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Volume Nummer 70, 29. September 1961

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 11.1961,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr. 70 29. September 1961 a 
bare Mehrbelastung wird durch die Umrechnungsvorschrif- würde. Hiernach ist der Wert des Streitgegenstandes wie 
ten weder in den gewöhnlichen Fällen des Beginns oder folgt festzustellen: 
des Endes der Steuerpflicht während des Erhebungszeit- © ; : 
raums noch in den Sonderfällen des Unternehmerwechsels Br as Dinspruchsverfahren 
nach 8 5 Abs. 2 GewStG — in dem die Mehrbelastung Streitwert ........... ee... 1035 DM 
allerdings deutlicher in Erscheinung treten kann — herbei- (früher 8988 DM). 
geführt. Es ist kein Verstoß gegen die Gleichheit vor dem N 
Gesetz, wenn der Gesetzgeber die zumutbaren Mehr- bb) Für das Berufungsverfahren 
belastungen aus Vereinfachungsgründen in Kauf genom- Streitwert. . 1026 DM 
men hat. (bisher 9771 DM). 
Die Entscheidung der Vorinstanz ist hiernach in materiell- cc) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren 
rechtlicher Beziehung frei von Rechtsvorstoß. wegen Anfechtung der Meßbetragsfestsetzung 
en < z : ‚. (wie im Berufungsverfahren) ................ 1026 DM 
Hingegen sind die Einwendungen der Rb. gegen die s k 
Feststellungen des Wertes des Streitgegenstandes be- U 
gründet. Aus den Rechtsmittelschriften der Bfin. ist ersicht- Streitwerte (nach 5 freiem © N hessen e En 
lich, daß sie in allen Verfahrensstufen keinen niedrigeren 320 Abs. 4 AO) 8 818 DM 
Steuermeßbetrag begehrt hat, als den, der sich bei ein- S 5. Aa ati 
heitlicher Festsetzung für das ganze Kalenderjahr ergeben 1844 DM. 
Körperschaftsteuer dischen Einkünften, von denen ein Steuerabzug zu erheben 
= ist, der beschränkten Steuerpflicht. Die Frage, ob zu den 
Urteil des BEE vom 20. September 1960 - 3 63/59 U). Körperschaften, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig im 
(StZBI. Berlin 1961 S. 1079) Sinne der bezeichneten Vorschrift sind, auch Körperschaf- 
© er a ten gehören können, die ihrer Rechtsform nach unter 8 1 
Zur Steuerpflicht von Körperschaften, die nach 8 4 Abs. 1 Aps. 1 KStG fallen, von der unbeschränkten Steuerpflicht 
Ziff. 2 KStG 1955 persönlich von der Körperschaftsteuer aper befreit sind, ist im Urteil des Senats I 313/55 U vom 
befreit sind, hinsichtlich inländischer Einkünfte, von denen 13. März 1956 (BStBl. 1956 III S. 155, Slg. Bd. 62 S. 419%) 
ein Steuerabzug zu erheben ist (8 ? Abs. 1 Ziff. 2? KStG 1955) „war aufgeworfen, aber nicht entschieden worden. Aus der 
KStG 1955 88 2 Abs. 1 Ziff. 2. 4 Abs. 1 Ziff. 2. Begründung dieses Urteils ergibt sich aber, daß der Senat 
? der Auffassung war, daß ebenso wie nach dem KStG 1925 
Aus den Gründen auch nach dem KStG 1934 die beschränkte Steuerpflicht 
Die Landwirtschaftliche Rentenbank (im folgenden Ren- neben der unbeschränkten Steuerpflicht gegeben sein kann. 
tenbank) hat von einer AG (Bgin.), an der sie zu mehr Für diese Auffassung sprechen die Vorschrift des $ 4 Abs. 2 
als 25% beteiligt ist, eine Gewinnausschüttung erhalten. KStG und der in dieser Vorschrift befindliche Hinweis auf 
Streitig ist, ob die Rentenbank mit dieser Ausschüttung 8 2 Abs. 1 Ziff. 2 KStG. Denn wenn man die Auffassung 
der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht nach 8 2 Abs. 1 vertreten würde, daß der beschränkten Steuerpflicht nach 
Ziff. 2 KStG unterliegt und ob die mit Haftungsbescheid 8 2 Abs. 1 Ziff. 2 KStG nur solche Körperschaften unter- 
in Anspruch genommene AG Kapitalertragsteuer hierfür liegen können, die nicht in $ 1 Abs. 1 KStG aufgeführt 
einzubehalten hatte. Die AG lehnte das mit der Begrün- sind, dann würde $ 4 Abs. 2 KStG für einen Teil der in $ 4 
dung ab, daß der Rentenbank das Schachtelprivileg zustehe Abs. 1 KStG bezeichneten Körperschaften, z. B. für Pen- 
und daß sich die Steuerbefreiung der Rentenbank im 8 14 sionskassen oder für Staatsbanken, die beschränkte Steuer- 
des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank vom pflicht erst begründen. Eine solche Bedeutung kann 8 4 
14. September 1953 (BGBl. 1953 I S. 1330) auch auf die Abs. 2 KStG seiner Stellung, seinem Wortlaut und seinem 
Kapitalertragsteuer als einer Erhebungsform der Körper- Hinweis auf $ 2 Abs. 1 Ziff, 2 KStG nach nicht haben. Man 
schaftsteuer erstrecke. muß deshalb annehmen, daß die beschränkte Steuerpflicht 
x 5 ä des 8 2 Abs. 1 Ziff. 2 KStG auch für solche Körperschaften 
Die Berufung der AG hatte Erfolg. Das Finanzgericht ©. : 1 
hob den Haftungsbescheid ersatzlos auf, weil sich die um- gilt, die AH 84 De en TH aber persönlich vonder 
fassende Steuerbefreiung des $ 14 a.a.O. auch auf die KOFPErSchALtSteHEr DELTEIE SINN. 
Kapitalertragsteuer erstrecke und sich daran auch nichts Geht man von diesen Grundsätzen aus, so kommt man 
durch die Aufnahme der Rentenbank in den Katalog der zwangsläufig zu dem Ergebnis, daß die persönliche Steuer- 
nach 8 4 Abs. 1 Ziff. 2 KStG persönlich steuerbefreiten befreiung in 8 4 Abs. 1 KStG eine Kapitalgesellschaft nicht 
Körperschaften geändert habe (vgl. Art. 4 des Gesetzes von der beschränkten Steuerpflicht des $ 2 Abs. 1 Ziff. 2 
zur Neuordnung von Steuern vom 16. Dezember 1954. KStG befreien kann, weil zu den Körperschaften, die nicht 
BGBl. 1954 I S. 373) unbeschränkt steuerpflichtig im Sinne des 8 2 Abs. 1 Ziff. 2 
; ; ; KStG sind, auch Körperschaften gehören, die von der un- 
Die Rh. des Vorstehers des Finanzamtes Ist begründet beschränkten Steuerpflicht persönlich befreit sind. Es kann 
Nach 8 4 Abs. 1 Ziff. 2 KStG ist die Rentenbank nach dahingestellt bleiben, ob diese Folgerungen immer auch 
Maßgabe des 8 14 a.a.O. von der Körperschaftsteuer be- dann gezogen werden müssen, wenn die Steuerbefreiung 
freit. Bis zum 31. Dezember 1954 ergab sich diese persön- nicht in 8 4 Abs. 1 KStG enthalten ist, sondern sich nur 
liche Steuerbefreiung nur aus dem bezeichneten $ 14, der aus einem anderen Gesetz ergibt, das keine dem $ 4 Abs. 2 
den folgenden Wortlaut hat: „Die Landwirtschaftliche Ren- KStG entsprechende Vorschrift enthält. 
tenbank ist bis zur Erreichung des im $ 2 Abs. 2 vorge- ® 
sehenen Kapitals, mindestens jedoch auf die Dauer von _ Nach den vorstehenden Ausführungen unterliegt die 
10 Jahren von allen Steuern vom Vermögen und Einkommen Rentenbank mit den steuerabzugspflichtigen Einkünften der 
sowie vom Grundvermögen, soweit es dem Betriebe der beschränkten Steuerpflicht. Die AG war deshalb verpflichtet, 
Anstalt dient, und vom Gewerbebetriebe befreit.“ Die den Steuerabzug vorzunehmen, Wie sich eindeutig aus dem 
Steuerbefreiungen nach 8 4 Abs. 1 KStG sind nicht anzu- Urteil des Bundesfinanzhofs I 313/55 U, a.a.O., ergibt, 
wenden, soweit die inländischen Einkünfte dem Steuer- Steht der Rentenbank das Schachtelprivileg des 8 9 Abs. 1 
abzug unterliegen (8 2 Abs. 1 Ziff. 2 KStG). KStG nicht zu. Denn ob sich die Steuerbefreiung aus $ 4 
f x x Abs. 1 KStG oder aus einem Sondergesetz ‚ergibt. ist hier 
Nach 8 2 Abs. 1 Ziff. 2 KStG unterliegen Körperschaften, ohne Bedeutung. 
die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, mit den inlän- 
1) BStBl. 1961 III S. 341. 2) StZBl. Bln. 1957 S. 356. 
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