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Volume Nummer 42, 21. Juni 1961

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 11.1961,1 (Public Domain)

SenatsbibHiöthiek 
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feuer- und-Zollb ur DEerun 
Amtsblatt für die Steuer- und Zollverwaltung 
Herausgeber: Der Senator für Finanzen - Schriftleitung: Landesfinanzamt Berlin 
11. Jahrgang Berlin, den 21. Juni 1961 Nummer 42 
INHALT 
B. Gesetze und Verordnungen 
1. 6. 1961 Gegetz zur Übernahme des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes (StBAG) ......... ........bb 
C. Verwaltungsanordnungen und Rundverfügungen 
Allgemeine Verwaltung - 
27. 5. 1961 Ausführungsvorschriften über die dienstliche Beurteilung und die Feststellung der Beförderungs- 
eignung der Beamten im Dienstbereich der Steuerverwaltung des Landes Berlin ................ 663 
Anwendung und Ergänzung der Ausführungsvorschriften über die dienstliche Beurteilung und die 
Feststellung der Beförderungseignung der Beamten im Dienstbereich der Steuerverwaltung des 
Landes Berlin. 
27. 5. 1961 Erlaß des Senators für Finanzen ........... ZE - «55% 665 
Abkürzungen : StZBL Bln. = Steuer- und Zollblatt für Berlin, GVBl. = Gegetz- und Verordnungsblatt für Berlin, BGBL = Bundes- 
gesetzblatt, BStBl. = Bundessteuerblatt, BFH = Bundesfinanzhof, OVG Bin. = Oberverwaltungsgericht Berlin, VG Bin. = Verwaltungs- 
gericht Berlin, MinBIFin. = Ministerialblatt des Bundegsministers der Finanzen, EFG = Entscheidungen der Finanzgerichte, NIW = 
Neue Juristische Wochengehrift 
B. Gesetze und Verordnungen 
Gesetz 8 41 
zur Übernahme des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes Allgemeines 
(StBAG)-). " n 
2 Für den Dienst in der Steuerverwaltung der Länder wer- 
Vom 1. Juni 1961. den nach den Vorschriften dieses Gegetzes zum Vorberei- 
(StZBI. Berlin 1961 8.661) tungsdienst zugelassgen und ausgebildet 
1. die Anwärter in der Laufbahn des einfachen, des mitt- 
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gegetz beschlossen: leren und des gehobenen Dienstes, 
Artikel I 2. die Beamten des höheren Dienstes, die als Laufbahn- 
bewerber eingestellt worden gind und ihre Probezeit 
Das Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz (StBAG) vom ableisten, 
16. Mai 1961 (BGBLI S.603) - Anlage - findet in Berlin 3 die Beamten, die zum Aufstieg in die Laufbahn des 
Anwendung. mittleren oder des gehobenen Dienstes zugelasgen wor- 
Artikel II den gind. 
Der Wortlaut von Rechtsverordnungen, die auf Grund des 85 2 
in Artikel I genannten Gegetzes erlasgen werden, wird im Einfacher Diengst 
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, der Wortlaut von . | EG . 3 
Verwaltungsvorgschriften im Steuer- und Zollblatt für Ber- (1) Zum Vorbereitungsdienst für den einfachen Dienst 
lin von dem zuständigen Mitglied des Senats veröffentlicht. Kann zugelassen werden, wer eine Volksschule mit Erfolg 
besucht hat oder einen entsprechenden Bildungsstand be- 
Artikel III gitzt. 
2 5 4 . . (2) Der Vorbereitungsdienst dauert gechs Monate; in 
Wines Gesetz mit der Anlage tritt am 14. Juni 1961 in dieser Zeit werden die Anwärter praktisch ausgebildet. 
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. 83 
Der Regierende Bürgermeister Mittlerer Dienst 
Brandt (1) Zum Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst 
-->------ kann zugelassgen werden, wer eine Mittelschule mit Erfolg 
1) GVBL S. 672. besucht hat oder- einen entsprechenden Bildungsstand be- 
Sitzt und das Sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. 
wnlage (2) Abweichend von Abgsatz 1 kann nach Vollendung 
(BGBLI S. 603) des Sechzehnten Lebensjahres durch die oberste Dienst- 
| behörde zum Vorbereitungsdienst zugelasgen werden, wer 
Steuerbeamten-Ausbildungsgezeiz (StBAG). eine Volksschule mit gutem Erfolg besucht und ein ein- 
vom 16. Mai 1961. jähriges Praktikum abgeleistet hat. Die Zeit eines im 
Anschluß an die Volksschule durchgeführten weiteren 
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das Schulbeguches oder einer erfolgreich abgeschlossenen Lehre 
folgende Gegetz beschlosgen: kann auf das Praktikum angerechnet werden. 
[ A 6493 B ] 
66: 
661
	        
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