24 Steuer- und Zollblatt für Berlin 11.Jahrgang Nr. 61 6. September 1961
e) die rheinland-pfälzischen Richtlinien für die Zu- rufe durch die Abteilung für Wirtschaft und.die Finanz-
lassung , von Steuerberatern vom 31. März 1953 abteilung des Magistrats von Großberlin,vom 30. Juni
(Ministerialblatt der Landesregierung von Rhein- 1947 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin S. 231);
land-Pfalz S. 219); & das. Gesetz Nr.551 über die Errichtung der Kammer
die bayerischen Richtlinien für die Zulassung von Hel- der Steuerberater und Helfer in Steuersachen für das
fern in Steuersachen vom 16. September 1957 (Finanz- Saarland sowie deren Ehren- und Berufsgerichtsbar-
ministerialblatt S. 990); keit vom 20. Dezember 1956 (Amtsblatt des Saar-
; landes S. 1661);
die württembergisch-badische Verordnung Nr. 536, Ver- die Verordnung über die Zulassung von Steuerberatern
ordnung zur Durchführung des $ 107a der Reichs- und Helfern in Steuersachen vom 30. Juli'1949 (Amts-
abgabenordnung (AO) vom 16. März 1949. (Regierungs- blatt des Saarlandes S. 779) in der Fassung der Ver-
blatt der Regierung Württemberg-Baden 5. 201); ordnung zur Änderung. der Verordnung über die Zu*
soweit sie das Berufsrecht der Steuersachverständigen ES DER rg EEE
(Steuerberater und Helfer in Steuersachen) betreffen, 8.779) vom 31. Mai 1951 (Amtsblatt des Saarlandes
a) die Anordnung über die Bildung der Kammer der 8.923).
Wirtschafts- und Steuersachverständigen im Gebiet v : AR
von Baden (französische Zone) vom 15. Januar 1946 _ (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
(Amtsblatt der Militärregierung Baden S. 6), Rechtsverordnung die Abwicklung der Organisationen,
denen ‘durch dieses: Gesetz die Rechtsgrundlage entzogen
„) die Rechtsanordnung über die Bildung der Kammer wird, zu regeln. Das Versorgungswerk der Kammer. der
der Wirtschafts- und Steuersachverständigen im Steuerberater und Helfer in Steuersachen für das Saarland
Land Württemberg-Hohenzollern vom 8. März 1946 bleibt aufrechterhalten. Die Regierung des Saarlandes wird
(Amtsblatt des Staatssekretariats für die franzö- ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vor-
sische Besatzungszone Württemberg-Hohenzollern schriften über die Beibehaltung des Versorgungswerkes,
S. 19) insbesondere in der Form einer Körperschaft des öffent-
der Präsidialerlaß des Oberpräsidenten von Rhein- lichen Rechts, über die Mitgliedschaft der Steuerberater
land-Hessen-Nassau betr. Errichtung einer Kam- und Steuerbevollmächtigten, über die Satzung und über die
mer der Wirtschafts- und Steuersachverständigen Dienstaufsicht zu erlassen.
für Rheinland-Hessen-Nassau yom 20. September 8 121
1816 CAmtebiatk S- 18505 Land Berlin, Freie und Hansestadt Hamburg
der Erlaß der Leitstelle der Finanzverwaltung für die (1) Dieses Gesetz gilt nach 8 13 Abs. 1 des Dritten Über-
Britische Zone über die Reichskammer der Steuer- jejtungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I
berater vom 24. September 1947 (Steuer- und Zollblatt Ss 1) mit der Maßgabe auch im Land Berlin, daß an Stelle
der Leitstelle der Finanzverwaltung für die Britische ges Finanzgerichts, solange ein solches nicht gebildet ist,
Zone S. 407), das Verwaltungsgericht tritt. Rechtsverordnungen, die auf
die Verordnung des Präsidenten der Leitstelle der Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung er-
Finanzverwaltung für die Britische. Zone über die lassen werden, gelten im Land Berlin nach $ 14 des Dritten
Hauptkammer der Steuerberater und Helfer in.Steuer- Überleitungsgesetzes.
sachen vom 31. März 1948 (Steuer- und Zollblatt der (2) Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird
Leitstelle der Finanzverwaltung für die Britische Zone ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zu-
SS. 90) ständigkeit der Behörden dem besonderen Verwaltungsauf-
der Erlaß der Gemeinsamen Steuer- und Zollabteilung ban in Hamburg anzupassen:
der Finanzminister der Länder Niedersachsen, Nord-
rhein-Westfalen und Schleswig-Holstein ‚und. des Fi- $ 122
nanzsenators der Hansestadt Hamburg über die Zu- Inkrafttreten des Gesetzes
lassung als Helfer in Steuersachen vom 7. März 1949 . 5 7
ya und Zollblatt der Gemeinsamen Steuer- und (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des $ 120 Abs. 2
Zollabteilung S. 97); am ersten Kalendertage des dritten Kalendermonats nach
seiner Verkündung in Kraft.
die Bekanntmachung betr. Zulassung und. Prüfung der (2) 8 120 Abs. 2 tritt am Tage nach der. Verkündung
Angehörigen der wirtschafts- und steuerberatenden Be- des Gesetzes in Kraft.
Schriftleitung: Landesfinanzamt Berlin, Berlin W415, Kurfürstendamm 193-194; Fernruf: 91 0211, App. 126, 343.
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