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Volume Nummer 43, 23. Juni 1961

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 11.1961,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 11.Jahrgang Nr.43 328. Juni 1961 683 
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Die Rb., mit der die Bfin. unrichtige Auslegung des Be- gung aller Umstände geprüft werden. Es bedeutet ent- 
griffs Arbeitslohn rügt, ist nicht begründet. gegen der Auffassung der Bfin. keine Überspannung, wenn 
Zutreffend rechnet das Finanzgericht Erholungs- und das Finanzgericht dabei auch das Einkommen des anderen 
Verschickungsbeihilfen, die ein Arbeitgeber seinen Arbeit- ae nn ‚die ae zusCh US SB verdlenender 
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ohn. Das ,‚ wie der Senat in der Entscheidun - , 
345/57 U a O. ausgesprochen hat, ohne Unterschied, ob ihren Organen seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu offen- 
die Beihilfen in Form von Geld, einer kostenlosen oder ver- en ist a OHR EN OL TE ; en es ee a 
billigten Unterbringung in einem Ferienheim des Arbeit- der freien Entscheidung des Arbeitnehmers, ob er eine 7 
scher oder in einer Anderen Form gewährt werden. Aus- hilfe und die Steuerfreiheit dafür beanspruchen will. Ver- 
nahmen sind, wie das Finanzgericht zutreffend ausführt, langt er die Vergünstigung der Steuerfreiheit, so kann 
nur in engen Grenzen möglich, z.B. wenn die Erholungs- billigerweise von ihm verlangt werden, daß er die Vor- 
beihilfen als geeignete Maßnahme zur Abwehr typischer aussetzungen dartut. 
A rumskrankheiten oder zur Wiederherstellung der Arbeits” 70 tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts, die 
ähigkeit nach einer typischen Berufskrankheit gegeben .. x r - x 
. die Bfin. nicht im einzelnen angreift, lassen erkennen, daß 
werden: (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 308/53 Ua. 8. 0.), die Kasse die streitigen Beihilfen nach anderen Grund- 
Diesen Ausnahmefall hat das Finanzgericht hier rechtlich ©. © 5 ; : 
einwandfrei ausgeschlossen sätzen gewährte. In den Jahren 1958 und 1959 erhielten je- 
€ 5 f x A ._ Weils mehr als je 10 v.H. der Belegschaft die Beihilfen, bei 
Die Bfin. selbst beansprucht die Steuerfreiheit für die genen unstreitig auch die Dauer der Zugehörigkeit zum 
Beihilfen auf Grund von Abschnitt 10 Abs.2 LStR. Das Betrieb eine Rolle spielte. Die Beihilfepraxis der Bfin. legt 
Finanzgericht hat nicht abschließend entschieden, ob Ab- gie Annahme nahe, daß nicht in erster Linie die wirt- 
schnitt 10 Abs.2 LStR ein auch von den Steuergerichten schaftliche Lage der Empfänger entscheidend war, sondern 
zu beachtender fortgeltender Milderungserlaß - der Ver- gas Bestreben der Bfin., verdienten Arbeitnehmern in einem 
waltung aus der Zeit des autoritären Regimes ist, da eS pestimmten Turnus den zusätzlichen Vorteil der Ver- 
auf jeden Fall die sachlichen Voraussetzungen der Ver- schickung steuerfrei zuzuwenden. Wenn auch nicht auszu- 
waltungsanweisung nicht als erfüllt ansah. Der Senat schließen ist, daß bei einzelnen der 17 Arbeitnehmer, die 
trägt keine Bedenken, auch die Verwaltungsanweisung des nur’ ein geringes Einkommen hatten, die Voraussetzungen 
Abschnitts 10 Abs. 2 LStR — ähnlich wie den früheren Ab- ges Abschnitts 10. Abs. 2 LStR vorgelegen haben könnten, 
schnitt 10 Abs.4 LStR 1952 (siehe dazu das Urteil des so praucht die Vorentscheidung doch deswegen nicht auf- 
Senats VI 48/57 S vom 21. November 1958, BStBl. 1959 III gehoben zu werden, weil die Bfin. dem Finanzgericht solche 
S.69, Sig. Bd. 68 S.176%) — als vom Reichsminister der Fälle nicht bezeichnete und nach den unzureichenden Unter- 
Finanzen auf Grund der Ermächtigung des $ 13 AO alter Jagen, die ihr zur Verfügung standen, wahrscheinlich auch 
Fassung wirksam erlassenen und darum auch heute noch nicht bezeichnen konnte. 
fortgeltenden Milderungserlaß anzusehen, der von den 
 teuergerichten zu Beachten und auszulegen ist. a SE hat en Her de da die En 
Die Ausführungen, mit denen das Finanzgericht die AS Arbeitgeberin pehandelt, oPE1eIC Ko 
: T unmittelbar von ihr, sondern von der Kasse gezahlt wurden. 
sachlichen Voraussetzungen des Abschnitts 10 Abs. 2 LStR Die Mittel für die Beihilfen wurden aber der Kasse von der 
verneint hat, sind frei von Rechtsirrtum. Der in Ab- „ai : 
e Bfin. ersetzt; die Bfin. hatte auch maßgebenden Einfluß 
schnitt 10 Abs.2 LStR verwendete Ausdruck „Notstands- . . . : ; 
beihilfen“ läßt erkennen, daß es sich um Beihilfen des 9° der Verteilung. Diese enge Beziehung rechtfertigt‘ es 
Arbeitgebers zur Abwendung einer wirtschaftlichen Not- N SEWOrE Lt en De Dan  urch. die Eeischen CHANGE 
lage einzelner Arbeitnehmer handeln muß, wobei die : as - ; 
Anke . Sn der Kasse nicht von der Pflicht befreit wurde, als Arbeit- 
Notlage in jedem einzelnen Tall festzustellen ist. Wenn geberin die Lohnsteuer einzubehalten (Urteil des Senats 
auch an den Begriff „wirtschaftliche Notlage“ keine über- RR 
R VI 233/56 S vom 28. März 1958, BStBl. 1958 III S. 268, S1Ig. 
spannten Anforderungen gestellt werden dürfen, so kann Bd. 66 S. 701; siehe auch Abschnitt 10 Abs. 3 LStR®) 
es doch keinesfalls der Zweck der Bestimmung sein, Er- ) ) > “ 5 
holungsbeihilfen, die in einem bestimmten Turnus an alle Die Bfin. meint, daß Zuwendungen an Unterstützungs- 
Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern kassen, die - wie im Streitfall — im Rahmen des Gesetzes 
eines Betriebs gegeben werden, steuerfrei zu machen. Eine über die Behandlung von Zuwendungen an betriebliche 
solche Verwaltungsanweisung widerspräche dem Begriff Pensionskassen und Unterstützungskassen bei den Steuern 
Arbeitslohn, der dem Gesetz ($ 19 EStG, $ 2 Abs.3 Ziff.3 vom Einkommen und Ertrag vom 26. März 1952 (BGBl. 
LStDV) zugrunde liegt; sie wäre, weil sie ohne Ermächti- 1952 I S. 206, BStBl. 1952 I S.227) bei der Arbeitgeberin 
gung das Gesetz änderte, ungültig. Abschnitt 10 Abs.2 als Betriebsausgaben abgesetzt worden sind, auch bei der 
LStR setzt vielmehr, weil er als Billigkeitsmaßnahme der Verausgabung an die Arbeitnehmer als soziale Maßnahmen 
Verwaltung ergangen ist, voraus, daß wegen der wirt- großzügig behandelt werden müßten. Die Bfin. verkennt 
schaftlichen Verhältnisse der einzelnen Empfänger die dabei den Zweck des Zuwendungsgesetzes, die steuerliche 
Erhebung der Lohnsteuer eine unbillige Härte bedeuten Auswirkung der Zuwendungen an Unterstützungskassen 
würde. Diese Voraussetzung ist bei Verschickungsbeihilfen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer der Firmen 
NE BEE N ES EEG OLE ohne der Höhe BER zu begrenzen. Die Frage, St die Zuwen- 
je Beihilfe und ohne unzumutbare Einschränkung seiner dungen an die Arbeitnehmer aus einer Unterstützungskasse 
Lebensführung aus eigenen Mitteln nicht in Erholung steuerpflichtiger Arbeitslohn sind, hat grundsätzlich damit, 
gehen könnte. Ob seine wirtschaftlichen Verhältnisse einem wie die Zuwendungen des Arbeitgebers an die Kasse bei 
Arbeitnehmer eine Erholung ohne Beihilfe des Arbeitgebers seiner Einkommen- und Körperschaftsteuer behandelt wer- 
nicht gestatten, muß im einzelnen Fall unter Berücksichti- den, nichts.zu tun. 
5) StZBl. Bln. 1959 S. 447 (Leitsatz). 6) StZBl. Bln. 1958 S. 965. 
Umsatzsteuer Der Bf. ist Miterbe des Komponisten A. (Erblasser). Er 
x 8 hat im Jahre 1953 vom Verlage B., vom Verlage C. und 
- 1 , 
Urteil des BEH vom 16. März 1961 — V 79/59 U). von der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und 
(StZBl. Berlin 1961 S. 683) mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) insgesamt 
Die Übertragungen der Aufführungsrechte an Musik- En A er von Uurheberrechten —des 
werken durch Komponisten an inländische Verlage oder SS S - SS AaEn, 
an die GEMA sind steuerbare Inlandsleistungen, auch so- ; Streitig ist, ob dieser Betrag der Uusatzsteuer unter- 
weit die Musikwerke im Auslande aufgeführt werden. Ne Der Bf. NED I EEE at ER 
UStG 8 1 Ziff. 1; UStDB $8 7 Abs. 2, 50e; LitUG 88 8 IN Zusammenhang mit von ihm getätigten nichtsteuer- 
Abs. 3, 11 Abs. 2. c baren Auslandsumsätzen, nämlich mit dem Dulden von 
A Aufführungen der Musikwerke des Erblassers im Aus- 
1) BStBl. 1961 III S. 223. lande.‘ Die Verlage und die GEMA seien bei wirtschaft-
	        
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