1 Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr.48 7”. Juli 1961
Einkommensteuer als Berufsausbildung im Sinne des 38 33a EStG 1955 be-
- 1 urteilt. (Urteil des Bundesfinanzhofs VI 175/56 U vom
Wirte des BFH vom 10. Februar 1061 — VE 162/60 U)- 25. Oktober 1957, BStBl. 1957 III S. 444, SIg. Bd. 65 S. 5462).
(StZBI. Berlin 1961 8.728) Die EStR 1958 (Abschn. 179 Abs. 2) führen jetzt als Bei-
Der Besuch einer Volksschule zählt zur Berufsausbildung SPiel für eine Berufsausbildung nicht mehr wie früher den
im Sinne von 8 33 a Abs. 1 und Abs. 2 ESfG 1955. Besuch höherer Schulen, sondern‘ den Besuch von All-
EStG 1955 8 33a Abs.1 und 2 gemeinwissen vermittelnden Schulen an. Allgemeinwissen
S ° vermittelt die höhere Schule, aber auch die Volksschule,
Das Finanzgericht hat wegen der Kosten der auswär- und zwar gerade den für jedermann unentbehrlichen lebens-
tigen Unterbringung eines Kindes eine Steuerermäßigung Wichtigen Bestand an Grundwissen. Ohne eine vorher-
für 1957 nach $ 33 EStG gewährt, während der Bf. die Frei- gehende Schulausbildung ist in der modernen Gesellschaft
beträge des $ 33a Abs. 2 Satz 3 EStG 1956/1957 für die eine sich daran anschließende weitere Berufsausbildung
Jahre 1956 und 1957 beansprucht. nicht denkbar. Wie das Zeugnis der mittleren Reife und das
Der 1943 geborene Sohn Hans, das einzige Kind des Bf., Abschlußzeugnis einer höheren Schule allgemein Voraus-
ist seit dem 10. April 1956 im Schulheim des Erziehungs- Setzung für eine sich daran anschließende weitere Ausbil-
vereins A, untergebracht. Das Schulheim vermittelt ledig- dung für viele Lebensberufe ist, ist auch der Besuch einer
lich Volksschulbildung. Der Sohn besuchte vorher die Real- Volksschule und ihr Abschlußzeugnis Voraussetzung für
schule in B., auf der er nicht zurecht kam. eine mit der Volksschulbildung erreichbare weitere Berufs-
Das Finanzgericht hat die Voraussetzungen des 8 33a ausbildung. Eine steuerlich unterschiedliche Behandlung
Abs. 2 EStG 1055 als nicht vorliegend erachtet, weil der 7919er Schularten ist nicht gerechtfertigt... .
Besuch einer Volksschule nicht zur Berufsausbildung zähle. Es entspricht der Entwicklung der Verhältnisse, die
Es hat jedoch für 1957 wegen der Kosten der auswärtigen Ständig auf einen weiteren Ausbau der Volksschule hin-
Unterbringung eine Steuerermäßigung nach $ 33 EStG zielt, um den vielfachen Anforderungen der späteren wei-
gewährt; für 1956 wird die Eigenbelastungsgrenze ‚nicht teren Berufsausbildung zu genügen, wenn auch der Volks-
überschritten. He als Anfang DE N Teil einer sich an-
: X . schließenden weiteren Berufsausbildung beurteilt wird.
Die Rb. Führt zur Aufhebung der Vorentscheidungen: Der Senat sieht demnach auch den Besuch der Volksschule
Der Senat hat in Übereinstimmung mit den EStR bereits als Berufsausbildung im Sinne der Bestimmung
1956/1957 (Abschn. 181 Abs. 3) den Besuch höherer Schulen ges 8 33 a EStG 1955 an.
1) BStBl. 1961 III S. 160, 2) StZBl. Bln. 1958 S. 478.
Einkommensteuer Das Finanzamt hat den Bf. für 1955 wegen der Zinsen
Urteil des BFH vom 17. Februar 1961 — VI 76/59 UD. aus dem Abfindungsguthaben, die es als beschränkt steuer-
N pflichtige Einkünfte nach 8 49 Ziff.5 EStG ansah, zur
(StZBI. Berlin 1961 8.728) Einkommensteuer herangezogen.
Die formgerechte Erteilung und Aushändigung einer m inspruch und Berufung blieben erfolglos. Wie das Fi-
Hypotheken-Eintragungsbewilligung an den ForderungS- nanzamt kam auch das Finanzgericht zu dem Ergebnis,
gläubiger, die diesen in den Stand setzt, die Eintragung gaß die dem Bf. zustehende Abfindungsforderung eine
des Rechtes in das Grundbuch ohne weitere Mitwirkung des qyrch inländischen Grundbesitz unmittelbar oder mittelbar
Schuldners herbeizuführen, stellt eine mittelbare Sicherung gesicherte Kapitalforderung darstelle und deshalb be-
durch inländischen Grundbesitz im Sinne des 8 49 Ziff.5 schränkte Einkommensteuerpflicht hinsichtlich der Zinsen
EStG 1955 dar. gegeben sei.
SE 1955.8 40. Z55. Mit der Rb. wird Verletzung des 8 49 Ziff. 5 EStG gerügt.
Streitig ist, ob der verstorbene Bf. wegen der Zinsen aus Unstreitig sei für die dem Bf. zustehende Kapitalforderung
einem Auseinandersetzungsguthaben für 1955 der be- eine Eintragung im Grundbuch nicht erfolgt. Somit fehle
schränkten Steuerpflicht unterliegt. es an der erforderlichen Sicherung an einem Grundstück
Der Bf. wohnte im Streitjahr in Argentinien. Er war an Und damit an der Voraussetzung für die beschränkte
den Firmen X. und Y. als Gesellschafter beteiligt gewesen. Steuerpflicht der Zinserträge.
Mit Wirkung zum 31. Dezember 1954 schied er zusammen Ayf Ersuchen des Senats ist der Bundesminister der
mit anderen Gesellschaftern, der Gruppe Z,., aus beiden Finanzen gemäß 8 287 Ziff.2 AO dem Verfahren beige-
Firmen aus. In dem darüber abgeschlossenen gerichtlichen treten. In seiner Stellungnahme, die dem Bf. mitgeteilt
Vergleich vom 21. September 1955 wurde das Abfindungs- wurde, kommt der Bundesminister der Finanzen zu dem
guthaben des Bf. auf 140 000 DM festgesetzt ($ 2 des Ver- Ergebnis, daß im vorliegenden Falle eine mittelbare Siche-
gleiches). Das Guthaben war mit 5% ab 1. Januar 1955 Zu rung der Forderung des Bf. durch inländischen Grundbesitz
verzinsen und in Teilbeträgen auszuzahlen. Über die Siche- „egeben und somit die beschränkte Steuerpflicht zu be-
rung des Abfindungsguthabens wurde im $ 3 des Ver- jahen ist. Aus der historischen Entwicklung der Vorschrift
gleiches vereinbart: des 8 49 Ziff. 5 EStG leitet der Bundesminister der Finanzen
„(1) Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche der Aus- her, daß eine einengende Auslegung des Begriffs der mittel-
scheidenden gemäß II, $ 2 dieses Vergleichs bestellt baren oder unmittelbaren Sicherung durch inländischen
hiermit die Fa. X. und die Fa. Y. den ausscheidenden Grundbesitz nicht am Platze ist.
Gesellschaftern an folgenden Grundstücken eine Siche- Die Rb. kann keinen Erfolg haben.
rungshypothek im Betrage von je 140 000 DM unter 7 .
sich zu gleichem Rang, verzinslich ab 1. Januar 1955 _ Die dem Bf. im Jahre 1955 zugeflossenen Zinsen sind
mit 5% jährlich. Kapitaleinkünfte im Sinne des $ 20 Abs.1 Ziff.4 EStG,
. d.h. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art.
: : nr a ; Da der Bf. unbestritten im Jahre 1955 seinen Wohnsitz im
( A Rd SEE DE den Earl © anpO Ben Ausland hatte, unterliegt er hinsichtlich dieser Einkünfte
tigten der Gruppe Z. hinterlegt. Diese sind berechtigt, at ch $ N Ziff. 5. EStG 1955 der beschränkten Einkommen-
die Eintragung zu veranlassen, falls die Fa. X. mit SECHETT Heht HU WENN das ‚Kapitalvermögen durch in-
einer Zahlung in Verzug kommen sollte. Fa. X und ländischen Grundbesitz unmittelbar oder mittelbar ge-
Fa. Y. verpflichten sich, keine Belastung der Grund- sichert Wt . N N .
stücke vorzunehmen, die die Sicherungsanwartschaft Unstreitig ist eine Eintragung einer Hypothek nicht ge-
der Gruppe Z. beeinträchtigt. Or BE Dre Ua EL TE De
je inländi AU . Forderung des Bf. nicht erfolgt. Jedoch ist in dem gericht-
Sir VerDilChten le Die S US bewi NE Al N lichen Vergleich dem Bf. von der Schuldnerin der Forde-
Hypothek der Fa. X. Zug um Zug gegen Zahlung der x fung für eine Sicherungshypothek erteilt worden. die
N letzten Abfindungsrate herauszugeben. den Bf. jederzeit in den Stand setzte, die Eintragung der
1) BStBl. 1961 III S. 161. dinglichen Sicherung zu betreiben, sofern der Schuldner
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