Steuer- und Zollblatt für Berlin 11.Jahrgang Nr.45 30. Juni 1961 699
schuldner selbst sofort den Erstattungsanspruch geltend sionar des Erstattungsanspruchs Erstattung beantragt. In
macht, statt zunächst die Berichtigung zu verlangen, die der Abtretung des Erstattungsanspruchs liegt nicht auch
Geltendmachung des Erstattungsanspruchs in aller Regel die Abtretung des Rechts; eine Berichtigungsveranlagung
in den Antrag auf Berichtigung umdeuten können und zu beantragen. Dieses ist zudem mit dem Veranlagungs-
müssen. Eine solche Umdeutung ist aber ausgeschlossen, verfahren und dem Steuerschuldverhältnis so eng ver-
wenn nicht der Steuerschuldner selbst, sondern der Zes- bunden, daß es nicht abgetreten werden kann.
Umsatzsteuer heitssatz nicht verletzen, da zwischen den Unterneh-
z mensformen des einzelnen Künstlers und der Künstler-
Urteil des BFH vom 19, Januar 1961 — V 85/59 UM, gemeinschaft wesentliche sachliche Unterschiede be-
‚(StZBI. Berlin 1961 8. 699) stünden.
L. Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler kann auch eine Die Rb. ist unbegründet.
Personenvereinigung bewirken. Gemäß 8 4 Ziff. 17 UStG 1951 sind „von den unter $& 1
Solchenfalls ist für die Freigrenze (8 4 Ziff. 17 UStG) fallenden Umsätzen ... steuerfrei ... die Umsätze aus der
der Gesamtumsatz der Künstlergemeinschaft maß- Tätigkeit als ... Künster, ... wenn der Gesamtumsatz
gebend. An der gegenteiligen, vom Reichsfinanzhof ver- Nach 51 Ziff. 1 und 2 im Kalenderjahr 18 000 Deutsche Mark
tretenen Auffassung (vgl. Urteile V A 537/35 vom nicht übersteigt“. Das Finanzgericht ist zutreffend davon
80. April 1936, RStBI. 1936 S. 900, Sig. Bd. 39 S. 252, 2USgegAaNSECN, daß diese Vorschrift nicht nur auf die Um-
und V A 197/36 vom 30. April 1936, RStBI. 1936 S. 902, Sätze aus der Tätigkeit eines einzelnen als Unternehmer
Sig. Bd. 39 S. 258) hält der Senat nicht fest. auftretenden Künstlers anwendbar ist, sondern auch auf
UStG 8 4 Ziff, 17 die Umsätze einer als Unternehmerin auftretenden Per-
© sonenvereinigung. Die Vorschrift ist nicht persönlicher,
Die Bfin. ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, sondern sachlicher Natur. Das wird insbesondere deutlich
zu der sich zwei Architekten zusammengeschlossen haben, aus der im Jahre 1934 erfolgten Neufassung der Vorschrift.
über deren Künstlereigenschaft kein Streit besteht.. Sie Bis dahin lautete die Vorschrift: „Von der Steuer sind be-
vereinnahmte für Architektenleistungen im Jahre 1956 freit... Künstler...“ ($ 3 Nr. 5 UStG in der Fassung vom
44 383.DM. Streitig ist, ob diese Umsätze gemäß $ 4 Ziff. 17 8. Mai 1926, RGBIL.I S. 218); später lautete sie: „Von den
UStG als Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler steuerlich unter 8 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei... die Um-
begünstigt sind. Das Finanzamt verneinte das mit der Be- sätze aus der Tätigkeit als... Künstler“ ($ 4 Ziff. 13 UStG
gründung, daß die Vorschrift des 8 4 Ziff, 17 UStG nur auf 1934, RGBl.I S. 942, RStBl. 1934 S. 1166). Wollte aber der
einen einzelnen Künstler, nicht aber auf eine Künstler- Gesetzgeber eine bestimmte Tätigkeitsart begünstigen,
gemeinschaft als solche anwendbar sei; es berücksichtigte so kann es nicht darauf ankommen, ob der Unternehmer,
jedoch bei der Veranlagung der Bfin. die Steuervergünsti- der die Umsätze aus der begünstigten Tätigkeitsart be-
gung nach 8 7a UStG. wirkt, aus nur einer Person oder aus mehreren Personen
Die Sprungberufung hatte keinen Erfolg. Das Finanz- besteht. Der Begriff „Tätigkeit als Künstler“ erfordert bei
gericht hielt zwar die Vorschrift des $ 4 Ziff, 17 UStG auf einer Personenvereinigung nicht, daß ihre Mitglieder je-
Künstlergemeinschaften für entsprechend anwendbar, er- Weils alle gemeinsam ein Kunstwerk schaffen; er ist er-
achtete jedoch die Voraussetzungen dieser Vorschrift des- füllt, auch wenn die einzelnen Mitglieder der Personen-
halb nicht für gegeben, weil die Umsätze der Bfin. die vereinigung. künstlerisch getrennt schaffen. Entscheidend
Freigrenze von 18 000 DM überschritten hatten. ist, daß die Tätigkeit der in der Personenvereinigung zu-
Mit der Rb. macht die Bfin. — wie schon bisher — geltend, sammengeschlossenen Personen — im ganzen gesehen — der
es entspreche dem Sinn und Zweck des 8 4 Ziff. 17 UStG, Schaltung von Kunstwerken dient,
auch bei einer Künstlergemeinschaft „jedem der beteilig- Das Finanzgericht hat ferner ohne Rechtsirrtum aus-
ten Künstler einen Freibetrag von 18000 DM zu ge- geführt, daß die Freigrenze nach 8 4 Ziff.17 UStG nicht
währen“. für jeden der Beteiligten, sondern für die Personenver-
Der Bundesminister der Finanzen, der auf Ersuchen des Arne don hr Sehen die ler s 7 EIG EdCUR
Senats dem Verfahren beigetreten ist, hat zu den Streit; Umsätze aus. An der gegenteiligen, vom Reichsfinanzhof
fragen im wesentlichen wie folgt Stellung genommen: vertretenen Auffassung (vgl. Urteile des Reichsfinanzhofs
1. Die grundsätzlich erwünschte und für eine künftige v A 537/35 vom 30. April 1936, RStBl. 1936 S. 900, SI1g.
gesetzliche Regelung vorgesehene Steuerbefreiung der Bqg.39 S.252, und V A 197/36 vom 30. April 1936, RStBI.
Künstlergemeinschaften lasse sich auf dem bisher von 1936 S. 902, Slg. Bd. 39 S. 258) hält der Senat nicht fest.
der höchstrichterlichen Rechtsprechung beschrittenen Anders kann der Sachverhalt bei Tonkünstlern liegen, die
Wege weder rechtlich halten noch praktisch durch- sich zur Aufführung musikalischer Werke zusammen-
führen. schließen (z. B. Quartett). Hier bleibt in der Regel der
Der Künstlergemeinschaft als Unternehmerin könne einzelne mitwirkende Künstler Unternehmer, weil‘ sein
jedoch der Freibetrag gewährt werden, wenn man von Schöpferischer Beitrag an der Gesamtleistung den Hörern
dem bisher von Rechtsprechung und Verwaltung ver- erkennbar bleibt, auch regelmäßig der Name des Künstlers
tretenen Standpunkt, daß 8 4 Ziff. 17 UStG nach und die Art seines Beitrages selbst dann ausdrücklich ge-
seinem Wortlaut eine höchstpersönliche Begünstigung nannt werden, wenn die mehreren Künstler unter dem Na-
des einzelnen Künstlers enthalte, abweiche und, die men der Künstlergemeinschaft auftreten. In Fällen dieser
Vorschrift auch ihrem rechtlichen Inhalt nach als eine Art ist für jeden Künstler gesondert zu prüfen, ob $ 4
sachliche Befreiung einer bestimmten Tätigkeitsart Ziff. 17 UStG anwendbar ist.
auffasse. Da der Gesamtumsatz der Bfin. die Freigrenze von
Könne man sich zu einer solchen Auslegung der Vor- 18000 DM überstiegen hat, auch die Voraussetzungen des
schrift nicht entschließen, erscheine eine Begünstigung 8 4 Ziff. 17 Satz 3 UStG nicht gegeben sind, hat das Fi-
der Künstlergemeinschaften aus Rechtsgründen nicht nanzgericht mit Recht die Umsätze der Bfin, für voll steuer-
möglich. Eine solche Auffassung würde .den Gleich- pflichtig erachtet.
1) BStBl. 1961 III S. 172. Die Rb. ist sonach als unbegründet zurückzuweisen,
Umsatzsteuer Fahrten verwendet, braucht den hierbei verbrauchten
Urteil des BFH vom 9. Februar 1961 — V 66/58 UM. EC Schmierstoff nicht als Eigenverbrauch zu
Ein Einzelunternehmer, der seinen überwiegend gewerblich N ichti nutzt .als Handelsvertreter einen
oder beruflich genutzten Kraftwagen auch zu privaten En SHEGMUI SE Seiner Deruflichen N AGBREIC in be-
1) BStBl. 1961 III S. 173. schränktem Umfange verwendet er den Wagen auch für