1074 Steuer- und Zollblatt für Berlin 11.Jahrgang Nr. 70 29. September 1961
OHG gemacht, um wegen der schweren Krankheit seiner Sonderausgabe für 1954 versagte und, soweit sie im Jahre
Frau das Haus schnell instandsetzen zu können; diese 1953 geleistet und steuerlich berücksichtigt wurden, eine
Sonderentnahme habe er im Jahre 1954 mit den 500 DM Nachversteuerung für geboten hielt. Dieser Auffassung ist
teilweise wieder ausgeglichen. nicht beizutreten. $ 15 b Abs. 2 EStDV 1953 ist keine Billig-
Die Rb. ist begründet. NEUER EL 0 EEE CD de ShEE Ur Zweek des Din
Von der Beleihungssumme von 5000 DM hat der Bf. setzes kann die Vergünstigung nur für den Teil der Bei-
nur 4500 DM unmittelbar zum Wohnungsbau in dem träge versagt werden, über den der Bf. vor Ablauf der
weiten Sinn verwandt, den der Senat in der Entscheidung vom Gesetz bestimmten Sperrfrist durch Beleihung wirt-
VI 187/58 U a.a.O. diesem Begriff gegeben hat. Die rest- schaftlich verfügte, soweit die Mittel nicht unmittelbar zum
ee „500 DM, > N refena in U un EN hat EEE N AD N ELEHIE Es wen a ar a ae
as Finanzgericht zutreffend nicht als unmittelbar zum gen Grund, einem Steuerpflichtigen auch für den Teil der
Wohnungsbau verwandt angesehen. Wenn auch der Bf. mit Beiträge, der während der ganzen Dauer der gesetzlichen
Zustimmung seiner Mitgesellschafter im Jahre 1952' zum Sperrfrist gebunden blieb, die Vergünstigung zu versagen.
Wohnungsbau eine größere Entnahme aus der OHG ge- Wenn ein Steuerpflichtiger über seinen Anspruch aus dem
macht haben mag, die er im Jahre 1954 durch die Ein- Bausparvertrag vor Ablauf der Sperrfrist durch Rück-
lage der 500 DM teilweise wieder ausglich, so liegt darin forderung seiner Beiträge oder durch Beleihung teilweise
nicht, wie der Bf. annimmt, die Rückzahlung einer Schuld, verfügt, so ist der Fall nicht anders zu beurteilen, als
die er früher für den Wohnungsbau aufgenommen hatte. wenn er von vornherein nur Beiträge in Höhe des Be-
Als der Bf. mit Zustimmung seiner Mitgesellschafter im trages, den er stehengelassen hat, geleistet hätte. Für diese
Jahre 1952 die größere Entnahme aus der OHG zu Lasten Auslegung spricht auch, wie der ähnliche Fall der steuer-
seines Kapitalkontos machte, verfügte er über sein eigenes begünstigten Kapitalansammlung in 8 25 EStDV 1953 ge-
Vermögen, auch wenn er sich vertraglich Entnahmebe- regelt ist. Wenn z. B. ein Steuerpflichtiger auf Grund eines
schränkungen unterworfen hatte. Als er die 500 DM im Kapitalansammlungsvertrags 10000 DM steuerbegünstigt
Jahre 1954 einlegte, machte er damit einen Teil seines gespart hatte und dann nach einem Jahr den Sparvertrag
freien Privatvermögens zum gebundenen Betriebsvermögen. mit 2000 DM belieh, so war nur in Höhe von 2000 DM
Die Vorgänge der Entnahme und der Einlage spielten eine Nachversteuerung vorzunehmen. Die Beleihung in
sich aber ausschließlich im eigenen Vermögensbereich des Höhe von 2000 DM wirkte also so, als ob der Steuer-
Bf. ab; in der Entnahme liegt ebensowenig die Aufnahme pflichtige von vornherein nur 8000 DM steuerbegünstigt
einer ‚Schuld bei den Mitgesellschaftern, wie die Einlage gespart hätte. Es besteht kein .Anlaß, die teilweise Be-
als Rückzahlung einer Schuld an die Mitgesellschafter ge- leihung von Bausparverträgen anders zu behandeln. Für
wertet werden kann. Das Finanzgericht konnte also ohne diese Auslegung spricht ferner, daß in 8 30 Abs.1 letzter
Rechtsverstoß annehmen, daß der Bf. von der Beleihungs- Satz EStDV 1955 (und später) bei teilweiser Beleihung
summe von 5000 DM nur 4500 DM steuerunschädlich un- von Versicherungsverträgen gegen Einmalprämie eine ent-
mittelbar zum Wohnungsbau verwandt habe. sprechende Regelung getroffen ist, die nach $ 30 Abs.2
Das Finanzgericht nimmt an, daß an sich durch jede Aa a een! A m el
Beleihung eines Bausparvertrags zu einem steuerschäd- ; ; ;
; : . . : x ; ber im Wege einer sinnvollen Auslegung des $ 10 EStG
lichen Zweck — gleichviel, wie hoch die Beitragsleistungen 8° : Kar En
und die Beleihungssumme waren —, die Steuervergünsti- een a a Der DE CE HAI g schon für die Streit
gung in vollem Umfang entfallen müsse. Es erkennt nur JADES 5 S
den Betrag von 4500 DM, den der Bf. unmittelbar zum Dem Bf. ist demnach darin zuzustimmen, daß nur für
Wohnungsbau verwandt hat, auf Grund von 8 15b Abs.2 den Betrag von 500 DM, den er nicht unmittelbar zum
EStDV 1953, den es für eine Billigkeitsregelung hält, als Wohnungsbau verwandte, der Abzug als Sonderausgabe
Sonderausgabe an, während es für die Beiträge der Jahre zu versagen ist. Um diesen Betrag sind die im Jahre 1954
1953 und 1954, die den Betrag von 4500 DM übersteigen, geleisteten Beiträge zu kürzen; eine Nachversteuerung für
soweit sie .im Jahre 1954 geleistet wurden. den Abzug als 1953 entfällt.
Einkommensteuer Auf Grund dieses Vertrages zahlte die Bfin. zur Bildung
ee x des Bürgschaftsstocks bis zum 31. Dezember 1956 .... DM
UrtcH des BEAT vom 0. Mar 3061 — 1728/60 89. ein, die sie in ihrer Bilanz als Anteil am Stockvermögen
/(StZBI. Berlin 1961 S. 1074) aktivierte. Zur Deckung ihres sich aus der Bürgschaft er-
= e . STE gebenden Risikos bildete sie auf der Passivseite der Bilanz
allen EN zur Sicherung N YiGlE en mit der folgenden Begründung eine Rückstellung in Höhe
Citen. gegenüber dem gemeinsamen Lieferanten einen von 50 v.H. des eingezahlten Betrages. Die Forderungen
Bürgschaftsstock, so dürfen sie in der Regel für ihre Bürg- ges L. aus Warenlieferungen an. die 24 Kohlengroßhändler
schaftsverpflichtungen auch dann eine Rückstellung bilden, pätten am 31. März 1957 .... Millionen DM betragen. Die
wenn bei Aufstellung der Bilanz noch keine bestimmten von ihr begehrte Rückstellung entspreche einer Delkredere-
Ausfälle bei einem der Kohlengroßhändler erkennbar Rückstellung von etwa 4,2 v.H. auf diese Forderungen
waren. Die Höhe der Rückstellungen richtet sich nach dem 1nq trage deshalb der Gefahr der Inanspruchnahme in an-
für den Lieferanten ohne den Bürgschaftsstock bestehenden gemessener Weise Rechnung. Im Jahr 1955 habe eine
und nach allgemeinen Grundsätzen zu berechnenden Aus- andere Gemeinschaftsbürgschaft zum Verlust des ganzen
fallrisiko. Stockvermögens geführt. Das Finanzamt versagte die
EStG 88 5, 6 Abs. 1 Ziff, 2. Rückstellung, weil das Stockvermögen weder in der Ver-
a . . KEN . heit noch in den folgenden Jahren in Anspruch ge-
Streitig ist bei der einheitlichen Gewinnfeststellung 1956, BANECH : s N
ob die beschwerdeführende KG, die den Kohlengroßhandel ST. Dede DE en en DEE DE en die
betreibt, in ihrer Bilanz vom 31. Dezember 1956 eine Rück- Sem Stichtag bestehender Forderungen ges . N Koh DAN
stellung für Bürgschaftsverpflichtungen machen darf. lungen auf Grund der Bürgschaft notwendig. werden
Durch Vertrag vom 14. April 1954 schloß sich die Bfin. würden.
7 Kohlener, Oßhändlern. zur Bildung eines Bürgschafts- Die Berufung blieb erfolglos. Das Finanzgericht ging in
stocks in Höhe von .... Millionen DM zusammen, der zur der in a Entscheidun der Fi ichte“ 1960 &. 252
Sicherung der dem gemeinsamen Kohlenlieferanten (ab- Er A CeN ADESCHEICUNECN Ger FinNanzgerichte n 5
N DE ? © e: k veröffentlichten Entscheidung davon aus, daß eine Rück-
gekürzt: L.) gegen die 24 Kohlengroßhändler jeweils zu- stellung rür. die Bü haft flicht £ Jässi
stehenden Warenforderungen diente. Sobald jeder Kohlen- sel. Sn nd A N ee STD ae N Dre EISEN der.
großhändler den auf ihn entfallenden Anteil am Bürg- Z lu N UNfEhi ei ae N den an OT hend N ET er
schaftsstock leistet, ist er von jeder weiteren Bürgschafts- 4% BED BOT ONE SPNSENCH ONE: WS EC
verpflichtung frei. nüge nicht jede entfernte Möglichkeit einer künftigen In-
anspruchnahme. Bis zur Aufstellung der Bilanz vom 31. De-
i) BStBl. 1961 III S. 336. zember 1956 im Dezember 1958 habe kein konkreter Anlaß