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Volume Nummer 77, 27. Oktober 1961

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 11.1961,2 (Public Domain)

1172 Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr. 77 27%. Oktober 1961 
rücksichtigt worden. In der Einspruchsentscheidung‘ wurde ' ändern. (8218 Abs.4 Satzl AO). Mit dem Finanzgericht 
aber die außergewöhnliche Belastung nur noch in einer ist demnach davon auszugehen, daß durch diese Regelung 
geringeren Höhe anerkannt, so daß sich insoweit eine Ver- im Streitfall die Änderung des für das Jahr 1952 ergange- 
böserung ergab. nen Bescheids gedeckt wird. Das Finanzgericht faßt den 
x . ; ; . Geltungsbereich der Regelung aber zu eng, wenn es sie nur 
Die Berufung blieb erfolglos. Da fi ana ns e Ta 
führt das N FIHARZPCHCHE SU LabS AICDE SUCH de Veranle- Für die Fälle angewandt wissen Will, Ar denen 7 eststellungs- 
gungen für die Jahre 1953 und 1954 nur vorläufig durchzu- On Ce N en und ren Jahr 
führen brauchen. Der Bf. habe gewußt, daß der auf ihn ELF CN ANGELES SICH UM EICH Gewinnfestste DES 
entfallende Verlustanteil nicht endgültig festgestellt ge- "07000: 01% ZWEr nur dieser vom Finanzgericht VOrANS- 
wesen sei. Er habe nicht darauf vertrauen können, daß die BOSSE zte in all TG a der a 
Berücksichtigung des Verlustabzugs bei den Veranlagungen San So der — N eaE en Ran ve in en 
endgültig sei. Dadurch, daß statt des Verlustanteils ein das OR. SATZ an Z N Festetellun , ER Aür a 
Gewinnanteil festgestellt worden sei, sei ein Besteuerungs- Vo %n BAU der Pole ehr eb Hd et nn doch En ee 
merkmal weggefallen, das den Veranlagungen für die Jahre die a ARE ee OBEIANTE BENTNACN Ta ) N On ra WER 
1953 und 1954 zugrunde gelegen habe; diese seien demnach ig zu der Folgerung, daß diese Veran AS ung ON IN CIESCM 
zu Recht berichtigt worden. Punkt auf dem Feststellungsbescheid beruhen, mag dieser 
auch für das Jahr der Entstehung ergangen sein. Dann aber 
Mit seiner Rb. wehrt sich der Bf. gegen die Berichtigun- gilt auch für diese Veranlagungen die Regelung, daß -sie, 
gen. Nach seiner Auffassung findet das Vorgehen des Fi- wenn der Feststellungsbescheid geändert. wird, entspre- 
nanzamts im Gesetz keine Stütze, weil es den Verlust wegen chend zu ändern sind. 
der Vorläufigkeit seiner Feststellung hätte. gar nicht be- . OR 
rücksichtigen dürfen und, nachdem ihn doch berücksich- Der Erlaß der angefochtenen B escheide (die Anderung 
tigt habe, hieran gebunden sei. Außerdem ist nach der An- der ursprünglich ATBANSSHCH Bescheide) ist danach: hicht 
sicht des Bf. die Verböserung durch die Einspruchsentschei- ZU beanstanden. Oh die Anderung "anch, wie das Tinanz- 
dung sowohl sachlich als auch formell ungerechtfertigt. Die S°Ticht meint, auf $4 Abs.3 Ziff. 2 des Steueranpassungs- 
außergewöhnliche Belastung sei im angefochtenen Bescheid gesetzes gestützt ‚werden kann, kann dahingestellt bleiben, 
richtig berechnet worden. Auf jeden Fall aber hätte das Weil, wie ausgeführt, jedenfalls die Regelung des $ 218 
Finanzamt ihn auf die Möglichkeit der Verböserung hin- 4bS.4 AO eingreift, $ 4 Abs. 3 Ziff. 2 des Steueranpassungs- 
weisen müssen. gesetzes wäre dann als allgemeinere Vorschrift durch die 
spezielle Regelung des 8.218 Abs. 4 AO ausgeschlossen. 
Die Rb. muß zwar zur Aufhebung der Vorentscheidung 
führen, ist aber im entscheidenden Punkt nicht begründet. Die Ansicht des Sen daß Den NE die an 
x . RE Te : en für die Jahre 1953 und 1954 ebenso wie die Veranlagun: 
Wie das Finanzgericht zutreffend ausgeführt hat, wird der für das Jahr 1952 nur vorläufig hätte durchführen dürfen 
Verlust oder Gewinn aus Gewerbebetrieb, wenn mehrere ‚ng gaß er sich, nachdem dies nicht geschehen sei, auf die 
beteiligt sind, ebenso wie der auf den einzelnen Beteiligten Endgültigkeit der Veranlagungen hätte verlassen. Können 
entfallende Anteil festgestellt ($ 215 Abs. 2 Ziff. 2 und 8 216 ‚1 ©. ; m. ; n 2 
: 7 ist, wie bereits das Finanzgericht zutreffend dargelegt hat, 
Abs.1 Ziff.2 AO). Diese Feststellung erfolgt ‚durch das „;chnt gerechtfertigt. Die Änderung eines Feststellungsbe- 
Betriebsfinanzamt ($ 72 Ziff, 2 AO). Sie ist für das die Ein- ‚onejgs zieht nach der der Richtigkeit und Gleichmäßigkeit 
kommensteuer-Veranlagung dürchführende Wohnsitzfinanz- der Besteuerung dienenden Regelung des 8 218 Abs.4 AO 
amt ($ 73 Abs. 1, $°73 a AO) bindend; dieses muß den nach q;° Anderung des auf ihm beruhenden Steuerbescheids nach 
der Feststellung auf den zu veranlagenden Steuerpflichtigen sich. ohne daß dieser als vorläufiger erlassen und der 
entfallenden Anteil in die Einkommensteuer-Veranlagung Steuerpflichtige darüber, daß unter Umständen eine Ände- 
übernehmen ($ 218 Abs. 2 AO): rung erfolgen könne, unterrichtet sein muß. Das Finanzamt 
Im Streitfall geht es zwar nicht um die Veranlagung des hätte auch die Veranlagung für das Jahr 1952 nicht vor- 
Jahres, in dem der Verlust entstanden ist, sondern um die ]äufig durchzuführen brauchen. Wenn das Finanzamt dies 
Veranlagung von Jahren, die dem Entstehungsjahr folgen trotzdem tat, so ergab sich daraus nicht etwa die Pflicht, 
und in denen der.in, diesem Jahr entstandene Verlust im auch die Veranlagungen für die Jahre 1953 und 1954 nur vor- 
Wege des Abzugs zu berücksichtigen ist ($ 10 d EStG). Für ]äufig durchzuführen. Der Bf., der die Vorläufigkeit der Fest- 
die Bindung des Wohnsitzfinanzamts an die Feststellung stellung seines Verlustanteils kannte, hatte, nur weil die 
des Verlustes kann aber nichts anderes gelten. Wenn nach vVeranlagungen für die Jahre 1953 und 1954 endgültig er- 
ständiger Rechtsprechung die Höhe des Verlustabzugs bei folgten, auch keinen Anlaß anzunehmen, daß das Finanz- 
der jeweiligen Veranlagung zu prüfen ist, so ist hierbei an amt in bezug auf diese Veranlagungen etwa hätte darauf 
den Normalfall gedacht, bei dem sowohl die Feststellung verzichten wollen, die Folgerungen aus einer Berichtigung 
der Höhe des auszugleichenden Verlustes im Jahr der Ent- des Feststellungsbescheids zu ziehen. 
stehung als auch die Höhe des abzuziehenden Verlustes Car en 
in einem Folgejahr nur einen unselbständigen Teil des.für Die Änderungen der für die Jahre 1953 und 1954 ergange- 
das Jahr ergangenen Steuerbescheids bildet (8213 Abs.1 hen Bescheide dürfen sich nur auf den Verlustabzug er- 
AO). Hat das Finanzamt bei der Veranlagung für das Jahr Strecken, weil nach $ 218 Abs.4 Satzl AO die Änderung 
der Entstehung des Verlustes versehentlich einen zu hohen ®ines Feststellungsbescheids lediglich zur Änderung des auf 
oder zu niedrigen Verlust zugrunde gelegt, so wird es da- ihm beruhenden Steuerbescheids führt, soweit dieser auf 
durch, mag diese Veranlagung-nun geändert werden können jenem beruht. Das bedeutet aber nicht, daß bei der Fest- 
oder nicht, doch nicht gehindert, der Veranlagung“ für das Setzung der Steuer nicht auch bisher nicht berücksichtigte 
folgende Jahr den Verlust in der richtigen Höhe zugrunde außergewöhnliche Belastungen zu. berücksichtigen seien 
zu legen. Ist aber der Verlustanteil durch einen besonderen (v8l..das Urteil des Bundesfinanzhofs VI 97/56 U vom 
Bescheid festgestellt, so ist dieser eine bindende Grundlage 21. Februar 1958, BStBl. 1958 III S. 167, Slg. Bd. 66 S. 427%). 
nicht nur für das Jahr der Entstehung des Verlustes, Son- . : : "im x N x 
dern auch für die Folgejahre, die für einen Verlustabzug in B Das Finanzgericht hat die Gründe, die der Bf. gegen die 
A An : erechnung der außergewöhnlichen Belastung vorgebracht 
Betracht Kommen.“ Bei der Veranlagung für das Ol Cian © hat, nicht geprüft. Aus diesem Grunde war das Urteil auf- 
« Dan HE En prüfen, ob und inwieweit der Verlust bereits zuheben und die nicht spruchreife Sache zur. nochmaligen 
VERDTAHCHTNT: Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen. 
Wird die Feststellung: des Verlustanteils später geändert, 
so ist auch die Einkommensteuer-Veranlagung, der die ur- 
sprüngliche Feststellung zugrunde liegt, entsprechend zu 2) StZBl. Bin. 1958 S. 1423. 
Schriftleitung: Landesfinanzamt Berlin, Berlin W 15, Kurfürstendamm 193-194; Fernruf: 91 0211, App. 126, 343. 
Verlag: Kulturbuch-Verlag GmbH., Berlin W 30, Passauer Straße 4; Fernruf: 24 06 71. 
Bezugspreis: monatlich 4,20 DM und Zustellgebühr; laufender Bezug nur durch die Post. 
Preis dieses Heftes 0,25 DM und Versandspesen; Einzelhefte nur beim Verlag. 
Druck: ICB 3533. Verwaltungsdruckerei Berlin, Berlin SO 36, Kohlfurter Straße 41-43. 48558. 10.61 8
	        
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