Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr.76 26. Oktober 1961 1409
Außen-
Lfd. Tarif- ; Zollsatz
Nr. Lummer Warenbezeichnung &% des
Wertes
RU zZ 8 4
aus 76.01 Rohaluminium; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Aluminium:
A — Rohaluminium ....... ur 8,5
B — Bearbeitungsabfälle und Schrott:
I- Bearbeitungsabfälle .........-. en KaaTE 5
aus 77.01 Rohmagnesium; Bearbeitungsabfälle und Schrott (einschließlich Dreh-
späne, nicht nach Größe sortiert), aus, Magnesium:
A.—Rohmagnesium ....... A
B — Bearbeitungsabfälle und Schrott:
I- Bearbeitungsabfälle ........ N A EAST RN E ea lernt 1,5
Zollsatz
für 100 kg
aus 78.01 Rohblei (auch silberhaltig); Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Blei: DM
A-Rohblei .......44- na 1,59
; aus 79.01 Rohzink; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Zink:
A-Rohzink ......... © A ee „9
Siebente Verordnung Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz vom
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen 14. Mai 1957 (Bundesgesetzbl.I S.499)%”, werden wie folgt
zum Tabaksteuergesetz'!). geändert:
FStEEL Berlin 1061 5.3150) 1. Die 88 2 und 3 erhalten die folgende Fassung:
Auf Grund des Artikels II des Gesetzes zur Übernahme 82
des Tabaksteuergesetzes vom 12. Mai 1953 (GVBl. S. 2972) . ns a
wird die nachstehende Rechtsverordnung veröffentlicht. Zigarren, Zigarrenwickel
Die Verordnung ist am 13. September 1961 in Kraft ge- (1) Zigarren (auch Zigarillos und Stumpen) sind
treten. Tabakerzeugnisse, bei denen eine Einlage aus anderem
Y Tabak als Feinschnitt mit einem Umblatt und einem
Berlin, den 22, September 1961 aus Tabak bestehenden Deckblatt oder nur mit einem
Der Senator für Finanzen solchen Deckblatt umhüllt ist, mit Ausnahme der Er-
zeugnisse, die nach $ 3 Abs. 2 als Zigaretten gelten.
Wolff
GVBl Sa (2) Zigarrenwickel sind Vorerzeugnisse für Zigar-
5 SIERT. en oe S. 358 ren. Sie bestehen aus einer mit einem Umblatt um-
7 hüllten Einlage, die noch mit einem Deckblatt versehen
(BGBl. I S. 1657) werden soll. Sie gelten nicht als Zigarren und werden
wie Rohtabak behandelt.
Siebente Verordnung
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen 18
zum Tabaksteuergesetz. Zigaretten
Vom 6. September 1961. (1) Zigaretten sind stabförmige Tabakerzeugnisse,
Auf Grund des $ 5 Abs. 4, der $$ 20, 34 Abs.2, des $ 76a die aus einem umhüllten Feinschnittstrang bestehen,
Abs. 1, des 8 80 Abs.2, des $ 90 Abs.3 und des 8 96 Nr. 1 (2) Als Zigaretten gelten stabförmige Tabakerzeug-
des Tabaksteuergesetzes vom 6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I nisse, die von Strangmaschinen aus anderem Rauch-
S. 169), zuletzt geändert durch das Zweite Verbrauchsteuer- tabak als Feinschnitt in einem Arbeitsgang hergestellt
änderungsgesetz vom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl: I sind. Filter können auch zusätzlich angebracht sein.“
S. 1323), 2. 811 Abs.1 wird wie folgt geändert:
des 8 14 Abs.1 Nr.2 der Reichsabgabenordnung vom a) Nummer 1 erhält die folgende Fassung:
22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl.I S. 161) in der zur Zeit gel- „1 Zigarren zwischen den Betriebsstätten eines
tenden Fassung Unternehmens und Zigarren zum Mattieren,
und des 8 6 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des zum '‘Feuchtpudern, zum Sortieren, zum Be-
Artikels 10 Absatz 2 des in Rom am 25. März 1957 unter- ringen, zum Einschlagen in Kunststoffolien und
zeichneten Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirt- zum Einlegen in Kleinverkaufspackungen im
schaftsgemeinschaft vom 27. Dezember 1960 (Bundes- Lohn zwischen Zigarrenherstellungsbetrieben;“.
BESCLZNI. I 8. 1082) b) Nummer 5 erhält die folgende Fassung:
wird’ verordnet: „5. Zigarretten und Feinschnitt zwischen den Be-
Artikel 1 triebsstätten eines Unternehmens, nicht jedoch
Die Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuer- Rn Betriebsatätten in Bern; =
gesetz vom 5. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 281), zuletzt c) In Nummer 6 wird das Wort „Tabakerzeugnisse
geändert durch die Sechste Verordnung zur Änderung der gestrichen.
1) GVBI. S. 425: StZBl. Bln. 1953 S. 627. 2) GVBl. S. 646; StZBl. Bin. 1957 S. 673.
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