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Volume Nummer 55, 10. August 1961

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 11.1961,2 (Public Domain)

822 Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr.55 10. August 1961 
D. Rechtsprechung 
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 
Bw er zugrunde gelegt werde, führe das zu einer Schlechter- 
& z e x stellung gegenüber den inländischen Importeuren. Das Ge- 
Urteil des BFH vom 26. April 1961 — VII 79/59 U). setz wolle aber nur eine‘ ungleiche Wettbewerbslage im 
3 Interesse inländischer Importeure verhindern, nicht aber 
(StZBIi. Berlin 19618. 822) diese günstiger stellen als die Zweigniederlassung‘ einer 
x w den . ausländischen Firma. Auch das Brüsseler Abkommen wolle 
' N Pedal Eden EEE HEEE AST Cht TE ORUCH den normalen Importpreis zugrunde legen. Bedeutsam sei 
ist, kann ein von der Hauptniederlassung: der Zweig- das Avis I, nach dem bei Kaufgeschäften zwischen Tochter- 
ni el derlassung‘ in Rechnun pP estellter a reis nicht /als gesellschaften und Zweigniederlassungen mit der Mutter- 
Normal N HS Zollwert Ne ES ehen werden gesellschaft oder Hauptniederlassung in gleicher Weise von 
n pP CR 8° ED einem Kaufvertrag zwischen unabhängigen Partnern aus- 
Da die Zweigniederlassung im Verhältnis zur Haupt- gegangen werde. Eine Schlechterstellung‘ von Zweignieder- 
niederlassung, mit der sie eine rechtliche und wirt- |assungen ausländischer Unternehmen widerspreche auch 
schaftliche Einheit bildet, weder Eigenhändlerin noch gem Gedanken der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. 
Vermittlerin sein kann, kommt es für die wertzoll- Dje Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, daß für die 
rechtliche Behandlung der eingeführten Waren darauf streitigen Einfuhren noch die Wertzollordnung 1951 gelte. 
an, ob die Zweigniederlassung nach den Funktionen, die Voraussetzung für die Anwendung des 8 18 a. a. O. sei ein 
sie auf Grund: der innerbetrieblichen Organisation ‚des Abhängigkeitsverhältnis, wie es in 8 8 Abs.1 Nr.2 und 
Gesamtunternehmens im Absatzweg der Ware erfüllt, Aps,2 des Zolltarifgesetzes (ZTG) 1951 und in 8 53 a Abs. 1 
mehr mit einem KEigenhändler oder einem Vermittler Nr 3 und Abs.2 des Zollgesetzes (ZG) umschrieben sei. 
verglichen werden kann und ob sie dementsprechend für min Zurückgreifen auf den Lieferungspreis sei nur dann 
die theoretische Ermittlung des Zollwerts wie der eine n;cht möglich, wenn er von dem Abhängigkeitsverhältnis 
oder andere zu behandeln ist, beeinflußt sei. Da die Zweigniederlassung rechtlich nicht 
Soweit die Zweigniederlassung wie ein Eigenhändler zu selbständig sei, könne sie weder Eigenhändler noch Ver- 
behandeln ist, kann ihr für die Ermittlung des Normal- mittler sein, sondern nur je nachdem, ob sie wie der eine 
preises nur eine in der Branche bei Einfuhren ‚gleich- oder andere arbeite, entsprechend behandelt werden. Das 
artiger Waren aus dem jeweiligen Herkunftsland tat- Steuerrecht habe zwar in der Regel von den handelsrecht- 
sächlich vorkommende Handelsstufe zuerkannt werden. lichen Gestaltungen auszugehen; ‚das gelte. aber nur mit 
; . Einschränkungen. Daher sei es keineswegs bedenklich, eine 
An S S En Ne CM 1 TI BG 38-58 AhS.2. DE: WEntZO Zweigniederlassung auch wertzollrechtlich einem selbstän- 
VE digen Unternehmen gleichzustellen. Es komme also auf 
L. den Einzelfall an. 
Die Bfin., die eine Gummiwarenfabrik betreibt, ließ in Dr B n T a der 
der Zeit vom 11. Juli bis 3. Dezember 1956 insgesamt er Bundesminister der Finanzen, der dem 
18 500 Paar Gummistiefel der Tarifnr. 6401 — C — 2, die in Verfahren beigetreten ist, stellt in Abrede, daß der der 
5 Sendungen eingingen, beim. Zollamt zum freien Verkehr Bfin. in Rechnung gestellte Preis zugrunde gelegt werden 
abfertigen. Da die Waren von den... in... (Ausland) könne. Da zwischen Haupt- und Zweigniederlassung ein 
bezogen waren und die Bfin. sich als deren Tochtergesell- der Zollwertnorm entsprechender Kauf nicht abgeschlossen 
schaft bezeichnete, wurden die Zollwerte vorläufig fest- werden könne, sei der Zollwert = Normalpreis bei der 
gesetzt. Auf Grund einer Zollwertprüfung kam das Zollamt Lieferung von Waren durch die Haupt- an die Zweignieder- 
zu dem nicht mehr streitigen Ergebnis, daß die Bfin. eine lassung zu ermitteln. Dabei komme es. darauf an, ob die 
Zweigniederlassung der ... ist. Es legte daher der Zoll- Zweigniederlassung im Absatzweg der Ware die gleichen 
wertbemessung nunmehr den Verkaufspreis der Bfin. zu- Funktionen wahrnehme wie ein Vermittler, oder ob sie eine 
grunde und forderte durch Steuerbescheid vom 16. Sep- in der Branche übliche Handelsstufe ersetze und wie ein 
tember 1957 5 920,15 DM an Eingangsabgaben nach. Eigenhändler tätig werde; nur in diesem Falle gehörten ihre 
Auf ad Ei h R Vergütungen nicht zum Zollwert. Auf einer nur theoreti- 
& en ne inspruch der Bfin. setzte das Hauptzollamt cpnen Handelsstufe könne kein üblicher Wettbewerbspreis 
rt % inspruchsentscheidung vom 8. April 1959 die Ge- erzielt werden. Die Bfin. ersetze keine Handelsstufe, wenn 
daß 8 EN on 32 448,75 DM auf 29 450,60 DM herab, SO s;e an Käufer veräußere, die im Importhandel auf der für 
aß sich die Nachforderung auf 2 922,— DM ermäßigte. die betreffende Branche in Betracht kommenden höchsten 
Die Berufung der Bfin. wurde als unbegründet zurück- Handelsstufe stehen. Ergänzend dazu führte der Bundes- 
gewiesen. Die Vorinstanz ging dabei in Übereinstimmung Minister der Finanzen in. der mündlichen Verhandlung aus, 
mit den Verwaltungsbehörden davon aus, daß die Bfin. als die Vertriebskosten des ausländischen Verkäufers müßten 
Zweigniederlassung bei der Zollwertfestsetzung einem Ver- Stets im Verkaufspreis enthalten sein. Soweit eine Zweig- 
mittler gleichzusetzen und der Zollwertbemessung der niederlassung Vertriebsfunktionen ausübe, gehörten ihre 
Dres den sie den Käufern in Rechnung stellte, zugrunde ae ERS SENU HirS Seen I SE 
zu legen sei. 1 
n se nehme. Es komme nicht auf ihre Rechtsnatur entscheidend 
In ihrer Rb. macht die Bfin. folgendes geltend: an, sondern auf ihre Funktion. Das stimme auch mit dem 
Die Zugrundelegung des Verkaufspreises der Bfin. finde Brüsseler Avis I überein. 
im Gesetz keine Stütze. Da zwischen Haupt- und Zweig- MN ; ® zn cn z - 
niederlassng” Kein. Kaufgeschäft. möglich di, könne der „mie SLR, Milt demgegenüber für Entscheidend, ob Cine 
rmalpreis zugr - 5 ; ; as 
indie ngutaCLTEN. nd en  E Verkanfsbelese N OACer trete. Sie macht insbesondere geltend, daß sie selbständig 
en SE Ct nn Firmen det re eich. SE BEE ECHO Sıhapicle de SEFOEEIE O0 
schwer zu ermitteln sei, was die Vorinstanz zu Unrec. ; P a ee . EA ns 
unterlassen habe. Die Hauptniederlassung verkaufe Schuhe SeTNHER A AerkauFer auftrete Des geschele deshalb 
nur über die n. als Zweigniederlassung, ihre zuständigen N sel nn 
Wettbewerber aber verkauften gleichartige Ware über Im- wtntehas Bild au erhalten Iait. welchem DELeiebOWIE 
len I Se Bundesrepublik. Die Preise seien in beiden schaftlichen Ergebnis jeder seiner Teile arbeite. Die 
Een den Blelchen, was die Vorinstans chenfalls BÄLC Schnellebigkeit des Wirtschaftslebens habe den Begriff der 
achprüfen müssen. Da die Zweigniederlassung ihre Kosten 7 ngelsstufe und der sich hieraus ergebenden preis- 
einkalkulieren. müsse, sei ıhr Verkaufspreis höher. Wenn lichen Einkaufsmöglichkeiten weitgehend verwischt. Nach 
WE den Ausführungen der Bfin. in der mündlichen Verhandlung 
1) BStBl. 1961 III S. 329. stellt der Handel mit Schuhen nur einen kleinen Bruchteil 
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