816 Steuer- und Zollblatt für Berlin 11.Jahrgang XNr.55 10. August 1961
(2) Der tarifmäßige Wertzoll ist nach dem Zollwert 82
zuzüglich des Angleichungszolls zu erheben. Diese Verordnung gilt nach $ 14 des Dritten Überleitungs-
gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl.I S.1) in
(3) Für die Ausgleichsteuer sind dem Wert (84 Verbindung mit 8 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.
Abs. 1 Sätze 1 und 2 AStO) der auf die Ware tatsäch-
lich entfallende Betrag an Zoll (Wertzoll und Anglei- 8 3
chungszoll). und ‚an Verbrauchsteuer (ausschließlich Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
der Ausgleichsteuer) hinzuzurechnen: in Kraft.
Zweite Verordnung
über die Gewährung von Betriebsbeihilfe
für Betriebe der Landwirtschaft,
des Garten- und des Weinbaues )
(Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Landwirtschaft) 9.
(StZBI. Berlin 1961 S. 816)
Auf Grund des Artikels II des Gesetzes zur Übernahme
des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 vom 6.Mai 1955 (GVBl.
S. 313%”) in der Fassung des Gesetzes zur Übernahme des
Straßenbaufinanzierungsgesetzes vom 22. April 1960 (GVBl.
S. 4253) wird die nachstehende Rechtsverordnung .ver-
öffentlicht.
Berlin, den 20. Juli 1961
Der Senator für Wirtschaft und Kredit
In Vertretung
Dr. Dr. Löffler
1) GVBl. S. 1025.
2) StZBl. Bln. 1955 S. 385.
3) StZBl. Bln. 1960. S. 307.
(BGBl. IS. 842) (3) Als Arbeitsmaschinen im Sinne des Absatzes 1 gel-
Zweite Verordnung ten auch Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und.ihren
über die Gewährung von Betriebsbeihilfe besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrich-
für Betriebe der Landwirtschaft, tungen zur Leistung von Arbeit oder zum Transport von
des Garten- und des Weinbaues Gütern im innerbetrieblichen Verkehr verwendet werden
(Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Landwirtschaft). rn zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht zugelassen
sind.
Vom 30. Juni 1961.
802
‚Auf Grund des Abschnitts III Artikel 4 Abs. 4 in Ver- Abgrenzung der Betriebe
bindung mit Abschnitt III Artikel 4 Abs.1 Satz 1 Nr.1
und. Satz 2, Abs. 2 und 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 (1) Betriebe der Landwirtschaft, des Garten- und des
vom 6. April'1955’' (Bundesgesetzbl. I S. 166) in der Fassung Weinbaues im Sinne dieser Verordnung sind
des Straßenbaufinanzierungsgesetzes vom 28. März 1960 x x es
(Bundesgesetzbl. I .S. 201) verordnet die Bundesregierung k ED x area TS an N OLen
mit Zustimmung des Bundesrates: mE OEM ESCHE Ed ASTAAAUDG
pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewinnen; als
51 Bodenbewirtschaftung gelten nur Ackerbau, Wiesen-,
Ca Weide- und Teichwirtschaft sowie Garten-, Obst- und
Beihilfe Weinbau;
(1) Für Gasöl, das nach dem Mineralölsteuergesetz in 2 Betriebe, die für die in Nummer 1 bezeichneten Be-
der Fassung’ der DeKaNE SCHUNG vom 5. Dezember 1957 triebe landwirtschaftliche oder Zwecken der Teich-
(Bundesgesetzbl.I 5. 1833)%, zuletzt geändert durch das wirtschaft, des Garten-, Obst- und Weinbaues dienende
Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes vom Arbeiten. ausführen, insbesondere Lohnbetriebe, Be-
26. April 1960 .(Bundesgesetzbl. IS. 241)%, versteuert und triebe von Genossenschaften und Maschinengemein-
in Betrieben der Landwirtschaft, des Garten- und des Wein- schaften;
baues zum Betrieb „ SS A . Decoder THtwWa N Kadwart
} £ z ; . Schöpfwerke zur. Be- oder Entwässerung. von landwirt-
31; udn standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen schaftlich. genutzten Grundstücken.
oder
2. von landwirtschaftlichen Schleppern (2) Die Milchabfuhr an Molkereien im Rahmen der
verwendet worden ist, wird den Inhabern dieser Betriebe Nachbarschaftshilfe ist kein Lohntransport im‘ Sinne des
(Beihilfeberechtigten) nach Maßgabe der folgenden Vor- Abschnitts IIL Artikel 4 Abs.2 Nr.2 des Verkehrsfinanz-
schriften eine Betriebsbeihilfe gewährt. gesetzes. 1955.
(2) Gasöl im Sinne dieser Verordnung sind die in An-
merkung 7 Buchstabe d zu Nummer 27.10 des Deutschen 2
Zolltarifs 1961 (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2425)% bezeich- a x an
neten Kohlenwasserstoffgemische. E1dhe der Heiriebsbeihlite |
PU . Die Betriebsbeihilfe beträgt 22,75 Deutsche Mark für
DD NO YEE E OT SE DE 60 a 100 Kilogramm Eigengewicht Gasöl oder 19,30 Deutsche
3) GVBl. 1961 S. 193; StZBI. Bln. 1961 S. 185. Mark für 100 Liter Gasöl.
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