1138 Steuer- und Zollblatt für Berlin 11.Jahrgang Nr.74 13. Oktober 1961
lung in dieser Allgemeinheit richtig ist. Es wäre denkbar, mente entfallen, .die bei dem Neubau verwendet worden sind
daß gegen diese Auffassung — wie auch das Finanzgericht (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs IV 2/53 U vom 25. Juni
annimmt — Bedenken bestehen. können, wenn ein voll- 1953, BStBl. 1953 III S. 241, Slg. Bd. 57 S. 6299, und
wertiges Wohnhaus ausschließlich. zu dem Zweck abge- IV 39/53 U vom 25. Juni 1953, BStBl. 1953 III S. 242,
rissen wird, um die Durchführung eines Neubaus zu ermög- Sig, Bd. 57 S. 6315).
lichen, der den gesteigerten Wohnbedürfnissen des Op die Abbruchkosten des alten Gebäudes Teil der Her-
Eigentümers besser entspricht. In derartigen Fällen könnte stellungskosten des Neubaues sind oder nicht, hängt von
daran zu denken sein, die Anwendung des $ 7b EStG zu gen tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall ab. Der Bun-
versagen, insbesondere wenn das neue Gebäude weniger gesfinanzhof hat zu dieser Frage im Urteil I 74/58 S vom
Wohnfläche hat als das abgerissene. Wenn sich jedoch ein 2 Juni 1959 (BStBl. 1959 III S. 323, Slg. Bd. 69 1622)
Steuerpflichtiger entschließt, ein altes baufälliges Haus, für Betriebsgebäude grundlegend Stellung genommen. Es
das nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten wieder gestehen keine Bedenken, die in diesem Urteil aufgestellten
instandgesetzt werden könnte und bei dem es selbst dann Grundsätze auch bei einem zum Privatvermögen gehören-
noch zweifelhaft wäre, ob es durch kostspielige Ausbesse- gen Gebäude anzuwenden. Danach können die Abbruch-
rungsarbeiten noch für einen angemessenen Zeitraum ıj<osten als Teile der Erwerbskosten des Grundstücks anzu-
benutzbar gemacht werden kann, kommt die Anwendung sehen sein, wenn nämlich der Abbruch des alten Hauses
des $ 7b EStG in Betracht. Im Streitfall ist aus dem gysschließlich deshalb erfolgt ist, um dem Bf. die Mög-
Akteninhalt zu entnehmen, daß das von dem Bf. im Jahre ıichkeit zu geben, auf dem Grundstück einen seinen Wün-
1951 erworbene Fachwerkhaus sich in einem sehr schlech- schen entsprechenden Neubau zu errichten. Gegen diese
ten baulichen Zustand befunden hat und daß es zweifelhaft Beurteilung spricht im Streitfall, daß der Bf. ursprünglich
war, ob sich ein Umbau noch gelohnt hätte. Unter diesen qa;e Absicht hatte, das alte Haus umzubauen, was ins-
Umständen war es verständlich, daß der Bf. sich entschloß, besondere "dadurch bewiesen wird, daß er einen Bauplan
das alte Haus abzureißen und einen Neubau. zu errichten. für den Umbau anfertigen ließ und sogar mit den Umbau-
Gegen die erhöhte Abschreibung dieses Neubaues gemäß rpejten begann. Erst als sich dabei herausstellte, daß die
$ 7b EStG bestehen bei dieser Sachlage keine Bedenken. +ragenden Holzteile trockenfaul und von Holzschädlingen
Die Vorentscheidung, die zum gegenteiligen Ergebnis befallen waren, ein Umbau somit nicht möglich oder
gelangt ist, muß daher wegen unrichtiger Auslegung des mindestens sehr unwirtschaftlich gewesen wäre, entschloß
8 7b EStG aufgehoben werden. Die Sache ist jedoch nicht sich der Bf. zum Abbruch des alten Hauses und zur Errich-
entscheidungsreif, da die Höhe der nach 8 7b EStG zu- tung eines Neubaus. Unter diesen Umständen ist es nicht
lässigen Abschreibungen bisher noch nicht untersucht wor- angängig, die Abbruchkosten als Teil der Anschaffungs-
den ist. Bei der Prüfung, in welcher Höhe bei der Veran- kosten des Grundstücks anzusehen, Nach den in dem oben
lagung des Bf. im Streitjahr die erhöhte AfA gemäß 8 7b angeführten Urteil I 74/58 S-entwickelten Grundsätzen sind
EStG zu berücksichtigen ist, wird das Finanzamt folgendes sie vielmehr Aufwendungen, die notwendig waren, um den
zu beachten haben: Note Ta En aA en KU deshalb Teil
. er Herstellungskosten des Neubaus und bilden zusammen
Der PORT der HerstehungsKosten; ‚der $ 7b EStG mit den für eis Errichtung des Neubaus angefallenen
zugrunde liegt, ist der gleiche, der für die Bemessung der Kosten die Bemessungsgrundlage für die AfA gemäß 8 7
AfA nach $ 7 EStG gilt (vgl. z. B. Urteil des BundeS- rerG und damit auch für die gemäß 8 7b EStG. Da die
finanzhofs VI 138/55 U vom 20. Mai 1957, BStBl. 1957 pe dieser Aufwendungen bisher noch nicht geprüft
IH S. 343, S18. Bd. 65 S, 285°). AIS Herstellungskosten, die wurde, erscheint es zweckmäßig, nicht nur die auf unrich-
die Grundlage sür ae AfA nach S 7b EStG bilden; kommen tigen Voraussetzungen beruhende Vorentscheidung, sondern
danach in erster Linie die für die Errichtung des Neubaus auch die Einspruchsentscheidung aufzuheben, und. die
aufgewendeten Baukosten in Betracht. Andererseits sind Streiteache‘ an das Finanzamt zurückzuverweisen, das
= entsprechend der ständigen höchstrichterlichen Recht. unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen die Ein-
sprechung — die Aufwendungen des Bf. für den Erwerb kommensteuer für das Streitjahr neu festzusetzen haben
des alten Hauses nicht zu den Herstellungskosten. zu wird
rechnen, und zwar auch nicht soweit sie auf die Funda-
A 4) StZBIl. Bln. 1953 S. 1218.
3) StZBl. Bln. 1958 S. 11. 5) StZBl. Bln. 1953 S. 1219,
Einkommensteuer künften des Bf. aus Kapitalvermögen einen NUDE DA
Urteil des BFH vom 14. Juli 1961 — VI 218/58 UN. En NEN
(StZBI. Berlin 1961 S. 1138) Einspruch und Berufung gegen diesen' Ansatz blieben
erfolglos. Die angefochtene Entscheidung ist in den Ent-
In der Unverzinslichkeit eines verunglückten 8S-7c-Dar- scheidungen der Finanzgerichte 1959 S. 161 veröffentlicht.
lehens liegt für den Darlehnsnehmer ein geldwerter Vorteil Dort wird ausgeführt: Der Wert der Zinslosigkeit sei zwar
(8 8 EStG), der dessen Einkünften zuzurechnen ist, wenn ;m allgemeinen nicht gesondert anzusetzen, weil sich durch
nach der Regelung im 8 2 Abs. 2 der Einfamilienhaus-VO gen Wegfall der Schuldzinsen, die der Steuerpflichtige
für den Abzug von Schuldzinsen kein Raum ist. sonst zahlen müßte und die er bei der Ermittlung des Ein-
EStG 8 8; Einfamilienhaus-VO vom 26. Januar 1937 $ 2 kommens abziehen könnte, mittelbar sein Einkommen
Abs. 2 (RGBIl. I S. 99. RStBl. S. 161). De Da aber nach 8 2 Abs. 2 der Verordnung‘ über die
Er . Rn - emessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen
Streitig ist, ob_in der Unverzinslichkeit eines dem. Bf. Winramilienhaus (Pinfamlienhaus-VO) die Werbungskosten
von seiner‘ Gesellschaft Am Streitjahr gewährten „VEr- nur in Höhe des Nutzungswertes (Vomhundertsatz des
unglückten“ $-7c-Darlehens in Höhe der ersparten Zinsen Einheitswertes) abgesetzt werden könnten und dies beim
Steuerpflichtige Winkünfte zu erblicken sind. Bf. schon durch andere Schuldzinsen geschehen sei, sei kein
Der Bf. ist geschäftsführender Gesellschafter einer Raum für eine Absetzbarkeit eventueller Zinsen auf das
GmbH, an deren Stammkapital von 50 000 DM er und seine Darlehen von 60 000 DM gewesen. Darum müsse es bei der
Ehefrau mit insgesamt 26000 DM beteiligt sind. Die Zusetzung der 3600. DM sein Bewenden behalten.
GmbH hatte dem Bf. im Streitjahr ein unverzinsliches : . £ S ar
Wohnungsbaudarlehen von 60000 DM mit einer Laufzeit IR EEE N Ma At ei EEE
von. 30 Jahren zur Errichtung seines Einfamilienhauses 60 000 DM. nach wie vor bestritten. Hs wird ferner be-
gewährt. Die Steuerbegünstigung dieses zinslosen Dar- mängelt, daß es zu der Änderung der Veranlagung 1954
lehens gemäß $7C EStG bei der GmbH ist nach Durch- an der Voraussetzung des $ 222 AO -— Vorliegen einer
führung eines Rechtsmittelverfahrens endgültig rechts- „oyen Tatsache — fehle
kräftig versagt worden. Das Finanzamt sah den Vorteil ® n : N
der Unverzinslichkeit des verunglückten 8-7c-Darlehens als _ Der letzterwähnte Einwand liegt neben der Sache, weil
verdeckte Gewinnausschüttung an und setzte den Ein- der ursprüngliche Bescheid für 1954 in vollem Umfange
kl vorläufig war, mithin es zu seiner Berichtigung einer neuen
i) BStBl. 1961 III S. 405. Tatsache im Sinne des 8 222 AO nicht bedurfte.