710 Steuer- und Zollblatt für Berlin 11.Jahrgang Nr.46 3. Juli 1961
(5) Hat der Veranstalter die Steuer wiederholt nicht 521
rechtzeitig entrichtet oder liegen Gründe vor, aus denen Abrechnung
der Eingang der Steuer gefährdet erscheint, so kann das
Finanzamt verlangen, daß der Veranstalter den Eingang Über den Gesamtbetrag der Entgelte (8 5), über die Ein-
der Steuer durch Anzahlung sicherstellt oder daß die sätze (8 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2) und über die Kosten (8 11
Steuer zu einem von $ 14 abweichenden, aber nach der Abs. 1 Nr. 5) hat der Veranstalter am ersten Werktage
Entstehung der Steuerschuld liegenden Zeitpunkt entrich- nach der Veranstaltung bei dem Finarizamt abzurechnen.
tet wird. Das Finanzamt kann die Abrechnungsfrist verlängern und
bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen eine
os Sammelabrechnung zulassen. Die Abrechnungen gelten als
- Steuererklärung im Sinne der Reichsabgabenordnung.
Steueraufsicht
(1) Der Steueraufsicht unterliegt, wer Veranstaltungen 22
durchführt, bei denen nach dem Ermessen des Finanzamts
die Steuerpflicht in Betracht kommt, und wer Räume oder Steuerfestsetzung
Flächen für solche Veranstaltungen zur Verfügung stellt. Das Finanzamt setzt die Steuer fest und gibt sie dem
(2) Den Beauftragten des Finanzamts ist für Zwecke der Veranstalter nn es Ein EEE ist
Steuerermittlung und Steueraufsicht unentgeltlich Zutritt ZU erteilen, wenn die Steuer nach $ 8. 1 Oder NACH BO-
zu Veranstaltungen zu gewähren. schätzten Besteuerungsgrundlagen festgesetzt wird.
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z euervereinbarun;
Eintrittskarten und Aushang der Eintrittspreise S
; a . Ist in den Fällen des 8 9 die Berechnung der Steuer für
(1) Wird für die Zulassung zu der Veranstaltung ein eine oder mehrere Veranstaltungen desselben Veranstalters
Entgelt gefordert, so ist der Veranstalter verpflichtet, Ein- unverhältnismäßig schwierig, so kann das Finanzamt zur
trittskarten oder sonstige vom Finanzamt genehmigte Zu- Vereinfachung mit dem Veranstalter eine Vereinbarung
lassungsausweise, die als Eintrittskarten gelten, auszu- über die Steuerberechnung treffen, wenn hierdurch das
geben. steuerliche Ergebnis nicht wesentlich verändert wird.
(2) Bei der Anmeldung der Veranstaltung (8 17) hat der
Veranstalter die Eintrittskarten, die zu der Veranstaltung 824
ausgegeben werden sollen, dem Finanzamt vorzulegen. Die © .
Eintrittskarten müssen mit fortlaufenden Nummern ver- Folgen bei Verletzung der Mitwirkungspflichten
sehen sein und Angaben über den Veranstalter, die Zeit, a ; ;
den Ort und die Art der Veranstaltung sowie über das a Y A O ze CET LEO
Entgelt oder die Unentgeltlichkeit enthalten. Die Eintritts- de Fi n t die St bwei he ad T den B °ti
karten sind vom Finanzamt oder dessen Beauftragten ab- as über die K rt N UUE a ach“ Zi Aber a 10 x On
zustempeln. Das Finanzamt kann Erleichterungen zulassen. gen über die Kartensteuer nach $ B- SS BELDEN.
. (2) Werden. die Fristen für die Anmeldung der Veran-
(3) Der Veranstalter darf die Zulassung zu der Veran- staltung ($ 17 Abs. 1) oder für die Abrechnung ($ 21) nicht
staltung nur gegen Vorzeigen der abgestempelten Eintritts- yewahrt, so kann das Finanzamt einen Zuschlag bis zu
karten gestatten. Er hat sie beim Einlaß zu entwerten. 10 vom Hundert der endgültig festgesetzten Steuer, minde-
Die entwerteten Eintrittskarten sind den Teilnehmern Zu stens in Höhe von 1 Deutschen Mark, im Wiederholungs-
belassen und von diesen den Beauftragten des Finanzamts fa]} von 3 Deutschen Mark, festsetzen. Dies gilt nicht, wenn
auf Verlangen vorzuzeigen oder auszuhändigen. das Versäumnis entschuldbar erscheint.
(4) Die nicht ausgegebenen Eintrittskarten und die gegen
Erstattung des vollen Entgelts zurückgenommenen Ein- $ 25
trittskarten sind dem Finanzamt bei der Abrechnung (8 21)
zu übergeben und von diesem zu vernichten. Anerkennungen und Gutachten
g . (1) Das Landesfinanzamt entscheidet
(5) Beim Übergang von einem Platz mit niedrigerem auf ®% £ S
einen Platz mit höherem Eintrittspreis sind Zuschlags- 1. darüber, ob eine Veranstaltung zu den im $ 2 Abs. 1
karten auszugeben. Die Absätze 2 bis 4 gelten für Zu- Nr. 1 genannten gehört;
Sschlagskarten entsprechend. 2. über Anträge auf Anerkennung als
(6) Der Veranstalter ist verpflichtet, die Eintrittspreise 6) förderungswhrdig (55. 2bs 4 und 8.11 2p8. 3);
am Eingang zu den Veranstaltungsräumen oder zur Kasse b) besonders förderungswürdig ($ 2 Abs. 1 Nr. 13a);
an geeigneter, leicht sichtbarer Stelle durch Anschlag be- c) wertvoll (8 7 Abs. 1 Nr. 2);
kanntzugeben. d) künstlerisch oder volksbildend wertvoll ($ 7 Abs.1
Nr. 3a);
I e) künstlerisch hochstehend (8 2 Abs. 1 Nr. 2);
Aufzeichnungen f) besonders wertvoll ($ 2 Abs.1 Nr.3);
(1) Der Veranstalter hat für jede Veranstaltung fort- 8) NO besonders förderuhkswürdig (5 2 Abs.
laufend aufzuzeichnen VO
1. di . In den Fällen der Nummern 1 und 2b bis f ist der Se-
ie Entgelte (8 5); nator für Volksbildung und im Falle der Nummer 2 g der
2. die Einsätze ($ 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2); Senator für Jugend und Sport gutachtlich zu hören. Über
i Beschwerden ist in den Fällen der Nummer 2 c bis £ nach
8, die Kartenansgabe, Anhörung von sachverständigen Personen zu entscheiden.
(2) Fordert die zum Entgelt gehörenden Gebühren für (2) Bestehen Zweifel über die Steuerfreiheit aus $ 2
Kleideraufbewahrung oder für Programme ($ 5 Abs. 3 Abs. 1 Nr. 5, so ist der Senator für Jugend und Sport gut-
Nr. 2) nicht der Veranstalter, sondern ein anderer, so ist achtlich zu hören.
dieser verpflichtet, diese Gebühren aufzuzeichnen.
(3) Für die Anerkennungen (Absatz 1 Nr. 2) hat der
(3) Die Aufzeichnungen sind drei Monate aufzubewahren. Veranstalter eine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Sie
beträgt für jede Anerkennung.5 Deutsche Mark. Die An-
(4) Das Finanzamt kann Erleichterungen zulassen. erkennung wird nach Eingang der Gebühr bekanntgegeben.
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