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Volume Nummer 87, 8. Dezember 1961

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 11.1961,2 (Public Domain)

1282 Steuer- und Zollblatt für Berlin‘ 11. Jahrgang Nr. 87. 8. Dezember 1961 
Denn bei der Ermittlung des Teilwerts kommt es entschei- Vorratsräume ih den zunächst fremdvermieteten Geschäfts- 
dend darauf an, ob ein Käufer des Betriebs unter Berück- räumen), und es ist nicht dargetan, daß die Entwicklung 
sichtigung ‚aller im Zeitpunkt des unterstellten Erwerbs der Mieten in den fremdvermieteten Räumen ‚gegenüber 
gegebenen Verhältnisse, insbesondere der Preisentwicklung, diesen Vorteilen eine ins, Gewicht fallende Bedeutung hatte. 
den Buchwert bezahlen würde. Da auch nach 1954 ähnliche Das muß um so mehr gelten, als sich die von der Bfin. zur 
Bürohäuser trotz der Entwicklung der) Geschäftsraum- Begründung der Teilwertabschreibung. angeführte ’Miet- 
mieten und trotz steigender Baupreise errichtet wurden, ist entwicklung auf einen Zeitraum von etwa 15 Jahren be- 
es schon aus diesem Grunde kaum denkbar, daß ein Er- schränkt und der Kaufmann bei der Entscheidung darüber, 
werber des Betriebs nicht die im Jahr 1954 gemachten ob er den Betrieb in-ein- eigenes Betriebsgebäude verlegen 
Aufwendungen als Kaufpreis bezahlt hätte. Was die Be- soll, in der Regel mit einem längeren‘ Zeitraum rechnet. 
deutung der Ertragsentwicklung anlangt, so ist im Urteil Selbst wenn man aber davon ausgeht, daß die Fremäver- 
des Senats I 108/60 U vom 20. September 1960 (BStBl. 1960 mietung für die Bfin. ein wesentlicher Gesichtspunkt bei der 
111 S. 461, Slg.Bd. 71 S. 565%”) im einzelnen dargelegt, Errichtung des Gebäudes war, so kann die Mietentwiceklung 
warum die Ermittlung des Teilwerts eines Wirtschaftsguts für die Bemessung des Teilwerts nur dann eine gewisse 
unter Betonung der Ertragsverhältnisse oft zu unzutreffen- Bedeutung gewinnen, wenn sie zu nachweisbaren Ver- 
den und der wirtschaftlichen Vernunft widersprechenden äußerungen gleichartiger Grundstücke ‚Zu. einem. unter. dem 
Ergebnissen führt. Wegen der auch bei Aufstellung der von der Bfin. ausgewiesenen Buchwert liegenden Preis 
Bilanz vom 31. Dezember 1955 schon erkennbaren Preis- führte. In dieser Richtung ist nichts dargetan. Daß bis 1955 
entwicklung spielen HErtragserwägungen bei Schaffung eine solche Entwicklung eingetreten war, kann nicht an- 
hoher Substanzwerte in zunehmendem Maße eine geringere genommen werden, ‚da. auch 1955 und später ähnliche 
Rolle, wie besonders die Entwicklung der Aktienkurse lehrt. Büro- und Geschäftshäuser trotz steigender Baukosten 
Das gilt besonders für Grundstücke und Gebäude in Groß- errichtet wurden. 
städten, bei denen wegen der sprunghaften Erhöhung der Die Bfin. irrt, wenn sie annimmt, sie könne. aus der von 
Bodenpreise ungewöhnliche Preissteigerungen eintraten. gem Finanzamt für die Teilwertabschreibung 1954 gegebe- 
Es kommt noch folgendes hinzu. Die Bfin. errichtete das nen Begründung die Verpflichtung des Finanzamts zu einer 
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aus der Anlage flüssiger Mittel Erträge durch Fremdver- HÖh 7 A nt fall ürd D N Decschen. a © 
mietung zu erzielen. Ihr kam es vielmehr, wie sie selbst an a ET PIRATES alE a  ühere ee a. N HE 
VOETOE Mn Sreler Un NK u mr N a  SeHOr De späteren Jahr ändern konnte, ist  ENZUNEHIMEnE- daß  ehon 
i i dauernd nterku: in einem ihr gehörigen 5P , , di 
 Gethude zu finden. Die N VeHSRUNS des Betriebs in ein  igehOs die Teilwertabschreibung am 31. Dezember 1954 nicht ge- 
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i . B. keine Kündigungsmöglichkeit u EC Ss m 
Üanernus VorteHe-(z In ES S führungen der Beteiligten über den nachhaltig erzielbaren 
3) StZBl. Bin. 1961 S. 25, Reinertrag einging. 
Reichsabgabenordnung sowie die AfA. ihn, den Bf., „privat“ träfen, also bei der 
Urteil des BFH vom 25. August 1961 — VI 202/60 UM. KG nicht äls Betriebsausgaben abgesetzt würden. 
(StZBI. Berlin 1961 8. 1282) führen Rb. muß zur Aufhebung der Vorentscheidungen 
1. Der Gesellschafter einer Personengesellschaft kann ihn Dem Finanzgericht ist zuzugeben, daß, wenn der Gesell- 
erwachsene Sonderbetriebsausgaben grundsätzlich nur schafter einer KG dieser ein Grundstück vermietet, das 
im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinn- Grundstück sein Betriebsvermögen ist und die „Miete“, 
feststellung (S 215 AO), nicht auch im Einkommen- je er von der KG erhält, ebenso wie die Aufwendungen, 
steuer-Veranlagungsverfahren geltend machen, die er auf das Grundstück macht, bei’ der Ermittlung des 
Ist es aber auf das Verhalten des Finanzamts zurück- auf ihn entfallenden Gewinnanteils gemäß 8 15 Ziff. 2 ESfG 
zuführen, daß der Steuerpflichtige die Sonderbetriebs- und im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Ge- 
ausgaben erst im Einkommensteuer-Veranlagungsver- winnfeststellung gemäß 8 215 Abs.2 Ziff. 2 AO zu berück- 
fahren geltend macht, so kann der Grundsatz von Treu sichtigen sind. 
und Glauben ausnahmsweise die Berücksichtigung. im Der Senat folgt dem Finanzgericht aber nicht. darin, 
Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren rechtfertigen. daß, wenn ein Steuerpflichtiger in dieser Hinsicht durch 
AO $ 215 Abs. 2. das Finanzamt zu einer falschen Sachbehandlung veran- 
Der Bf. ist. Komplementär einer KG, der er ein bebautes laßt worden war, dies nach Treu und Glauben nur bei Be- 
Grundstück vermietet hat. Er begehrte im Einkommen- Tichtigungsveranlagungen, nicht auch bei erstmaligen 
EEE TEE EEE NE OT a TAT mallsen Veranlegungen ao WerenUlet OD SE EI 
ie Berücksichtigung von setzung für nutzung Co UT , ED 
für das vermietete Gebäude. Das Finahzamt lehnte dies ab, Mit die ES dafür N Han DT Er 
weil die AfA bei der einheitlichen und gesonderten Fest- N ht N Herd N Or Wer N UUtOE Sach ee NN das Or 
stellung des Gewinns der Gesellschafter der KG ($ 215 AO)  Sehent. bei Sem et sie Vorstellung  rWeckt. Haß er die 
yatten geltend gemacht Wen Mn d führte i streitigen Aufwendungen noch bei seiner Einkommen- 
Die Berufung hatte Hera Erfo B: ‚SONCEIN nt r Ch. Re. steuer-Veranlagung geltend machen könne, so ist es daran 
fern zu einer N NR Ne de A Seen ie Sn gebunden. Sowohl die Steuerpflichtigen wie auch die Fi- 
paraturaufwendungen: Wr ek N DUdS Ver x t ze nd nanzverwaltungsbehörden verletzen Treu und Glauben, 
Tmanzamt im u Din cn CK N Chlipt ung die wenn sie, sich auf ‚einen Irrtum, den sie’ selbst bei. dem 
Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigt worden anderen Beteiligten erregt haben, berufen. um daraus für 
waren. Auch diese Aufwendungen durften nach Auffassung sich einen-Vorteil zu ziehen 
des Finanzgerichts nur bei der einheitlichen .und geson- Die‘ angefochtene Entscheidung und. die Einepruchs 
i 1 ücksichtigt rden. Sl 
DE RE vor Een den N R vn ne toß entscheidung werden aufgehoben. Die‘ Sache wird an- das 
Der‘ Bf. rü8t, dal b a DC ht eiiche und $ N ehderte Finanzamt zurückverwiesen. Dieses hat zu prüfen, ob 
SOgCH Freu N En Glau ve ie: AO = G dee Hrn konı SITE Nachsicht wegen, der versäumten Rechtsmittelfrist im Ver- 
Gewinnfeststel lung N HE $ 2 ä ie 2a N hen. Be: fahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung 
EN Da Dies SAöten In ‚er N Voß An en 06° zu gewähren ist, um dem Bf. die Möglichkeiten zu geben, 
amten gelegen. 7Oba DD a te EINST Ge edle Re ZUM seine Aufwendungen nachträglich dort geltend zu machen: 
Jahresabschluß a ai Ad  PWOn N One En ES a AUGE Der Senat hat aber auch keine Bedenken, wenn die Auf- 
Miete zahle und die Aufwendungen auf das Grundstüc wendungen ausnahmsweise unmittelbar im Einkommen- 
1) BStBl. 1961. IIT S. 491 steuer-Veranlagungsverfahren berücksichtigt werden. 
a Schriftleitung: Landesfinanzamt Berlin; Berlin W 15, Kurfürstendamm 193-194; Fernruf: 91.02 11, App. 126, 340. 
Verlag: Kulturbuch-Verlag GmbH., Berlin W 30, Passauer Straße 4; Fernruf: 24 06 71. 
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leses eItes J, er‘: 5 . X 
Druck ICB 3538. Verwaltungsdruckerei Berlin, Berlin SO 36. Kohlfurter Straße 41-43. 4855a. 12.61 8
	        
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