846 Steuer- und Zollblatt für Berlin 11.Jahrgang Nr.57 18. August 1961
gesetzes. Durch 8 4 des Gesetzes vom 2. März 1951 wurde über der Ermächtigung nach dem Verkehrsfinanzgesetz
die Bundesregierung ermächtigt, hingewiesen. Der Senat vermag hiernach weder anzuerken-
z ‘ nen, daß $ 4 des Gesetzes vom 2. März 1951 durch die Er-
A EN dnungen zu erlassen, die die Berechnung mächtigung‘ nach dem: Verkehrsfinanzgesetz außer Kraft
er Steuer einschließlich der zur Berechnung der Steuer
. x FR ; gesetzt worden ist, noch daß $ 4 a. a. O. denselben verfas-
im Werkfernverkehr, im grenzüberschreitenden ‘ Ver- Jichen Bedenk terliegt wie die Ermächti
kehr und im Gelegenheitsverkehr erforderlichen Fest- SUNgSrechtlichen Bedenken’ un Fer wie CS SEC EUNE
setzung eines Durchschnittsbeförderungsentgelts des Verkehrsfinanzgesetzes. Hiernach WO S angefochtene
regeln“ Urteil aufzuheben. Offen bleibt hiernach die nicht den Ge-
. genstand der Zwischenentscheidung bildende Frage, ob der
Der Inhalt dieser Ermächtigung weicht hiernach von.der Steuersatz von 0,5 Pf je Personenkilometer (8 18 Abs.2
Ermächtigung des Verkehrsfinanzgesetzes (ab, da sie den Nr.1b BefStDV 1955) auch dann rechtswirksam ist, wenn
Spielraum des Verordnungsgebers ausdrücklich auf drei der als Durchschnittsbeförderungsentgelt festgesetzte
Fälle und insoweit auf die zur Berechnung der.Steuer.er- Betrag von 4,17 Pf (818 Abs.1 Nr. 1b a.a. O.) einen regiona-
forderliche Festsetzung eines, Durchschnittsbeförde- len Höchstsatz des Preisrechts überschreitet und auf diese
rungsentgelts beschränkt. Damit ist die Befugnis zur Fest- Weise die Beförderungsteuer unter Umständen nach Sätzen
setzung von Durchschnittsbeförderungsentgelten‘ aus- berechnet wird, die der Unternehmer nach Preisrecht nicht
reichend begrenzt. Das Bundesverfassungsgericht hat auch fordern darf (Hinweis auf das Urteil des Bundesverfas-
in seinem Urteil (S. 10) ausdrücklich auf die begrenzte Er- sungsgericht vom 17. November 1959 S.11). Hierüber ist
mächtigung des 8 4 des Gesetzes vom 2. März 1951 gegen- noch in der Endentscheidung zu befinden.
Einheitsbewertung zu kündigen. Der Darlehnsnehmer habe bis zum 31. Dezem-
Urteil des BFH vom 3. Februar 1961 — III 348/57 U). ber 1062 ein solches Kündigungsrecht nicht.
. Zu: b) Diese Darlehen seien ebenfalls auf 10 Jahre, d. h.
(StZBl. Berlin 1961 8.846) bis zum 381. Dezember 1962, hingegeben. Auch hier stehe
- Der. Bundesfinanzhof hält an den Grundsätzen des dem Darlehnsgeber vertraglich das Recht zu, die Darlehns-
Urteils III 390/58 U vom 22. April 1960 (BStBl. 1960 beträge ganz oder teilweise früher, aber frühestens zum
II S. 288, Slg. Bd. 71 S. 103%) fest, wonach 7 c- und 7 d- 31. Dezember 1953, zurückzurufen. Eine vorzeitige Kün-
Darlehen schon auf Grund ihrer gesetzlichen Gestaltung digung des Darlehnsnehmers sei auch in diesen Fällen aus-
notwendigerweise zum Betriebsvermögen gehören. geschlossen.
Bei der Bewertung derartiger Darlehen kommt dem Zu c) Die Darlehnsverträge sähen eine Tilgung in jähr-
Teilwertgedanken insoweit keine Bedeutung zu, als er lichen Tilgungsraten von 16% %, d. h. in sechs Jahren, vor,
die Bewertung auf den Preis abstellt, den der Erwerber Wobei. die erste Tilgungsrate zum 1. Oktober 1954 ent-
eines solchen Darlehens beim Erwerbe im Rahmen des richtet werden sollte. Das sei aber in Wirklichkeit nicht
Gesamtbetriebes dafür zahlen würde. geschehen, was bedeute, daß die Darlehnsgeber die Rück-
x 2 Ua zahlung der fälligen Raten nicht verlangt hätten. Über-
Yn der Regel sind unverzinsliche. 7c- und 74 Darlehen haupt seien nach dem Inhalt der Verträge Abweichungen
nach 8 14 BewG, wenn sie befristet sind, nach 8 14 x < A
Abs. :3 BewG zu bewerten. von der vertraglich vorgesehenen Tilgungsweise im gegen-
seitigen Einvernehmen der Beteiligten für zulässig erklärt
Für die Frage, ob und in welchem Umfange 7c- und worden.
7 d-Darlehen befristet sind, kommt es auf die vertrag- 7 Sn - ;
lichen Abreden, gegebenenfalls auch auf den Inhalt der In ihrer Vermögensaufstellung zur Ermittlung des Ein-
gesetzlichen Regelung, an. Eine Befristung und ihre heitswertes ihres gewerblichen Betriebes auf den 1. Januar
Dauer kann aber nicht ohne weiteres auf Grund all- 1953 hat die OHG die Darlehen wegen des nach Ansicht
gemeiner Lebenserfahrungen unterstellt werden. der Pflichtigen ungewissen Rückzahlungszeitpunktes unter
BewG 88 10. 14, 15, 54, 56 Hinweis auf die Vorschriften des $8$ 14 Abs. 1 und des
© A 815 Abs.2 des Bewertungsgesetzes (BewG) auf neun Jahre
Streitig ist, ob dem Betriebsvermögen einer OHG mehrere abgezinst. und sie dementsprechend mit 167377 DM an-
7 c- und 7 d-Darlehen, die die Gesellschafter Ende des Jah- gesetzt. Von diesem Wertansatz, den das Finanzamt zu-
res 1952 ausgegeben haben, zuzurechnen und gegebenen- nächst in einem vorläufigen Bescheide unverändert über-
falls wie diese im -Rahmen des’ Betriebsvermögens zu be- nommen hatte, ist es in einem gemäß 8 225 AO berichtigten
werten sind. Bescheide abgewichen. Es hat. die fraglichen Darlehen
Im einzelnen handelt es sich dabei um folgende Darlehen, HECKE unter f LEN En Ste nen
an deren Hingabe alle drei Gesellschafter wie folgt beteiligt Richtlinien. wie folgt bewertet:
sind: a) nach Anlage 5
a) Bank A: zu den Vermögensteuer-Richtlinien
& 12500 DM befristet auf 1 Jahr 11 848 DM
RT en 000 Dir 12 500 DM. befristet auf 2 Jahre 11230 DM
Gesellschafterin Lg. mit ... 25000 DM 75000 DM 50.000 DM be7ristet auf 10. Jahrg 9261 DM
do) Gesellschaft zur Betreuung von zusammen 52.330. DM
Wohnungsunternehmen mbH b) nach Anlage 5 a. a. O.
Gesellschafter B. mit. 40000 DM befristet auf 1 Jahr: ............./..... 75829. DM
Gesellschafter L. mit De 40000 DM 80000DM cc) nach Anlagen 5 und 6 a.a.O. als jähr-
| Reederei X liche Rente von 19333 DM für 6 Jahre,
A die auf 1% Jahre befristet ist, ........ 92 795 DM
Gesellschafter B. mit 43 000 DM vn
Gesellschafter L. mit ‚..... 40000 DM zusammen 220 963 DM.
Gesellschafterin Lg. mit .... 33000 DM 116 000 DM. © Da
ES Das Finanzamt ist davon ausgegangen, daß zwar Geld-
271000 DM. und Kapitalforderungen ebenso wie die entsprechenden
. & B 7 Schulden mit dem. gemeinen Werte unter Berücksichtigung
Hinsichtlich der Tilgungs- und Rückzahlungsbedingun- der in den 88 14, 15 BewG enthaltenen Bewertungsvor-
gen dieser Darlehen gab die OHG folgende Darstellung: schriften in Ansatz zu bringen seien, daß es aber auch bei
Zu a) Die Darlehen seien auf 10 Jahre gegeben. Der der Bewertung nach dem gemeinen Werte nicht auf die
Darlehnsgeber habe aber das Recht, auf den 31. Dezember voraussichtliche Laufzeit der Darlehen bei den derzeitigen
1953 einen Teilbetrag von 12 500 DM und auf das Ende des Gläubigern, sondern auf die Mindestlaufzeit ankomme.
nächsten Jahres einen weiteren Teilbetrag von 12 500 DM Die OHG hat gegen den berichtigten Einheitswertbescheid
) BStBL 1961 III _S. 202. Sprungberufung eingelegt. Sie vertritt folgenden Rechts-
2) StZBl. Bln. 1960 S. 797 standpunkt: