Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr. 42 21. Juni 1961 667
dem Arbeitsgebiet, für das der Beamte die besten Abgehriften der vorgelegten Dienstleistungsberichte dür-
fachlichen, charakterlichen Anlagen und Fähigkeiten fen von den Personalräten nicht gefertigt werden.
begitzt. Ich bitte daher, die Abschnitte I und II B des . Ge . . :
Dienstleistungsberichts besonders Sorgfältig auszu- NIE Nn Ee nn Zurfen un 3 206) An-
füllen. . 2
; : .* . x Die gemäß 8 9 Abs. 2 Satz 1 LfbG. zu fertigende Be-
Gleiches Si auch Für den Abschnitf“T des Dient: MU über die Bewährung in einer Planstelle der
leisfungsberichts. nächsthöheren Besoldungsgruppe unterliegt auch der oben-
genannten Beteiligung.
IV. Beteiligung der Personalvertretung Die Eingichtnahme in die Personalakten eines Beamten
Gemäß 8 59 LBG in der Fassung vom 1. August 1960 ist durch die Personalvertretung bedarf nach wie vor der
die Beamtenvertretung (Pergonalrat) in den die Beamten ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen (8 49 Abs. 2
berührenden Angelegenheiten zu beteiligen. Der Personal- PVG). Dies gilt auch für Fälle, in denen der Personalrat
rat nimmt gemäß 8 65 Buchst. h PVG von den Dienst- von Seinem gemäß 8 65 Buchst. a PVG festgelegten Mit-
leistungsberichten Kenntnis. wirkungsrecht Gebrauch macht.
Der Pergonalrat ist gemäß 8 65 Buchst. h PVG wie folgt Die Pergonalvertretung ist darüber hinaus insoweit be-
zu beteiligen: teiligt, als ein Mitglied des Gesamtpersonalrates im Landes-
finanzamt Berlin in die Personalkommisgion in der Steuer-
Der Pergonalrat bestätigt die Kenntnisnahme durch Ab- ; ;
zeichnen des SETE I THEE Tat er mitem Taha etz des Lando Berlin Bernren wir.
nicht einverstanden, hat er Seine begründete abweichende
Auffasgung auf dem Bericht zu vermerken oder gie ge- V. Schlußbestimmungen
Sondert niederzulegen. Im Interesse einer vertrauens- An gie Stelle der bisher gültigen Beurteilungsrichtlinien
vollen Zusammenarbeit zwischen der Verwaltung und der (vgl. Rdvfg. LFA Nr. 21/57 vom 21. Januar 1957 und
Pergonalvertretung halte ich es für angebracht, in Solchen Rdvfg. LFA Nr. 107/58 vom 17. Mai .1958) treten mit
Fällen der Personalvertretung mitzuteilen, daß und warum wirkung vom 1. Januar 1961 die neugefaßten Ausführungs-
von einer Änderung des Dienstleistungsberichts abgesehen vorschriften über die dienstliche Beurteilung und die Fest-
worden ist. Ändert der Beurteilende auf Grund der Ein- Stellung der Beförderungseignung der Beamten im Dienst-
wendungen des Personalrates den Bericht, 80 ist der ur- hereich der Steuerverwaltung des Landes Berlin.
Sprüngliche Entwurf zu vernichten. Können Sgich der Be-
urteilende und der zuständige Pergonalrat nicht einigen, Die Beurteilungen bitte ich umgehend, spätestens bis
S0 gind der Dienstleistungsbericht und die Stellungnahme zum 31. August 1961, einzureichen.
des Personalrates dem mit der Endzeichnung des Dienst- Die vorgeschriebenen Berichtsmuster können ab Sofort
leistungsberichts beauftragten Beamten vorzulegen. Diese 14;jm Referat Fin III B 1/2, Berlin W 15, Kurfürsten-
hat dann zu entscheiden, inwieweit eine Änderung des 4amm 193/194, Zimmer 384 abverlangt Werden
Dienstleistungsberichts vorzunehmen ist. Von einer vor- . . ;
herigen Vernichtung des ursprünglich gefertigten Berichts Ich, habe den Gesamtpersonalrat beim Landesfinanzamt
igt also in Solchen Fällen abzugehen. Berlin nachrichtlich beteiligt.
Nach 8 70 Abs. 2 PVG, wonach die in den 88 65, 66 vor- Berlin W 15, den 27. Mai 1961.
gegehene Mitwirkung bzw. Mitbestimmung u. a. für die in Fin III B1 P 1400 - 6/60
8 8 Abs. 3 bezeichneten Bediensteten nicht gilt, steht den *'? r 56/60.
Pergonalvertretungen das Recht der Kenntnisnahme der Für den Senator für Finanzen:
Dienstleistungsberichte der Finanzamtsvorsteher, deren in Z
Stellvertreter und der Leiter der Geschäftsstellen bei den Der Senator für Justiz
Finanzämtern nicht zu. Dr. Kielinger
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