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Volume Nummer 57, 18. August 1961

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 11.1961,2 (Public Domain)

848 Steuer- und Zollblatt für Berlin 11.Jahrgang Nr.57 18. August 1961 
die die Verwertung des Teilwertgedankens in Verbindung schlagen hat, muß allerdings in dem hier gegebenen Zu- 
mit der Bewertung der streitigen 7c- und 7 d-Darlehen sammenhange ausscheiden. Denn Darlehensforderungen 
ebenfalls verwirft, hat ergänzend noch darauf hingewiesen, fallen sehon im allgemeinen nicht unter den Begriff der 
daß bei einer Veräußerung des Betriebes der OHG die wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen, selbst wenn 
Darlehen voraussichtlich deshalb nicht mit abgetreten wer- eine Rückzahlung in mehreren Teilbeträgen von bestimmter 
den würden, weil die Gesellschafter dann infolge des zu und gleichbleibender Höhe vorgesehen ist. Nur soweit die 
unterstellenden Darlehnsrückflusses erhebliche einkommen- Rückzahlung des Darlehens in der Gestalt einer Rente 
steuerliche Nachteile erleiden würden. Obwohl es zutrifft, erfolgt, könnte die Anwendung der Vorschriften über den 
daß bei einer solchen Mitübertragung der 7 c- und 7 d-Dar- Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und, Lei- 
lehnsforderungen die einkommensteuerlichen Folgen ihres stungen gegebenenfalls in Betracht gezogen werden. Bei 
Rückfließens eintreten, kommt diesem Gesichtspunkte für den Darlehen der Steuerpflichtigen zu a) und b) scheidet 
die Frage, ob eine Mitveräußerung solcher Forderungen dieser Gesichtspunkt von vornherein aus. Ob von einer 
ernstlich in Erwägung zu ziehen ist, deshalb keine ent- Verrentung ‚der Darlehen, die an die Reederei gegeben 
scheidende Bedeutung zu, weil auch bei Ausschluß des For- worden sind, ernsthaft gesprochen werden kann, braucht 
derungsüberganges derartiger Darlehen nach der Rechts- in diesem Zusammenhange nicht erörtert zu werden, weil 
lage im Jahre 1952 jedenfalls die gleiche steuerliche nach der insoweit maßgeblichen ‚vertraglichen Gestaltung 
Wirkung wie bei ihrer Mitübertragung eingetreten wäre. die Darlehen innerhalb einer fest bestimmten Zeit zurück- 
Da nämlich in einem solchen Falle der gemeine Wert dieser zuzahlen sind, und weil es sich deshalb keinesfalls um 
Darlehen dem Erlöse aus der Veräußerung des Geschäftes Darlehen von unbestimmter Dauer im Sinne des 8 15 Abs. 2 
im Ganzen hinzuzurechnen gewesen wäre, würde sich im BewG handelt. Eine Bewertung dieser Darlehen aber nach 
allgemeinen der gleiche Veräußerungsgewinn ergeben 8 15 Abs.1 oder nach 8 14 Abs. 3 BewG als unverzinsliche 
haben wie bei einer Übertragung dieser Darlehnsansprüche befristete Forderungen führt trotz der verschiedenen Hilfs- 
im Zuge der Gesamtveräußerung (vgl. hierzu Grieger tabellen zu einem nahezu gleichen Ergebnis, weil die Ab- 
„Unverzinsliches Darlehen nach $ 7c EStG und Betriebs- zinsung in beiden Fällen nach im wesentlichen gleichen 
übergang‘“ im Betriebs-Berater 1950 S. 698 f.). Dagegen Grundsätzen erfolgt. 
verbietet eine andere Überlegung der Erwerberfiktion im nn N 
Zusammenhange mit der Bewertung von 7 c- und 7 d-Dar- Für die 7 c-Darlehen zu a) und b) kann überhaupt nur 
lehen eine maßgebliche Bedeutung beizumessen. Bei der eine Bewertung als unverzinsliche befristete Kapitalforde- 
Forderung, derartige Darlehen vom Standpunkte des Er- rungen im Sinne des $ 14 Abs.3 BewG in Betracht kom- 
werbers aus zu bewerten, übersieht das Finanzamt, daß Men. Zweifel können sich hier nur hinsichtlich der Länge 
diese Darlehen in der Hand des Erwerbers ihren Charakter der Befristung ergeben, für die in erster Linie der Inhalt 
als 7c- bzw. 7 d-Darlehen verlieren. Dies zeigt sich nicht der Darlehnsvereinbarungen bzw. der von den Schuldnern 
nur darin, daß der Erwerber derartiger Forderungen von erteilten Schuldscheine maßgebend ist. Die Vorinstanz ist 
den steuerlichen Folgen des Darlehnsrückflusses nicht be- bei ihrer Entscheidung, insoweit wohl den Angaben der 
rührt wird, sondern ebensosehr darin, daß der Erwerber Pflichtigen folgend, von einer .10jährigen Laufzeit dieser 
diese Darlehen in seiner Anfangsbilanz aktivieren muß Darlehen ausgegangen. Die Schuldscheinerklärungen der 
(vgl. Grieger, a. a. O.), und daß er die Erwerbskosten dieser Darlehnsschuldner lassen indessen Vereinbarungen über 
Darlehen nicht als Betriebsausgaben absetzen kann, wie es eine 10jährige Laufzeit nicht erkennen. Sie sehen nur eine 
der Veräußerer bei der Darlehnshingabe tun konnte. Ab- Kündigung der ganzen bzw. der halben Darlehnsbeträge 
gesehen davor, daß bei dem Erwerber und Veräußerer der- Vor, die jeweils zum Jahresende, erstmals zum 31. De- 
artiger Darlehen eine verschiedene Interessenlage vorliegt, zember 1953 zulässig sein soll. Auch der in den Schuld- 
wie die steuerpflichtige OHG mit Recht bemerkt hat, ist scheinen enthaltene Hinweis, daß es sich um 7 c-Darlehen 
somit festzustellen, daß diese Darlehen, die in der Hand im Sinne des EStG 1950 bzw, des EStG 1951 handle, be- 
der Veräußerers 7c- oder 7 d-Darlehen waren, es in der Sagt nichts über eine Laufzeit der Darlehen, weil nach den 
Hand des Erwerbers nicht mehr sind. Es erscheint deshalb damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine Mindest- 
auch nicht angängig, sie vom Standpunkte des Erwerbers laufzeit derartiger Darlehen nicht vorgesehen war. Da 
aus zu bewerten, und es verbietet sich insbesondere, sie, auch sonst das Vorbringen der Beteiligten und der übrige 
weil der Senat in dem bereits angeführten Urteile III Akteninhalt keinen Anhaltspunkt bieten, der die Annahme 
390/58 U vom 22. April 1960 der besonderen rechtlichen einer 10jährigen Laufzeit der Darlehen rechtfertigen 
Gestaltung der 7 c- Darlehen eine ausschlaggebende Bedeu- könnte, vermag der Senat insoweit den Ausführungen der 
dung für ihre Bewertung als Teile des Betriebsvermögens Vorinstanz nicht zu folgen, Allenfalls kann entsprechend 
beigemessen hat, etwa deswegen höher zu bewerten, weil sie den Ausführungen des Finanzamts im Hinblick ‚auf die 
bei einer Weiterveräußerung in der Hand des Erwerbers befristete Ausübung des Kündigungsrechts davon ausge- 
ihren Charakter als 7 c- und 7 d-Darlehen verlieren. gangen werden, daß die Darlehen zu a) und b) eine Min- 
Die Bewertung der Darlehen kann daher nur nach Maß- destlaufzeit von. 1-bis-2 Jahren haben sollten. 
gabe der allgemeinen Vorschriften über die Bewertung von Damit die sich danach ergebenden Wertansätze im ein- 
Kapitalforderungen erfolgen, insbesondere also nach 814 zelnen festgestellt werden, wird die Sache unter Auf- 
BewG, gegebenenfalls in Verbindung mit $ 15 BewG. Die hebung der Vorentscheidung an das Finanzamt zurück- 
Anwendung des $ 15 Abs.2 BewG, die die OHG vorge- verwiesen. 
Einkommensteuer vom 11. Mai 1951 (BGBl. 1951 I S. 291 ff.) aus öffentlichen 
Urteil des BFH vom 20. Januar 1961 — VI 232/60 U». N eerte Ce a AA 
(StZBIl. Berlin 1961 S. 848) a) Die Bezüge für die Zeit vom 1. April 1950 bis 31. März 
Ken 1951 von 5423 DM mit 10 v. H. gemäß 8 34 Abs.1 und 2 
Nachgezahlte Bezüge für mehrere Jahre, die ein Steuer- EStG. 
pflichtiger auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wie- z En ; a : 
dergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Ange- b) = Ne OO Ten  H20R DA oh 1. See N rn bis N He 
hörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 erhält, er MON LE DU LU VON AAASSEH 
. f S x . x nach denen die Steuerpflicht durch die nach der Tabelle 
sind nicht nach 8 24 Ziff. 1 a in Verbindung mit 8 34 Abs. 1 1950 hnete Lohnst 5 It t frei 
und 2, sondern nach 8 34 Abs.3 EStG 1955 zu besteuern. Di Peru Für die N Zeit von an 2 1002.74 0:25. 
; . c ie Bezüge für die Zeit vom 1. Januar is 30. Sep- 
BSG SEAN LIT OZEAN 2 und: tember 1957 von 45930 DM verteilte es gemäß 8 34 
Der Bf. erhielt im Jahre 1957 für die Zeit vom 1. April Abs. 3 EStG mit je 1/3 auf die Jahre 1955 bis 1957 und 
1950 bis 30. September 1957 auf Grund des Gesetzes zur unterwarf sie im übrigen dem normalen Steuersatz. 
Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Streitie i z 
% en a2 x n I g ist nur die Besteuerung des letztgenannten Be- 
Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD) trags von 45 930 DM, den der Bf. auch nach 8 34 Abs. 1 und 
—_- _ 2 besteuert haben will und nicht nach $' 34 Abs. 3 EStG. Er 
1) BStBl. 1961 III S. 208. sieht den Betrag als Entschädigung im Sinne des 8 24
	        
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