 8 S 
ligt, sowie die Ehefrau A. mit restlichen 18 000 DM. Die ‚Einspruch und Berufung sind erfolglos geblieben, Das Fi- 
nanzgericht hat ausgeführt, eine Körperschaft könne nach 
1) Be 815 KStDV die Bewertungsfreiheit nur entsprechend der 
3 SIDE DE 1967 en Beteiligung derjenigen Gesellschafter geltend machen, die
	        
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