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Volume Nummer 68, 27. September 1961

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 11.1961,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 11.Jahrgang Nr.68 27. September 1961 „49 
amt möglichst noch vor Erlaß des Steuermeßbescheids fest- punkt liegt, sind diese Änderungen im Wege der Fortschrei- 
stellen, ob.der Eigentümer die Grundsteuervergünstigung bung, ggfs. der Nachfeststellung des Einheitswertes mit der 
in Anspruch nehmen will. Ist diese Frage nicht geklärt, so Folge einer Fortschreibungsveranlagung bzw. Nachver- 
ist in dem Steuermeßbescheid zu vermerken, daß die Grund- anlagung des Steuermeßbetrags zu berücksichtigen. 
steuervergünstigung nach 8 92 Abs. 1 nur dann noch rück- Bei Ole. 
wirkend auf den 1. April oder 1. Januar des Jahres, das dem eISDS 5 ; . 
Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit folgt, gewährt werden kann, 4. 1. Der Einheitswert eines total zerstörten Mietwohn- 
wenn ein entsprechender Antrag noch vor Eintritt der grundstücks (Neubau) beträgt unter Berücksichti- 
Rechtskraft des Steuermeßbescheids gestellt wird. gung eines Abschlages wegen Trümmerbelastung 
- x N 4000 DM. Das Grundstück wird von den Trümmern 
(3) Wird ein Antrag auf Gewährung der Grundsteuer- im Jahre 1958 geräumt. In demselben Kalenderjahr 
vergünstigung bis zur Rechtskraft des Steuermeßbescheids werden auf dem abgeräumten Grundstück begün- 
nicht gestellt und wird auch keine entsprechende Willens- stigte Wohnungen bezugsfertig errichtet. Der am 
erklärung dem Finanzamt gegenüber abgegeben, so kann 1. Januar 1958 — vor Bezugsfertigkeit der Wohnun- 
hierin ein Verzicht auf die Grundsteuervergünstigung noch gen — maßgebende Steuermeßbetrag in Höhe von 
nicht gesehen werden. Der Antrag kann vielmehr auch noch 28 DM (7 v.T. — Gemeindegruppe b — von 4000 DM) 
nach Rechtskraft des Steuermeßbescheids gestellt werden. erstarrt. 
In diesem Fall kann die Grundsteuervergünstigung jedoch . er 3 x 
nur noch für den Rest der Laufzeit des Vergünstigungszeit- & re ren en En an nr 000 en N rUr 
raums (vgl. Abschnitt 15 Abs. 1) gewährt werden. Der rest- Verden. Dia Sch en jahre 1058. Spätestens nit dem 
liche Vergünstigungszeitraum beginnt Beginn des Baues der begünstigten Wohnungen — 
a) für Wohnungen, die vor dem 1. Januar 1960 bezugs- die Art des Grundstücks geändert hat, ist eine Art- 
fertig geworden sind, mit dem auf die Antragstellung fortschreibung und, wenn die Wertgrenzen über- 
folgenden 1. April, schritten sind, auch eine Wertfortschreibung auf den 
b) für Wohnungen, die nach dem 31. Dezember 1959 be- 1. Januar 1959 durchzuführen. Es erstarrt der am 
zugsfertig geworden sind, mit dem auf die Antrag- 1. Januar 1959 maßgebende Grundsteuermeßbetrag. 
stellung folgenden 1. Januar. B. 1. Ein unbebautes Grundstück hat einen Einheitswert 
Beginnt der Vergünstigungszeitraum in den Fällen des von 5000 DM. Das Grundstück wird als gewerblicher 
Buchstaben a mit dem 1. April 1961 oder später, so ist $ 94 Lagerplatz genutzt. Der Steuermeßbetrag beträgt 
Abs. 5 entsprechend anzuwenden. Dementsprechend ist auf nach $ 33 Ziff. 1 GrStDV 50 DM (10 v. T. von 
den 1. Januar des Jahres, in dem die Vergünstigung beginnt, 5000 DM). Der Lagerplatz wird im Jahre 1958 ge- 
ein Steuermeßbetrag festzusetzen, der sich aus einem Vier- räumt und damit die Benutzung des Grundstücks für 
tel des zuletzt festgesetzten Steuermeßbetrags und aus gewerbliche Zwecke aufgegeben. In demselben Ka- 
drei Vierteln des unter Berücksichtigung der Grundsteuer- lenderjahr werden auf dem Grundstück begünstigte 
vergünstigung festzusetzenden Steuermeßbetrags zusam- Wohnungen bezugsfertig errichtet. Der im Zeitpunkt 
mensetzt. Auf den 1. Januar des folgenden Jahres ist der der Bezugsfertigkeit maßgebende Steuermeßbetrag 
Steuermeßbetrag festzusetzen, der sich unter Berücksichti- in Höhe von 50 DM erstarrt. 
gung der Grundsteuervergünstigung ergibt. Das Finanzamt ” Der Tatbestand im Beispiel B 1 ändert sich dahin, 
hat den Steuermeßbetrag, der für den 1. Januar des Jahres daß die Wohnungen erst im Jahre 1959 bezugsfertig 
des Beginns der Grundsteuervergünstigung maßgebend ist, werden. Da die Änderung der Nutzungsart im Jahre 
und den Steuermeßbetrag, der für den 1. Januar des folgen- 1958 eingetreten ist, ist in diesem Falle eine Artfort- 
den Jahres maßgebend ist, in einem Bescheid festzusetzen. schreibung auf den 1. Januar 1959 und eine Fort- 
schreibungsveranlagung des Grundsteuermeßbetrags 
ünsti unter Zugrundelegung der Steuermeßzahl 5 v.T. 
15. Umfang der Grundsteuer verSünslgung (8 38 Ziff.2 GrStDV) durchzuführen. Der fortge- 
(1) Für ein Grundstück, auf dem ausschließlich begün- schriebene Grundsteuermeßbetrag in Höhe von 
stigte Wohnungen errichtet sind, darf nach $ 92 Abs.1 die 25 DM erstarrt. Hierbei ist es für Grundsteuerzwecke 
Grundsteuer auf die Dauer von 10 Jahren (Vergünstigungs- gleichgültig, ob mit der Errichtung der Wohnungen 
zeitraum) nur nach dem Steuermeßbetrag erhoben werden, 1958 oder erst 1959 begonnen wurde. 
der maßgebend war, bevor die begünstigten Wohnungen , , Ein unbebautes Grundstück war bisher nach 8 4 
geschaffen worden sind. Der Gesetzgeber hat damit die aus- Ziff. 1 a Gr&tG von der Grundsteuer befreit. Im Jahre 
nahmslose Erstarrung des im Zeitpunkt der Bezugsfertig- 1958 wurde die Nutzung für den öffentli chen Ce- 
keit der Wohnungen maßgebenden Steuermeßbetrags ALS brauch aufgegeben und das Grundstück mit begün- 
ordnet. Dabei ist es gleichgültig, ob sich die Erstarrung stigten Wohnungen bebaut, die in demselben Jahr 
dieses Steuermeßbetrags gegenüber einer Aufteilung des bezugsfertig wurden. Da für das. Grundstück ein 
nach Durchführung des Bauvorhabens maßgebenden Bin“ Einheitswert nicht festgestellt worden war, erstarrt 
heitswerts in einen steuerbegünstigten und einen nicht der Steuermeßbetrag von 0 DM 
steuerbegünstigten Teil zugunsten oder zuungunsten des . N 5 a A . | 
Eigentümers auswirkt. Bei der Anwendung des Erstarrungs- 2 Der Tatbestand im Beispiel C 1 ändert sich dahin, 
grundsatzes ist unter Beachtung der im Gutachten des daß die Wohnungen erst im Jahre 1959 bezugsfertig 
Bundesfinanzhofs vom 4. Juli 1958 — III D 1/57 S — (BStBl. NE Tate a0 SUN CHE  KSOnS des ah 
5 es . m 
1958 III S. 362%) aufgestellten Grundsätze zu verfahren. heitswertes nach 8 23 Abs.1 Ziff, 2 BewG und eine 
(2) Der Erstarrungsgrundsatz ist auch anzuwenden, Nachveranlagung des. Steuermeßbetrags nach 8 15 
wenn für ein Grundstück mit neugeschaffenen begünstigten GrStG durchzuführen. Der nachveranlagte Steuer- 
Wohnungen im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit ein maß- meßbetrag erstarrt. 
er Steuermeßbetrag deswegen nicht vorhanden ist, A © ‘ . 
Sr HE OLE act 8 4 N UOSIG oder nach einer an- A4) Entsteht ein Grundstück als neue wirtschaftliche 
deren Vorschrift ganz oder teilweise von der Grundsteuer Einheit im Sinne des Bewertungsgesetzes und werden auf 
befreit war. Dem. steht nicht entgegen, daß die Voraus- diesem Grundstück noch in demselben Jahr, in dem die neue 
setzung für die Grundsteuerbefreiung infolge der Bebau- DREI LE SEICRTEE an DOACRt im EDEN den 
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ung mit bezünstieten WORUDECH WERERENEN 17 Bezugsfertigkeit noch kein eigener Steuermeßbetrag. Als 
(3) Nach 8 92 Abs. 1 Satz 2 finden die Vorschriften der Steuermeßbetrag im Sinne des 8 92 Abs.1 ist in diesem 
88 13 und 14 GrStG und des $ 225a AO bei der Steuerver- Falle anzusetzen: 
günstigung nach diesem Gesetz insoweit keine Anwendung ie neu irtschafrtliche Einheit durch Teilun 
(wegen der Anwendung des $ 15 GrSiG vergleiche An- 9 Siner anderen Art tschartlichen Einheit oder durch An 
schnitt 18 Abs. 1). Dies gilt jedoch erst auf Stichtage nach trennun ; . . 
T R % g hiervon entstanden ist, der Anteil, der von 
Bezugsferligkeit der WOohnun Sen, Falls ZWISCHEN dem Four dem Steuermeßbetrag für die bisherige wirtschaftliche 
beginn oder einer Nutzungsänderung des Grundstücks und Einheit auf die neue wirtschaftliche Einheit entfällt. In 
der Bezugsfertigkeit der Wohnungen ein Feststellungszeit- 3 z . S - A N 
Fällen, in denen eine Fläche von einer landwirtschaft- 
An lich genutzten Fläche oder einem bebauten Grundstück 
5) StZBI. Bln. 1959 S. 266. abgetrennt worden ist, ist als anteiliger Erstarrungs- 
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