Steuer- und Zollblatt für Berlin 11.Jahrgang Nr.80 8. November 1961 1195
für die künftige AfA zu schaffen. An diesen Rechtsgedan- der Rechtsprechung findet. Zu einer solchen Rechtsaus-
ken hat auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, legung bedarf die Bundesregierung keiner besonderen
z. B. in der Entscheidung I 55/53 U vom 6. Oktober 1953 gesetzlichen Ermächtigung im Sinne des, Art. 80 Abs. 1
(BStBl. 1953, III S. 315, Slg. Bd. 58 S. 619) betreffend die GG. Sie setzt in diesen Fällen keine Normen neben dem
Baukostenzuschüsse der Benutzer zur Errichtung von Gesetz oder darüber hinaus, sondern ‚sie führt damit das
Stromanlagen, angeknüpft. Gesetz nur durch, indem sie es dem Willen des Gesetz-
Es kann, wie mit der bisherigen Rechtsprechung des 8°bers gemäß auslegt. Würde die Bundesregierung in
Bundesfinanzhofs anzunehmen ‚ist, jedenfalls nicht im Solchen Fällen keine Regelung treffen, so änderte sich der
Sinne des $ 7c EStG liegen, dem Geber zu gestatten, sein Bestand des objektiven Rechts nicht; denn dann würde die
Einkommen um den Zuschuß zu vermindern und daneben Rechtsprechung von sich aus durch Auslegung des Ge-
noch dem Nehmer den Vorteil zu geben, die AfA von den Setzes zu demselben Ergebnis kommen müssen. Es steht
tatsächlichen Herstellungskosten des "Gebäudes zu be- auch verfassungsrechtlich nichts entgegen, daß die Bun:
messen und dabei außer Betracht zu lassen, daß ihm ein gesreglerung eine. von ihr dem Gesetz zegehene AusSlegu 75
Teil.der Herstellungskosten, ohne sein Einkommen zu er- in eine Rechtsverordnung wie der EStDV einbaut; sie hätte
höhen;, als Zuschuß im Sinne des $ 7 c EStG zugeflossen ist. ZW ‚ebensogut Sn VErWAHUDSSANWEISUNG erlassen Oder
- auf eine authentische Auslegung des Gesetzes überhaupt
Es ist dem Bf. zuzugeben, daß diese zusammenfassende verzichten können. Wenn sie es aber für zweckmäßig hielt,
steuerliche Beurteilung von Geber und Nehmer im Wort- ihre Rechtsauslegung im Rahmen einer Rechtsverordnung
laut der $$ 7b und 7c EStG keinen eindeutigen Ausdruck kundzugeben, so bestehen dagegen keine verfassungs-
gefunden hat. Ebensowenig gebietet aber auch umgekehrt rechtlichen Bedenken.
der Wortlaut dieser Vorschrift etwa, bei der steuerlichen ® + x
Behandlung des Nehmers. die steuerliche Behandlung beim a man. aNernge SA ESEDV: nicht (als eine dem
Geber außer Betracht zu lassen. Die zusammenfassende eBCtZ entsprechende ‚Rechtsauslegung aUant, Sondern
steuerliche Beurteilung beim Geber und Nehmer ist viel- 87 D ud et Se A a TS A
boten. Eis widerspräche aber den allgemeinen Auslegungs- © der Tat bedenklich, mit dem Finanzgericht die Rechts
N Teuer DAS UN BSBESCHIES. (STANDEN in $ 1 Bf. zieht mit gutem Grund in Zweifel, ob diese Ermächti-
Niederschlag gefunden haben, aus dem Schweigen des BEUTE Wa ES des Art. en Abs. 1
Gesetzgebers mit dem Bf. etwa ohne weiteres zu folgern, Wa Sollte. En A. N PnanZS richt es Hulı der
daß die einheitliche und gleichmäßige Behandlung von bD N Hi Bend B ? i] di S darf ” z
Geber und Nehmer dem Willen des Gesetzgebers nicht ent- BOSCH : ch en eurtei ung dieser” Frage bedar Rn
spreche. In Fällen dieser Art muß unter Berücksichtigung Sl San En Ken RO LEt SH BO Ten
der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, ihrer steuer- als vergretbare Rechtsausiegung: des rechtsgültig ist.
und wirtschaftspolitischen Zwecksetzung, ihrer Stellung im Faßt man 8 11 EStDV so auf, so kann allerdings die
System des Einkommensteuerrechts und der Rechtsent- Vorschrift nicht immer und ohne weiteres ihrem Wortlaut
wicklung bis zu ihrem Erlaß geprüft‘ werden, welche Be- gemäß angewendet werden, Soweit ihre Fassung über das
deutung dem Schweigen des Gesetzgebers wahrscheinlich hinausgeht, was als allgemeiner Rechtsgedanke aus dem
zukommt. EStG ableitbar- ist, kann sie die Rechtsprechung nicht
Es steht nun fest, daß. bei der Vorbereitung des 8 7c binden. Davon ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
EStG die beteiligten Stellen offenbar davon ausgingen, daß %Uch bisher schon ausgegangen und hat aus dieser Über-
der Nehmer einen 8 7 c-Zuschuß, den er ja nicht aus seinen legung ‚Folgerungen ECZOBCH. Ciibt z.B. eine Kapitalgesell-
Mitteln aufbrachte, bei der Bemessung der Abschreibungs- schaft Ihrem Gesellschafter einen $ 7 c-Zuschuß, so hand el
grundlage nicht ansetzen dürfe. Bei den Beratungen des °S sich begrifflich in der Regel um eine verdeckte Gewinn-
Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von Steuern %USschüttung, die nur auf re ee ET des
bestanden bei der Mehrheit des Steuerausschusses nur S 7:C EStG bei der. Kapitalgesellschäaft WAS CS
unter der Voraussetzung keine Bedenken gegen die Gleich- Betriebsausgabe verrechnet werden darf, ohne Sn WiTE-
stellung der 7 c-Zuschüsse mit 7 c-Darlehen, daß in der lichkeit zu sein; heim Gesellsc h afte en ist in der Regel
EStDV klargestellt werde, daß Zuschüsse nicht als Her- der Zuschuß als Kinkunit aus Kapitalvermögen anzusetzen,
stellungskosten vom Empfänger abgeschrieben werden weil durch; $ 7c EStG insoweit die allgemeinen Grundsätze
dürften (siehe die Ausführungen des Abgeordneten Seuffert 1°S Einkommensteuerrechts nicht ausgeschlossen werden.
als Berichterstatter in der 34. Vollversammlung des Wirt- Ver wWenGSL nur der GeSCHSCHAMeN SiMen Del hm SS Din.
schaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom kunft aus Kapitalvermögen verätguerten $ 7, c-Zuschuß zum
14..März 1949, Drucksache des Wirtschaftsrates des Ver- Wohnungsbau "so wäre es — wie MAn cs aus dem ‚Wortlaut
einigten Wirtschaftsgebietes 1949 S. 1493). Demgemäß des $ 11 ESUEDV ableiten könnte = nicht gerechtfertigt, Tür
wurde dann auch von der Bundesregierung mit Zustimmung die BEMESSUNg der künfligen AfA die STErSteLLUNBSKOSEEN
des Bundesrats schon in $ 11 Abs: 2 EStDV 1949 eine des Gebäudes um den 7 e-Zuschuß Zu‘ vermindern. Das
entsprechende Regelung getroffen und seither unverändert ist z. B. in der Entscheidung des Bundesfinanzhofs 1 73/53 S
beibehalten. Wegen der Entstehungsgeschichte sowie. der ET En N a SEA ech DS i Se: Un 2
steuer- und wirtschaftspolitischen Zwecksetzung des $ 7c behörd ) Oben von. derdalt Ob En Sn U tungs-
EStG- und der rechtssystematischen Bedeutung der Vor- h DS SE BEHEN VON PETSCHFN UDET SENSE AUS; denn Sie
schrift wird im übrigen vor allem auf die Entscheidungen aben seit je angeordnet, daß $ 11 ‚SED V (früher S 13
des Bundesfinanzhofs IIL 75/54 S vom 28. August 1954 Abs. 2 EStDV) nicht anzuwenden sei, wenn die Zuschüsse
(BStBl. 1954 III S. 306, Sig. Bd. 59 S. 2487) und III 100/55 Ss ©°cim Empfänger als verdeckte Gewinnausschüttungen be-
vom 24. Februar 1956 (BStBl. 1956 III S.138. Sig. Ba.62 1Ndelt worden sind (z. B. Abschnitt 74 Abs. 4 EStR 1951).
S. 375%) hingewiesen. Die Behandlung der Zuschüsse, die beim Gesellschafter als
5-11 EStDV 1956/1957 gibt also nur das wieder, -was bei Jergsette CewinnausschüLtUnG versteuert wurden, ist in-
er A , X essen nur ein Anwendungsfall eines allgemeinen Rechts-
NT Nach Art. 20 Abs “3 GG nd die UerLWAILUnS und le EACH Tan en wie ergeven sollte, daß
Rechtsprechung berufen, die Gesetze durchzuführen; beide Sercchter ee 87c EIG Sa N erUDtGr Ben
müssen, um als Organe der Staatsgewalt ihren verfassungs- pracht werden dürfen, so ist die Vorschrift auf diese Fälle
mäßigen Auftrag zu erfüllen, das Gesetz selbständig aus- nicht anzuwenden.
legen. Zum Verhältnis von Verwaltung und Rechtsprechung Der Streitfall zeipt solche Besonderheiten. nicht‘. Der
bei der Auslegung der Steuergesetze hat der Bundesfinanz- Brüder hat sein Ei n den Zuschuß Cat. a ne.
hof vor allem in der Entscheidung 1.39/57 U vom 14. August TUST DAL SEI AN SOMMER UM CEN AUSCHUN BEMINGEIK;
1958 (BStBl. 1958 III S. 409, Slg. Bd. 67 S. 354%) Stellung der Zufluß beim Bf. war einkommensteuerlich neutral.
genommen. In $ 11 EStDV 1956/1957. hat‘ die Bundesregie- Dann muß bei Sinngerechter Auslegung der $$ 7b und TC
rung das Gesetz in einer Weise ausgelegt, die die Billigung EStG der Rechtsgedanke ZUT. Auswirkung Kommen, oe, en
$ 11 EStDV niedergelegt ist, nämlich daß der Empfänger
DOSE zur Berechnung der AfA die tatsächlichen Herstellungs-
8 N SEZE Pin Sen 67 kosten des Gebäudes um den 8 7 c-Zuschuß zu mindern hat.
3 Bl. ; . 651.
8 SIDE DIN 1009 S Sen 10) StZBIl. Blın. 1956 S. 347.