Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr.51 21. Juli 1961 771
8:17 2. in einen Sparvertrag mit festgelegten Sparraten im
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Anzeigepflicht Sinn des $ 6 umgewandelt werden.
Das Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder Organ (2) 812 Abs. 2 ist Entsprechend anzuwenden.
der staatlichen Wohnungspolitik hat, außer im Fall des
Todes des Prämienberechtigten oder der in dem Vertrag 5. Anwendungszeitraum, Geltung im Land Berlin,
bezeichneten anderen Person, dem für seine Veranlagung Inkrafttreten
oder dem für die Veranlagung des Prämienberechtigten zu-
ständigen Finanzamt (8 73a der Reichsabgabenordnung‘) $ 19
unverzüglich die Fälle mitzuteilen, in denen Anwendungszeitraum und Übergangsregelung
‘, Einzahlungen unterbrochen werden (8 15), (1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erst-
2. angesammelte Beträge ganz oder zum Teil zurück- mals vom 17. März 1960 an anzuwenden. Abweichend hier-
gezahlt werden ($ 15), von gelten
angesammelte Beträge und Prämien nicht oder nicht 1. die Vorschriften des 81 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b und
innerhalb der Frist des 816 zu dem in 82 Abs.1 des 82 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b und Abs.3 für die
Nr. 4 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes bezeichneten Zeit nach dem 31. Dezember 1958*),
Zweck verwendet werden, 2. die Vorschrift des 816 Abs.2 Nr.1 für die Verwen-
Verträge auf ein anderes Wohnungs- oder Siedlungs- dung der angesammelten Beträge und der Prämien
unternehmen oder Organ der staatlichen Wohnungs- vom 30. Juli 1958 an.
politik übertragen oder in Sparverträge mit festgeleg- (2) Di x $ x
. . ie Vorschrift des 8 16 Abs. 1 in der Fassung dieser
ES de im -Smn des 6 umgewandelt werden Verordnung gilt auch für Verträge, bei denen die einjährige
U Verwendungsfrist des 8 16 Abs. 1 der Verordnung zur
Die Anzeige kann auch von der Niederlassung eines Woh- Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der
nungs- und Siedlungsunternehmens oder Organs der staat- Fassung vom 8. September 1955 bereits abgelaufen ist.
lichen Wohnungspolitik an das Finanzamt gerichtet werden,
in dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet. $ 20
Geltung im Land Berlin
8 18 Diese Verordnung gilt nach 8 14 des Dritten Überleitungs-
= gesetzes vom 4.Januar 1952 (Bundesgesetzbl.I S.1) in
De Mehrünae TE Str Geh Verbindung mit 811 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
oder Organen der staatlichen Wohnungspolitik auch im Land Berlin.
(1) Prämien werden auch gewährt und bereits gewährte *) Diese Anwendungsvorschriften beziehen sich auf die WoPDV_in
Prämien werden nicht zurückgefordert, wenn Verträge mit SO DE a 10 a de S Od dee
Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder Organen der Abs.1 dı fehenden F ind am 16. Juni 1961 in Kraft
staatlichen Wohnungspolitik (8 13) während ihrer Laufzeit getreten (83 der Veroränung zur Änderung und Ergänzung Tder
i i i erordnung zur urchführun es ohnungsbau-Prämien-
ana Hagung der bisherigen Einzahlungen und der SeSoLne vom 9. Juni 1961, die On 16. Juni 1961 in Kraft getreten
ist). Nach den Vorschriften des $ 1 Abs. 1 und des $ 2 Abs. 1 ist
1. auf ein anderes Wohnungs- oder Siedlungsunternehmen DET EST UI 850 ADS der ORT DU
oder Organ der staatlichen Wohnungspolitik übertragen führungsverordnung in der Fassung vom 7. April 1961 — Bundes-
werden und sich dieses gegenüber dem Prämienberech- gesetzbl. I S. 379 / GVBL. 58. 5092) — in Verbindung mit 82 Abs. 3
tigten und dem Unternehmen, mit dem der Vertrag 4° Wohn ze hau- ran enZESCHLEST.
abgeschlossen worden ist, verpflichtet, in die Rechte 1) StZBl. Bln. 1960 S. 222.
und Pflichten aus dem Vertrag einzutreten, 2) StZBl. Bin. 1961 S. 325.
Verordnung Artikel 1
zur Änderung der Verordnung Ale ön HE A
% BEER .s Die Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förde-
über SEE La te des Baues rung des Baues von Landarbeiterwohnungen in der Fassung
Von. 2A EI ETWONRUNG © vom 27. Januar. 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 14), zuletzt ge-
(StZBI. Berlin 1961 8. 771) ändert durch ‚die Verordnung vom 16. Juli 1958 (Bundes-
n gesetzbl. I S. 523)2, wird wie folgt geändert:
Auf Grund des Artikels II des Gesetzes zur Übernahme
des Gesetzes zur Neuordnung von Steuern vom 21. Dezem- 1, In 81 Abs. 5 werden die Jahreszahlen „1960/61“ durch
ber 1954 (GVBl. S. 785**)) wird die nachstehende Rechtsver- die Jahreszahlen „1963/64“ ersetzt.
ordnung veröffentlicht.
Die Verordnung ist am 24. Juni 1961 in Kraft getreten. 2. In 81a wird die Jahreszahl „1961‘“ durch die Jahres-
Berlin, den 7. Juli 1961 ZäHl EOGAS SrSCHAE,
Der Senator für Finanzen
Wolff Artikel 2
*) GVBl. S. 930. Diese Verordnung gilt nach $ 14 des Dritten Überleitungs-
**) StZBl. Bln. 1954 S. 1195. gesetzes vom 4.Januar 1952 (Bundesgesetzbl.I S.1) in
Verbindung mit Artikel15 des Gesetzes zur Neuordnung
(BGBl. I S. 783) von Steuern vom 16. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl.I
Verordnung S. 373) auch im Land Berlin.
zur Änderung der Verordnung
über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues
von Landarbeiterwohnungen. Artikel 3
Vom 21, Juni 1961. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
Auf Grund des 851 Abs.1 Ziff. 2 Buchstabei des Ein- }" Kraft.
kommensteuergesetzes in der Fassung vom 11. Oktober 1960 _
(Bundesgesetzbl. IS. 789) verordnet die Bundesregierung ı) GVBl. S. 177; StZBl. Bln. 1953 S. 247.
mit Zustimmung des Bundesrates: 2) GVBl. S. 752; StZBIl. Bln. 1958 S. 873.