850 Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr.57 18. August 1961
Wohn- und Geschäftshaus, das seit dem Jahre 1927 je zur Mietzins auch monatlich in bestimmten Beträgen, nicht
Hälfte dem Vater und seiner Ehefrau gehört; beide sind als — wie im Streitfall — zum Ende des Wirtschaftsjahrs in
Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Auf Antrag der einem abgerundeten Pauschbetrag vergütet‘ worden. Die
Bfin. genehmigte auf Vorschlag des Finanzamts die zustän- Gütschrift der 10 000 DM könne deshalb nicht als Vollzug
dige Oberfinanzdirektion mit Verfügung vom 19. Mai 1959, eines mündlich vereinbarten Mietverhältnisses gewertet
den Miteigentumsanteil der Ehefrau an dem Haus sowie den werden. Irrig sei die Meinung der Bfin., das Grundstück
nicht eigenbetrieblich genutzten Grundstücksteil des Vaters stehe im Gesamtgut der Ehegatten; es stehe nur in deren
zum 1. Januar 1957 zum Buchwert aus der Bilanz heraus- Miteigentum. Da der Gutschrift der 10 000 DM keine recht-
zunehmen, da es sich insoweit nicht um Betriebsvermögen liche Verpflichtung zugrunde liege, handele es sich um eine
handle. Daraufhin gab die Bfin. eine berichtigte Gewinn- freiwillige Leistung des‘ Ehemanns, die nach 8 12 Ziff. 2
feststellungserklärung für 1957 ab. In der beigefügten be- EStG nicht abzugsfähig sei.
richtigt er. Pianz war ein TEN des Hauses DSTENSER N NE nEN Die Bfin. begehrt mit der Rb. weiterhin, den Betrag von
gleichzeitig wurde zu Lasten des Gewinns eine Miete von . .
10 000 DM an die Ehefrau für die Überlassung ihres Grund- 10000 DM als Betriebsausgabe zum Abzug zuzulassen, Sie
stücksteils ausgewiesen. Das Finanzamt erkannte diese EEE VO ES NET ODE A
MOIe ‚mücht als Betriebsausgabe an. Der Winspruch blieb 5a. 7yteil des Bundesfinanzhofs I 30/54 U vom 7. Mai 1954
Sn : x : (BStBl. 1954 III S. 252, Slg. Bd. 59 S.113%) jetzt allgemein
Das Finanzgericht wies die Berufung als unbegründet angewendet werden solle.
zurück. Es-führte im wesentlichen aus: Der Einwand der . © u
Bfin., das Finanzamt verletze durch die Nichtanerkennung Die Rb. ist nicht begründet.
der berichtigten Steuerbilanz den Grundsatz von Treu und Der Senat tritt dem Finanzgericht darin bei, daß ein Ehe-
Glauben, greife nicht durch; denn das Finanzamt habe nur gatte ein Grundstück, das ihm bürgerlich-rechtlich gehört,
der Herausnahme des der Ehefrau gehörigen Grundstücks- gegen eine angemessene Miete dem anderen Ehegatten für
teils aus der Bilanz zugestimmt; es habe aber nicht zu- dessen Betrieb mit der Folge überlassen kann, daß die ver-
gesagt, den Mietzins an die Ehefrau als Betriebsausgabe einbarte und angemessene Miete als Betriebsausgabe im
anzuerkennen. Miet- und Pachtverträge zwischen Ehegatten Sinne des 8 4 Abs.4 EStG bei dem Gewerbebetrieb des
seien hinsichtlich ihrer steuerlichen Auswirkungen wie ent- anderen Ehegatten abgesetzt und von dem Ehegatten, dem
sprechende Verträge zwischen Eltern und Kindern zu be- das Grundstück gehört, als Einnahme aus Vermietung und
urteilen. Danach setze die Anerkennung eines Miet- und Verpachtung im Sinne des 8 21 EStG angesetzt wird. Das-
Pachtverhältnisses zwischen Ehegatten klare Rechtsver- selbe gilt, wenn ein Ehegatte sein Grundstück an eine Per-
hältnisse sowie Übereinstimmung zwischen den tatsäch- sonengesellschaft vermietet, an der der andere Ehegatte
lichen Verhältnissen und dem Mietvertrag voraus (Urteil beteiligt ist: Eine Grundstücksüberlassung kann aber nicht
des Bundesfinanzhofs IV 83/50 U vom 17. Oktober 1951, nur auf Grund eines Mietverhältnisses geschehen; es. ist
BStBl. 1951 III S. 223, Sig. Bd. 55 S. 548%”). Von Bedeutung auch möglich, daß der Ehegatte ein ihm ganz oder zum Teil
sei bei Verträgen auf familienrechtlicher Grundlage, ob sie gehöriges Grundstück dem Betrieb des anderen Ehegatten
bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen seien (Urteil des im Rahmen der Ehe unentgeltlich überläßt. Die Form. un-
Bundesfinanzhofs IV 317/55: U vom 13. September 1956, entgeltlicher Überlassung im Rahmen der Ehe, die auch eine
BStBl. 1956 III S. 380, Slg. Bd. 63 S. 480%”). Die Bfin. leite zu Erwerbs- und Wirtschaftsgemeinschaft ist, war bisher sogar
Unrecht aus der Gutschrift von.10 000 DM Miete, die als die Regel. Behauptet ein Ehegatte, daß er sein Grundstück
Darlehen im Betrieb belassen und zum Jahresende in einer dem-anderen Ehegatten für dessen Betrieb entgeltlich gegen
Summe gebucht worden seien, den Vollzug eines, mündlich Miete überlassen habe, so hat er Tatsachen dafür dar-
vereinbarten Mietverhältnisses ab. In der ursprünglichen zulegen, daß eine solche Vereinbarung getroffen und durch
Bilanz vom 31. Dezember 1957, die im April 1959 eingereicht Zahlung der vereinbarten Miete auch vollzogen wurde. Ver-
worden sei, sei von einem Mietverhältnis oder einem Miet- einbarungen mit rückwirkender Kraft werden dabei steuer-
zins für den der Ehefrau gehörigen Grundstücksteil nicht rechtlich nicht anerkannt.
die Rede gewesen. Erst in der berichtigten Bilanz, die die ; : ;
Bfin. am 10. Juni 1959 dem Finanzamt eingereicht habe, sei Sa dd 200 Ger EN ÜRMICHIUGE WEr Yon
als Folge der von der Oberfinanzdirektion gestatteten Her- pältnisse ohne Rechtsirrtum den Schluß ziehen, daß für das
ausnahme der Grundstückshälfte ein Mietverhältnis geltend Streitjahr 1957 ein Mietverhältnis weder vereinbart noch
gemacht und eine Miete von 10 000 DM als Betriebsausgabe vo]lzogen worden sei. An diese Feststellung tatsächlicher
abgesetzt worden. Die Bfin. gebe zu, daß im Streitjahr 1957 Ar die in einem einwandfreien Verfahren getroffen wurde,
über den zu zahlenden Miet- oder Pachtzins noch nichts ver- ;st ger Senat gebunden; mit. den dagegen erhobenen- Ein-
einbart gewesen sei. Auch bürgerlich-rechtlich sei kein Miet- wendungen kann die Biin. nicht gehört werden (88 288
oder Pachtvertrag zwischen den Eheleuten abgeschlossen 296 Abs. 1 AO): )
worden; denn dieser setze nach 88 535, 581. HGB die Verein- In der. Entscheid I 30/54 U 0 f di jch di
barung eines Miet- oder Pachtzinses voraus. Die Ehefrau Bfin ft 1 Ch de S 4 h lt Sn £ au ns hei a :S
habe die ihr gehörige Grundstückshälfte auch im Streitjahr 7 DC N AMETS eS MIELE EU
3057, wie: früher, der Bfin. unentgeltlich überlassen. Wäre [200 12 0)" demals eine Miete vorweg vereinbart und auch
ein Miet- oder Pachtzins in Form schlüssiger Handlungen Pühr! WOr den Din „88 ES en Un auf ie AUS
vereinbart worden, so wäre zwischen fremden Personen der ugchen. er Bfin. zu dieser Entscheidung näher ein-
2) StZBl. Bln. 1952 S. 244. —__—_
3) StZBl. Bln. 1957 S. 292. 14) StZBl. Bln. 1955 S. 150.
Einkommensteuer beruflich, sondern als eine Tätigkeit im Sinne des 8 18
Abs. 1 Ziff.3 EStG anzusehen, wenn der Wirtschafts-
Urteil des BFH vom 16. Februar 1961 — IV 285/60 U‘). prüfer und Steuerberater mit seiner Prüfer- und Berater-
(StZBI. Berlin 1961 S. 850) tätigkeit Gewerbetreibender ist.
li. ©bt ein Steuerpflichtiger mehrere Tätigkeiten aus, die EStG 1953 $$8 10 Abs.2 Ziff.3 Buchst.c, 18 Abs.1 Ziff.1
sich wesensmäßig voneinander unterscheiden, so ist Und3.
eine getrennte Beurteilung dieser Tätigkeiten auch dann je Bfin. mächt als Witwe und Rechtsnachfolgerin nach
geboten, wenn die Besteuerungsgrundlagen nach S 217 ;nrem verstorbenen Ehemann, dem Wirtschaftsprüfer
AO geschätzt werden müssen. Diplomkaufmann A., für die' Streitjahre: den erhöhten
Die — nach Ziffer 1) getrennt zu beurteilende — Tätig- Sonderausgabenabzug gemäß 8 10 Abs.2 Ziff. 3 Buchst. d
keit eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters als EStG 1949 und 8 10 Abs.2 Ziff. 3 Buchst. c EStG 1951 bis
Konkurs- und Vergleichsverwalter, Sachwalter sowie 1953 sowie den Betriebsausgabenpauschbetrag gemäß 8 38
als Zwangsverwalter ist jedenfalls dann nicht als frei- EStDV 1949‘bzw. nach der Verordnung über die Gewährung
eines Pauschbetrags für Betriebsausgaben bei Einkünften
ı) BStBl. 1961 IIT S. 210. aus freier Berufstätigkeit vom 22. Oktober 1954 (BStBl.