Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr.61 6. September 1961 923
schriften des Steuerberatungsgesetzes befugt. Der Be- $ 120
griff „HiMKeleistung in Steuersachen‘“ umfaßt auch. die ‘Aufh esetzlicher Vorschriften
Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und die Hilfelei- ufhebung gesetzlicher
stung bei der Erfüllung der Buchführungspflichten, die 1 a Inkrafttreten dieses Gesetzes werden: auf-
auf Grund von Steuergesetzen bestehen. Die Vorschrif- eNODEIL dem Tnkratttr
ten der einzelnen Verfahrensordnungen über die Zulas-
sung von Bevollmächtigten und Beiständen bleiben un- die Verordnung zur Durchführung des $ 107 der Reichs-
berührt, abgabenordnung vom 18. Februar 1937 (Reichsgesetz-
(2) Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuer- blatt I S. 245),
sachen sind ferner befugt die Verordnung zur Durchführung des 8 107a der
L. Behörden und Körperschaften des Öffentlichen Reichsabgabenordnung vom 11.Januar 1936 (Reichs-
Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit; gesetzbl. I S. 11),
* Rechtsanwälte Notare Verwaltungsrechtsräte, die Verordnung ü m x %
TE Y : g über die Reichskammer der Steuer
PteNtanw Alte, Prozehagenten, Wirfschaftsprüfer berater vom 12. Juni 1943 (Deutscher Reichsanzeiger
und vereidigte Buchprüfer; - Nr. 150 vom 1. Juli 1943, Reichsgesetzbl. I S. 374),
VE Cu die Zweite Verordnung über die Reichskammer der
DEE SON ten ve UGSCLN N ShTer Steuerberater vom 8. Juli 1943 (Deutscher Reichsan-
sachen durch Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer S Nr. 158 10. Juli 1943, Reichsgesetzbl. I
oder persönlich haftende Gesellschafter geleistet Beine r. vom . Jul , HMEICNSS| .
wird, die unter Absatz 1 oder Absatz 2 Ziff, 2 fallen; S. 385);
Se SICH LULFEEWOCkON üDereipncten 2. soweit sie das Berufsrecht der Steuerberater betreffen,
Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens a) Beer Bar ee tere Et
DE SteuerenCHCn ES . 9. März 1948 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungs-
Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben, blatt S. 45)
EN LE a Tran Se EEE Den die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
einem Geschäft, das zu ihrem Handelsgewerbe ge- N 3 L zZ ß
hört, ihren Kunden Hilfe in Steuersachen leisten; a te Her DerGET 00ur 20 Dezember 16 (Days:
genossenschaftliche Prüfungsverbände, Spitzenver- z Ce Ann 4 N
bände und genossenschaftliche Treuhandstellen, so- BE Gesetz- und Verordnungsblatt 1049-8; 4): 50
weit sie im Rahmen ihres LE TTS ihren die Zweite Verordnung zur Dükchführung des Ge
Ha Va nn isten;
MEIST SEA NGEREN en Sen setzes Nr. 105 über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevi-
als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage soren und Steuerberater vom 15. Juni 1949 (Baye-
gebildete Vereinigungen oder Stellen, soweit sie im risches Gesetz-. und Verör dnungsblatt S. 272)
Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern e N N S vr
Hilfe in Steuersachen unter Verzicht auf Werbung En % NOTE na Er NO ER
hierfür leisten; $ 95 des Bundesvertriebenengesetzes ücherrevisoren un N Sralleer ee vom u N re
bleibt unberührt: a De an Ne 048) en Krei-
Gesellschaften und Personenvereinigungen, deren SE LNNCAU NE OS VOM. LE: AUSUS ,
satzungsmäßige Aufgabe die Hilfeleistung für land- b) das württembergisch-badische Gesetz Nr. 911 über
und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Be- Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuer-
wertungsgesetzes ist, soweit sie die Hilfe unter Ver- berater vom 17. Dezember 1947 (Regierungsblatt
EEE TE EN EEE NE ie der Regierung Württemberg-Baden 1948 8.9),
bereichs durch gesetzliche Vertreter oder leitende
Angestellte leisten, die unter Absatz 1 0der Absatz 2 MeV elerung des Useetais über Wirkeehalteprüfen
} allen; N .
} . EA ‘ : Bücherrevisoren und Steuerberater vom 8. Novem-
Angestellte, soweit sie Steuersachen ihres Dienst- ber 1948 (Regierungsblatt der Regierung Württem-
HET SL CMIpEN; SE x x . berg-Baden 1949 S.7) sowie
'” Angestellte, soweit sie bei den in Absatz 1 und in die. Verordnung Nr 038, Zweite "Verordnung zur
Absatz 2 Ziff. 1 bis 8 bezeichneten Personen oder N " N N 0
EEE SE Bücherrevisoren und Steuerberater vom 8. Novem:
SC. igt sind und ihre Tätigkeit in Steuersachen r l «N
sich in den Grenzen hält, die für die steuerrecht- Den Ca der Regierung Württem-
liche Betätigung des Dienstherrn bestehen. erg-Saden „ 16),
(3) Andere Personen, Unternehmen und Stellen "}) das hessische Gesetz über Wirtschaftsprüfer,
dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen Bücherrevisoren und Steuerberater vom 13. Dezem-
leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in ber 1947 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
Steuersachen erteilen. Dies gilt nicht für die Erstat- Land Hessen 1948 S.8),
tung wissenschaftlich begründeter Gutachten. die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz
z 4 x ; über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuer-
(4) Sofern eine Tätigkeit nach Absatz 2 Ziff. 4, 7 u T ?
bis 10 zur Umgehung des Verbots nach Absatz 3 miß- er ap dan De ee und Verordnungs-
braucht wird, kann das Finanzamt die Hilfeleistung att für das Land Hessen S.73) sowie
in Steuersachen untersagen. die Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz
A nn N & An über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuer-
(5) Die für die Finanzverwaltung zuständige berater vom 3. Mai 1950 (Gesetz- und Verordnungs-
oberste Landesbehörde kann den in Absatz 2 Ziff. 7 be- blatt für das Land Hessen S. 84)
zeichneten Vereinigungen und Stellen im Einvernehmen ,
mit den fachlich beteiligten obersten Landesbehörden d) das bremische Gesetz über Wirtschaftsprüfer,
die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen, wenn eine Bücherrevisoren und Steuerberater vom 26. Februar
sachgemäße Tätigkeit nicht gewährleistet ist. Dies gilt 1948 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
nicht, wenn ein Steuerberater oder Steuerbevollmäch- S. 29),
tigter die Hilfeleistung in Steuersachen leitet.“ die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz
(8) $ 109 Abs. 2, 8 177 Abs.1 Ziff. 3, Abs.2 und 8 199 über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuer-
Abs. 2 der Reichsabgabenordnung finden auf Steuerberater berater vom 4. Dezember 1948 (Gesetzblatt der
und Steuerbevollmächtigte sowie auf Wirtschaftsprüfer Freien Hansestadt Bremen S. 238) sowie
und vereidigte Buchprüfer sinngemäß Anwendung. Auf die die Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz
Gehilfen der in Satz 1 bezeichneten Personen findet 8 177 über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuer-
Abs. 1 Ziff. 4, Abs. 2 der Reichsabgabenordnung sinngemäß berater vom 4. Dezember 1948 (Gesetzblatt der
Anwendung. Freien Hansestadt Bremen S. 246),