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Volume Nummer 68, 27. September 1961

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 11.1961,2 (Public Domain)

1056 Steuer- und Zollblatt für Berlin 11.Jahrgang Nr. 68 27. September 1961 
1. Auf den 1. Januar des Jahres, in dem die Vergünstigung zeit ergeben haben, sind bei der Ermittlung des Steuermeß- 
ausläuft, wird ein Steuermeßbetrag festgesetzt, der sich betrags unter entsprechender Anwendung der Anweisungen 
zusammensetzt in Abschnitt 18 zu berücksichtigen. 
a) aus einem Viertel des nach $ 7 des I. WoBauG fest- (3) Die Grundsteuervergünstigung auf Grund des neu- 
gesetzten Steuermeßbetrags und veranlagten Steuermeßbetrags gilt mit Wirkung von dem 
b) aus drei Vierteln des Steuermeßbetrags, der sich auf die Antragstellung folgenden 1. April an für den noch 
nach dem Auslaufen der Vergünstigung ergibt. nicht abgelaufenen Teil des Vergünstigungszeitraums. 
2. Auf den 1.Januar des folgenden Jahres wird der (4) Im allgemeinen wird die Neuveranlagung des Steuer- 
Steuermeßbetrag festgesetzt, der sich.nach dem Aus- meßbetrags auf den 1.Januar des auf die Antragstellung 
laufen der Vergünstigung ergibt. En na En sein. Wird jedoch 
inanzı hat den Steuermeßbetrag, der für den 1. Ja- 0Cr Antrag zwischen dem 1.Januar und dem 31. März ge- 
Maar uos anne des Auslaufens der  randsteuerverbüngtt. stellt, so muß, da der neue Steuermeßbetrag nach 8110 
gung maßgebend ist, und den Steuermeßbtrag, der für den Abs.4 schon vom 1. April des gleichen Kalenderjahrs an 
1. Januar des folgenden Jahres maßgebend ist, in einem gelten soll, die Neuveranlagung bereits auf den 1. Januar 
Bescheid festzusetzen. dieses Jahres durchgeführt werden. Beginnt der restliche 
Vergünstigungszeitraum hiernach mit dem 1. April 1961 
. . oder dem 1. April eines späteren Jahres, so sind 8 9 Abs. 3 
Beispiel: des I. WoBauG in der Fassung von ArtikelIII Nr.2 des 
Bei einem im Kalenderjahr 1950 bezugsfertig errichteten Gesetzes zur Änderung grundsteuerlicher Vorschriften vom 
Mietwohngrundstück beträgt der nach $7 des I. WoBauG 12. April 1961 und Abschnitt 27 a Abs. 1 entsprechend anzu- 
auf den 1.Januar 1951 festgesetzte Steuermeßbetrag für wenden. Dementsprechend ist auf den 1. Januar des Jahres, 
den Grund und Boden 50 DM, der volle Steuermeßbetrag in dem die Vergünstigung beginnt, ein Steuermeßbetrag 
nach dem Auslaufen der Vergünstigung 400 DM. In dem festzusetzen, der sich aus. einem Viertel des zuletzt fest- 
Bescheid über die.Neuveranlagung ist festzusetzen BED EEE Het aus drei ES des EEE 
erücksichtigung der Grunds euervergünstigung festzu- 
3} 061 Zn ermeRbeitag Laut ‚den 1: Januar setzenden Steuermeßbetrags zusammensetzt. Auf den 1. Ja- 
—_ nuar des folgenden Jahres ist der Steuermeßbetrag festzu- 
%) Sn Ze 99 wa Ä ade SE PM setzen, der sich unter Berücksichtigung der Grundsteuer- 
er Steuerme . üneti ; ; 
1008 Mit ann 00 DM ES SER ErEIE 
(2) Fällt die ES vor A . 29. Anwendbarkeit des I. WoBauG in Bayern 
zehnjährigen Vergünstigungszeitraums weg, so is e Sn £ 
N teuermeßbeltas Sen zu veranlagen. Die Neuveranlagung (vgl. VA — I. WoBauG, Abschnitt 1 Abs. 1) 
ist vorzunehmen, (1) Nach der ursprünglichen Fassung des $ 11‘ des 
a) wenn die Voraussetzungen für die Grundsteuervergün- I. WoBauG war im Land Bayern die Anwendung der 88 7 
stigung vor dem 1. April 1960 weggefallen sind, mit bis 10 des I. WoBauG für die Dauer der Geltung des bayeri- 
Wirkung von dem auf den Wegfall der Voraussetzun- schen Gesetzes über die Grundsteuerfreiheit und Gebühren- 
gen folgenden. 1. April an (vgl. 8 9 Abs. 2 des freiheit für den sozialen Wohnungsbau vom 28. November 
I. WoBauG in der bis zum 31. Dezember 1960 geltenden 1949 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1950 S. 30) 
Fassung), C Durch es Gesetz zur Änderung und Er- 
3 ssetzungen für die Grundsteuervergün- Zänzung des I. WoBau „vom 25. August 1953 und durch 
N SOEUnS nat dem 31. März 1960 weggefallen sind oder S 124 des II. WoBauG ist jedoch die Anwendung dieser Vor- 
wegfallen, mit Wirkung vom Beginn des Kalender- Schriften für bestimmte Fälle angeordnet oder zugelassen 
jahres an, das auf den Wegfall der Voraussetzungen für Worden. Für das Land Bayern gilt daher folgendes: ) 
die Grundsteuervergünstigung folgt (89 Abs.2 des a) Für Wohnungen, mit deren Bau nach dem 20. Juni 1948 
I. WoBauG in der vom 1.Januar 1961 an geltenden begonnen worden ist oder die an diesem Tage höchstens 
Fassung von Artikel III Nr.1 des Gesetzes zur Ände- im Rohbau fertiggestellt waren und bis zum 81. März 
rung grundsteuerlicher Vorschriften vom 12. April 1954 bezugsfertig geworden sind, beurteilt sich die 
1961). Grundsteuervergünstigung ausschließlich nach dem 
bayerischen Gesetz vom. 28. November 1949 und den 
f . dazu ergangenen Anordnungen. 
8 anlagung eines bereits nach 87 des I. WoBauG 7 SZ . ; 
3 ES Gchichräit  eranlasten U HeTIL Gr Deir DER b) Für Wohnungen, die in der Zeit vom 1. April 1953 bis 
% . zum 31, März 1954 bezugsfertig geworden sind, be- 
(1) Für Wohnungen und Wohnräume, die nach $7 des urteilt sich die Grundsteuervergünstigung nach den 88 7 
I. WoBauG begünstigt sind, ist nach $ 110 Abs.4 auf An- bis 10 des I. WoBauG, sofern die Wohnungen nicht 
frag der Steuermeßbetrag neu zu veranlagen, wenn der für Schon nach dem bayerischen Gesetz vom 28. November 
den nichtbegünstigten Teil En DE En 1949 begünstigt sind. 
kräftig festgesetzte Steuermeßbetrag höher ist als der S < . 
StSuCrmeßbetrag, der sich nach 892 ergibt. Damit soll ° El ba Te ale N dt Dome hI daS 
zugunsten des Steuerpflichtigen eine Berichtigung der Fälle bis 10 des I. WoBauG, ES veit nicht die Vorschrifte 
at . ; . 5 n des 
ermöglicht werden, bei denen nicht der vor der Bebauung II. WoBauG. anzuwenden sind (vgl. Abschnitt 2) 
maßgebende Steuermeßbetrag zugrunde gelegt wurde, son- 7 . . 
dern der Steuermeßbetrag, der sich durch Aufteilung des (92) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän- 
nach der Bebauung maßgebenden Einheitswerts in einen g;ge oberste Behörde des Landes Bayern kann im Einver- 
steuerbegünstigten und einen nichtsteuerbegünstigten Teil nehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Fi- 
ergeben hat (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 18. No- nanzen für Wohnungen, die vor dem 31. März 1953 bezugs- 
vember 1955. BStBl. 1956 III S. 8% und 10%). fertig geworden sind, Ausnahmen von den Wohnflächen- 
(2) Der Steuermeßbetrag ist nur auf Antrag neu zu ver- 3renzen des bayerischen Gesetzes vom 28. November 1949 
anlagen. Der Neuveranlagung ist der Steuermeßbetrag zu- Zulassen. Vgl. $11 Abs. 3 und 4 des I. WoBauG i. d. F. des 
grunde zu legen, der für das Grundstück vor der Bezugs- 5124 Ziff.1 des II. WoBauG, Der Steuermeßbetrag ist in 
fertigkeit der begünstigten Wohnungen maßgebend war. diesen Fällen auf Antrag neu zu veranlagen. Die Absätze 3 
Änderungen, die sich an dem Grundstück in der Zwischen- Und 4 des Abschnitts 28 sind entsprechend anzuwenden. 
; D. Geltung im Saarland 
) HT OS Si N EDEL. DI De S Sr 30. Diese Verwaltungsanordnung gilt nicht im Saarland. 
a Schriftleitung: Landesfinanzamt Berlin, Berlin W 15, Kurfürstendamm 193-194; Fernruf: 91 0211, App. 126, 343. 
Verlag: Kulturbuch-Verlag GmbH., Berlin W 30, Passauer Straße 4; Fernruf: 24 06 71. 
Bezugspreis: monatlich 4,20 DM und Zustellgebühr; lautender Bezug nur durch die Post. 
Preis dieses Heftes 0,50 DM und Versandspesen; Einzelhefte nur beim Verlag. 
Druck: ICB 35383. Verwaltungsdruckerei Berlin, Berlin SO 36. Kohlfurter Straße 41-43. 48552. 9. 61 
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