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Volume Nummer 55, 10. August 1961

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 11.1961,2 (Public Domain)

814 Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr.55 10. August 1961 
Verpackung und Kennzeichnung der Zündwaren Durchführung 
$ 11 SS 
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch 
Zündwaren dürfen nur verpackt aus dem Herstellungs- Rechtsverordnung 
betrieb entfernt oder in das Erhebungsgebiet eingeführt 1, die Begriffe des 8 3 zu erläutern, in den Freihäfen den 
werden. Auf den für den Absatz im Erhebungsgebiet be- Verbrauch von unversteuerten Zündwaren zu ver- 
stimmten Packungen sind Name und Wohnort oder ein bieten und andere Zollausschlüsse als die Freihäfen in 
Kennzeichen des Herstellers anzubringen. das Erhebungsgebiet einzubeziehen, 
2. das Nähere über die Steuererklärung ($ 4), die Ent- 
richtung der Steuer ($ 5) und die Einfuhr ($ 6) an- 
zuordnen sowie Bestimmungen über das anzuwendende 
Durchsnchungen Verfahren zu erlassen, 
8 12 3. die Vorschriften zur Durchführung der $$ 9 und 10 
anzuordnen und die in den $8 191 und 192 der Reichs- 
Wenn hinreichender Verdacht besteht, daß Zündwaren- abgabenordnung vorgesehenen Bestimmungen zu er- 
steuer hinterzogen worden ist, ist die Durchsuchung von lassen, 
Betrieben und Räumen, die der Steueraufsicht unterliegen, =». das Nähere über die Verpackung der Zündwaren und 
und von anderen Räumen zulässig (8 437’ der Reichs- die Kennzeichnung der Packungen ($ 11) zu bestim- 
abgabenordnung). men. 
Vierte Verordnung a) Der Absatz C-II (andere) wird durch folgende Bestim- 
zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1961 mungen ersetzt: 
(Angleichungszoll für Fondantmasse) ., Se 
OhUnEE- Binnen- | Außen- 
(StZBI. Berlin 1961 S. 814) zollsatz Zollsatz 
für 100 kg 
DM % des Wertes 
Auf Grund des Artikels IL des Gesetzes zur Übernahme 
des Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (Sechstes Zoll- 
änderungsgesetz) vom 19. Januar 1961 (GVBl. S. 170%) II — Fondantmasse: 
wird die nachstehende Rechtsverordnung veröffentlicht. a — hergestellt in an- 
Die Verordnung ist am 30. Juni 1961 in Kraft ‚getreten. deren Ländern 
als Belgien, ge- 
Berlin, den 7. Juli 1961 gen Vorlage eines 
Ursprungszeug- 
Der Senator für Finanzen nisses nach nähe- 
rer ‚Anordnung 
Wolff des Bundesmini- 
a sters der Finan- 
1) GVBl. 8. 970. Zen 24,5 31,7 
2) StZBl. Bin.1961 S. 120. b-andere ........ u1,86 24,5 1,7 
HI -- andere‘... 24,51 131,7 
(BGBl. II S. 783) b) Am Schluß der Tarifnr. 17.04 wird angefügt‘ 
Vierte Verordnung Anmerkun 8 zu Tarifnr. AU OO . 
zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1961. (1) Der Angleichungszollsatz ist neben dem Binnen- 
(Angleichungszoll für Fondantmasse). Zollsatz oder Außen-Zollsatz anzuwenden. 
(2) Der tarifmäßige Wertzoll ist nach dem Zollwert 
Vom 21. Juni 1961. zuzüglich des Angleichungszolls zu erheben. 
(3) Für die Ausgleichsteuer sind dem Wert (84 Abs. 1 
Sätze1 und 2 AStO) der auf die Ware tatsächlich ent- 
Auf Grund des $ 55b Abs.1 und 2 des Zollgesetzes vom fallende Betrag an Zoll (Wertzoll und Angleichungs- 
20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) in der Fassung des zoll) und an Verbrauchsteuer (ausschließlich der Aus- 
Artikels 1 des Sechsten Zolländerungsgesetzes vom 23..De- gleichsteuer) hinzuzurechnen 
zember 1960 (Bundesgesetzbl. IS. 1069) verordnet die Bun- 
desregierung, nachdem dem Bundesrat Gelegenheit zur $2 
Ce gegeben worden’ ist, mit Zustimmung des v;oge Verordnung gilt nach 8 14 des Dritten Überleitungs- 
UNOSSLARESS gesetzes vom 4.Januar 1952 (Bundesgesetzbl.I S.1) in 
«41 Verbindung mit Artikel 2 des Sechsten Zolländerungsgeset- 
8 zes auch im Land Berlin. 
Der Deutsche Zolltarif 1961 (Bundesgesetzbl. 1960 II 
S. 2425)” wird für die Zeit bis zum 30. Juni 1961 wie folgt $ 3 
geändert: Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung 
In der Tarifnr. 17.04 (Zuckerwaren usw.) treten folgende in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vierte Verordnung zur Ände- 
Änderungen ein: rung des Deutschen Zolltarifs 1961 (Angleichungszoll für 
Fondantmasse) vom 14. März 1961 (Bundesgesetzbl. II 
S. 117)% außer Kraft. 
ı) GVBl. 1961 8. 193; StZBl. Bln. 1961 S. 135. 2) GVBl. S. 414; StZBl. Bln. 1961 S. 308.
	        
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