1046 Steuer- und Zollblatt für Berlin 11.Jahrgang Nr.68 27. September 1961
künfte (z.B. Wohnbaracken, Behelfsheime, Obdachlosen- (2) Während die Anerkennung als steuerbegünstigte
unterkünfte) sind nicht als steuerbegünstigt anzuerkennen. Wohnung im allgemeinen voraussetzt, daß die Wohnung
Was als Wohnung anzusehen ist, bestimmt sich auf Grund nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden ist, gilt für
der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles nach der Eigenheime, Kleinsiedlungen und Kaufeigenheime, die die
Verkehrsauffassung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom Merkmale eines Familienheims nach $ 7 besitzen, eine
12. Juni 1953, BStBl. III S. 229, Bundesbaublatt 1954 S. 227). Sonderregelung. Diese sind auf Antrag auch dann als
Einzelne Wohnräume ($ 99 Abs. 2) sind zumeist Teile von steuerbegünstigte Wohnungen anzuerkennen, wenn sie vor
Wohnungen. Es gibt aber auch Einzelwohnräume, die für dem 1. Juli 1956, aber nach dem 31. Juli 1953 bezugsfertig
sich bestehen und nicht zu Wohnungen gehören (vgl. Urteil geworden sind. Voraussetzung für die Anerkennung ist,
des Bundesfinanzhofs vom 16. Dezember 1955, BStBl. 1956 III daß die Grundsteuervergünstigung nach dem I. WoBauG
S. 47%, Bundesbaublatt 1956 S. 473). Wegen der Wohn- nicht gewährt werden kann oder konnte, weil die in $ 7
heime vgl. Abschnitt 12. Abs..2 Buchst. b des I. WoBauG bestimmten Voraussetzun-
7 n . gen nicht gegeben sind, daß aber die in $ 82 des II. WoBauG
(2) Eine Mitbenutzung der Wohnung zu gewerblichen pestimmten Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt der Be-
oder beruflichen Zwecken ist unschädlich, wenn nicht mehr „zugsfertigkeit vorgelegen haben und bei der Entscheidung
als die Hälfte der Wohnfläche ausschließlich gewerblichen über den Antrag keine Gründe vorliegen, nach denen die
oder beruflichen Zwecken dient. Wohnfläche ist die an- Anerkennung gemäß 8 83 Abs. 5 zu widerrufen wäre ($ 110
rechenbare Grundfläche der zur Wohnung gehörenden Abps.1).
Räume einschließlich der gewerblich oder beruflich ge- . . . : ee S
nutzten Räume. Für die Abgrenzung der anzuerkennenden (3) Ist ein Eigenheim, eine Kleinsiedlung oder ein Kauf-
Wohnungen sind insbesondere die folgenden Fälle von Be- eigenheim, das bis zum 31. Juli 1953 bezugsfertig geworden
deutung: ist, nach diesem Zeitpunkt und bis zum 30. Juni 1956 durch
K % ® Wiederherstellung, Ausbau oder Erweiterung vergrößert
a) Werden in einer Wohnung einzelne Räume, die Wohn- worden, so ist der neugeschaffene Wohnraum (vgl. Ab-
zwecken dienen, gleichzeitig gewerblich oder beruflich schnitt 8) auf Antrag als steuerbegünstigt anzuerkennen.
mitbenutzt, so ist diese Mitbenutzung unbeachtlich Voraussetzung für die Anerkennung ist, daß der bereits
(z. B. ein Wohnzimmer, das ein Schneider gleichzeitig vorhandene Wohnraum zusammen mit dem neugeschaffenen
als Arbeitsraum mitbenutzt). Wohnraum die im 8 82 bestimmte Wohnfläche im Zeitpunkt
+) Werden einzelne Räume in einer Wohnung ausschließ- der Bezugsfertigkeit des neugeschaffenen Wohnraums nicht
lich gewerblich oder beruflich genutzt (z.B. die Praxis- überschreitet und zur Zeit der Entscheidung über den An-
räume eines Arztes), so darf dieser gewerblich oder trag keine Gründe vorliegen, aus denen die Anerkennung
beruflich genutzte Teil der Wohnung höchstens die 8°Mäß $ 83 Abs. 5 zu widerrufen wäre. Sind für das Eigen-
Hälfte der Wohnfläche ausmachen. heim, die Kleinsiedlung oder das Kaufeigenheim ohne Be-
3 7 er rücksichtigung der neugeschaffenen Wohnräume die Vor-
Wird mehr als die Hälfte der Wohnung ausschließlich aussetzungen des $ 7 Abs.2 Buchst. b des I. WoBauG ge-
gewerblich oder beruflich genutzt, so ist die Anerken- geben, so ist dies bei der Anerkennung des neugeschaffenen
nung als steuerbegünstigte Wohnung für die gesamte Wohnraums zu bescheinigen. Das gilt auch, wenn die
Wohnung einschließlich der noch Wohnzwecken die- Grundsteuervergünstigung bereits entzogen worden ist,
nenden Räume abzulehnen. weil die Voraussetzungen des 8 7 Abs. 2 Buchst. b des
' Werden einzelne Räume nicht von dem Wohnungs- I. WoBauG infolge der Vergrößerung weggefallen waren.
inhaber oder den zu seinem Haushalt gehörigen Per- Wird die zulässige Wohnfläche überschritten, dann kann
sonen, sondern von einer anderen Person ausschließlich der neugeschaffene Wohnraum auch für sich allein nicht
gewerblich oder beruflich genutzt, so ist eine Mitbe- anerkannt werden.
nutzung im Sinne des Gesetzes nicht mehr gegeben.
Die Räume sind in diesem Falle als Gewerberäume zu 9: Neugeschaffener Wohnraum
behandeln (vgl. Buchstabe e). (1) Die Begriffe Wiederaufbau zerstörter und Wieder-
x ; z : RT herstellung beschädigter Gebäude sind in $ 16, die Begriffe
Räum: ien i
tr Si werplUnG Y ur Berufliche BOnalaune DO Ausbau und Erweiterung in $ 17 ausführlich erläutert.
stimmt sind (z.B. Läden), sind Gewerberäume, selbst (2) Die Zerstörung oder Beschädigung eines Gebäudes,
wenn sie in räumlichem Zusammenhang mit einer Woh- für dessen Wiederaufbau oder Wiederherstellung die An-
nung stehen und ihre Grundfläche weniger als die erkennung beantragt wird, muß danach durch ein außer-
Hälfte der Gesamtgrundfläche der damit zusammen- gewöhnliches Ereignis verursacht sein. Es kommen hierbei
hängenden Wohnung beträgt. also nicht nur Kriegseinwirkungen, sondern z.B. auch
. . Brand- und Sturmschäden in Betracht. Die Verwendung
„(3) Zur Wohnung, nicht aber zu den bei der Wohn- einer Brandentschädigung zum Wiederaufbau oder zur
flächenberechnung (vgl. Abschnitt 9) zu berücksichtigenden wiederherstellung ‚des Gebäudes steht der Anerkennung
Räumen gehören auch die in $ 42 Abs.4 Nrn.1 und 2 der nicht entgegen.
Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen
nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berech- (3) Bei den beschädigten Gebäuden ist die Anerkennung
nungsverordnung) vom 17. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl.I auch auszusprechen, wenn durch größere Instandsetzungs-
S. 1719%) bezeichneten Räume wie Dachböden, Keller, Wirt- arbeiten ein aus Gründen der Bau- oder Gesundheitsaufsicht
schaftsräume usw. Das gleiche gilt für Garagen, wenn sie auf die Dauer nicht benutzungsfähiger Wohnraum wieder
sich auf demselben Grundstück wie die Wohnung befinden bewohnbar gemacht wird.
(wirtschaftliche Einheit) und für die Unterbringung von (4) Der Umbau größerer Wohnungen oder Wohnräume
Personenkraftfahrzeugen der Wohnungsbenutzer bestimmt ;n solche Wohnungen, die den Voraussetzungen nach 8 82
sind. entsprechen, ist nur dann als begünstigter Ausbau eines
bestehenden Gebäudes anzuerkennen, wenn der Umbau
. . . unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an die
7. Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit veränderten Wohngewohnheiten erfolgt, weil die bestehen-
(1) Ein Gebäude oder eine Wohnung ist als bezugsfertig den Räume infolge der Änderung der Wohngewohnheiten
anzusehen, wenn der Bau so weit gefördert ist, daß den zu- nicht mehr für Wohnzwecke geeignet sind ($ 17’ Abs. 1
künftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet Satz 2). Werden dagegen aus einer auch den heutigen
werden kann, das Gebäude oder die Wohnung zu beziehen. Wohngewohnheiten noch entsprechenden größeren Woh-
Wann dieser Zeitpunkt gegeben ist, ist nach der Verkehrs- nung z. B. von 200 qm Wohnfläche zwei Wohnungen ge-
auffassung zu beurteilen. Auf die behördliche Genehmigung schaffen, die die Voraussetzungen des 8 82 erfüllen. so ist
zum Beziehen des Hauses (Gebrauchsabnahme durch die eine Anerkennung nicht möglich.
Baugenehmigungsbehörde) kommt es nicht an (vgl. Be-
schluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 1954, 9. Wohnflächengrenzen
Bundesbaublatt S. 388). (1) Für die Wohnflächenberechnung gelten die Bestim-
_ mungen der $$ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverord-
3) StZBl. Bln. 1956 S. 1106. nung. Dabei ist die Wohnfläche jeder Wohnung für sich zu
4) StZBl. Bln. 1957 S. 1405. berechnen.