814 Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr.55 10. August 1961
Verpackung und Kennzeichnung der Zündwaren Durchführung
$ 11 SS
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch
Zündwaren dürfen nur verpackt aus dem Herstellungs- Rechtsverordnung
betrieb entfernt oder in das Erhebungsgebiet eingeführt 1, die Begriffe des 8 3 zu erläutern, in den Freihäfen den
werden. Auf den für den Absatz im Erhebungsgebiet be- Verbrauch von unversteuerten Zündwaren zu ver-
stimmten Packungen sind Name und Wohnort oder ein bieten und andere Zollausschlüsse als die Freihäfen in
Kennzeichen des Herstellers anzubringen. das Erhebungsgebiet einzubeziehen,
2. das Nähere über die Steuererklärung ($ 4), die Ent-
richtung der Steuer ($ 5) und die Einfuhr ($ 6) an-
zuordnen sowie Bestimmungen über das anzuwendende
Durchsnchungen Verfahren zu erlassen,
8 12 3. die Vorschriften zur Durchführung der $$ 9 und 10
anzuordnen und die in den $8 191 und 192 der Reichs-
Wenn hinreichender Verdacht besteht, daß Zündwaren- abgabenordnung vorgesehenen Bestimmungen zu er-
steuer hinterzogen worden ist, ist die Durchsuchung von lassen,
Betrieben und Räumen, die der Steueraufsicht unterliegen, =». das Nähere über die Verpackung der Zündwaren und
und von anderen Räumen zulässig (8 437’ der Reichs- die Kennzeichnung der Packungen ($ 11) zu bestim-
abgabenordnung). men.
Vierte Verordnung a) Der Absatz C-II (andere) wird durch folgende Bestim-
zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1961 mungen ersetzt:
(Angleichungszoll für Fondantmasse) ., Se
OhUnEE- Binnen- | Außen-
(StZBI. Berlin 1961 S. 814) zollsatz Zollsatz
für 100 kg
DM % des Wertes
Auf Grund des Artikels IL des Gesetzes zur Übernahme
des Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (Sechstes Zoll-
änderungsgesetz) vom 19. Januar 1961 (GVBl. S. 170%) II — Fondantmasse:
wird die nachstehende Rechtsverordnung veröffentlicht. a — hergestellt in an-
Die Verordnung ist am 30. Juni 1961 in Kraft ‚getreten. deren Ländern
als Belgien, ge-
Berlin, den 7. Juli 1961 gen Vorlage eines
Ursprungszeug-
Der Senator für Finanzen nisses nach nähe-
rer ‚Anordnung
Wolff des Bundesmini-
a sters der Finan-
1) GVBl. 8. 970. Zen 24,5 31,7
2) StZBl. Bin.1961 S. 120. b-andere ........ u1,86 24,5 1,7
HI -- andere‘... 24,51 131,7
(BGBl. II S. 783) b) Am Schluß der Tarifnr. 17.04 wird angefügt‘
Vierte Verordnung Anmerkun 8 zu Tarifnr. AU OO .
zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1961. (1) Der Angleichungszollsatz ist neben dem Binnen-
(Angleichungszoll für Fondantmasse). Zollsatz oder Außen-Zollsatz anzuwenden.
(2) Der tarifmäßige Wertzoll ist nach dem Zollwert
Vom 21. Juni 1961. zuzüglich des Angleichungszolls zu erheben.
(3) Für die Ausgleichsteuer sind dem Wert (84 Abs. 1
Sätze1 und 2 AStO) der auf die Ware tatsächlich ent-
Auf Grund des $ 55b Abs.1 und 2 des Zollgesetzes vom fallende Betrag an Zoll (Wertzoll und Angleichungs-
20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) in der Fassung des zoll) und an Verbrauchsteuer (ausschließlich der Aus-
Artikels 1 des Sechsten Zolländerungsgesetzes vom 23..De- gleichsteuer) hinzuzurechnen
zember 1960 (Bundesgesetzbl. IS. 1069) verordnet die Bun-
desregierung, nachdem dem Bundesrat Gelegenheit zur $2
Ce gegeben worden’ ist, mit Zustimmung des v;oge Verordnung gilt nach 8 14 des Dritten Überleitungs-
UNOSSLARESS gesetzes vom 4.Januar 1952 (Bundesgesetzbl.I S.1) in
«41 Verbindung mit Artikel 2 des Sechsten Zolländerungsgeset-
8 zes auch im Land Berlin.
Der Deutsche Zolltarif 1961 (Bundesgesetzbl. 1960 II
S. 2425)” wird für die Zeit bis zum 30. Juni 1961 wie folgt $ 3
geändert: Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
In der Tarifnr. 17.04 (Zuckerwaren usw.) treten folgende in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vierte Verordnung zur Ände-
Änderungen ein: rung des Deutschen Zolltarifs 1961 (Angleichungszoll für
Fondantmasse) vom 14. März 1961 (Bundesgesetzbl. II
S. 117)% außer Kraft.
ı) GVBl. 1961 8. 193; StZBl. Bln. 1961 S. 135. 2) GVBl. S. 414; StZBl. Bln. 1961 S. 308.