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Volume Nummer 40, 9. Juni 1961

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 11.1961,1 (Public Domain)

646 Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr. 40 9. Juni 1961 
Bei einer im August 1958 durchgeführten Lohnsteuer- maliger Bezug des Jahres 1958, in dem gie die Lohnsteuer 
prüfung Stellte das Finanzamt unter anderem fest, daß die gezahlt habe. Hinsichtlich der Lohnsteuer des Arbeit- 
Bfin. in den Jahren 1955 bis 1958 drei Arbeitnehmern nehmers, der Seinen eigenen Personenkraftwagen für Be- 
firmeneigene Kraftwagen Sowohl zur dienstlichen als auch triebszwecke verwendet und dafür monatlich 300 DM er- 
zur privaten Benutzung überlasgen hatte. Das Finanzamt halten habe, macht gie geltend, daß Sich das Finanzamt an 
Schätzte bei zwei Arbeitnehmern den durch die Überlas- diesgen Arbeitnehmer hätte halten müsgen, da dieser nicht 
Sung zur privaten Nutzung zugewendeten Vorteil auf mehr in ihren Diensten Sei. Die Inanspruchnahme des Ar- 
80 DM monatlich, bei dem dritten auf 50 DM monatlich. Da beitgebers widerspreche in einem golchen Fall der Billigkeit 
die Bfin. Sich während der Lohnsteuerprüfung zur Über- und Zweckmäßigkeit. Im übrigen müßten die aus den vor- 
nahme der Sich dadurch ergebenden Mehrsteuer bereit er- liegenden Aufstellungen ergichtlichen Werbungskosten für 
klärte, nahm das Finanzamt insoweit Nettoentlohnung an die Feststellung der geschuldeten Lohnsteuer mit den ge- 
und berechnete die Lohnsteuer dementsprechend. Einem zahlten SERER HET TD ITELEN verrechnet werden. S 
anderen Arbeitnehmer, der für betriebliche Fahrten Seinen N M % 
eigenen Kraftwagen benutzte, hatte die Bfin. dafür eine Die RD. führt zur Aufhebung der Vorentscheidungen. 
Pauschalentschädigung von 300:DM im Monat Dozent m erläßt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Pkw 
die Sie Keine Lohnsteuer einbehalten hatte. Das Finanzamt 418 ATDEHSNIEEST : AUS : Berufstätigleit und 
forderte auch hierfür Lohnsteuer durch Haftungsbescheid 5 A SE AUT AKUSHDNNS Seiner Bernt gkei m: 
| : . . SD IE gestattet ihm die Benutzung für private Zwecke, 'S50 liegt 
nach. Einspruch und Berufung der Bfin. gegen diese Lohn- * 2 n : ? 
Steuernachforderungen hatten keinen Erfolg in der Erlaubnis zu Privatfahrten die Zuwendung eines 
' S geldwerten Vorteils, der als Arbeitslohn der Lohnsteuer zu 
Das Finanzgericht bejahte hinsichtlich der Lohnsteuer- unterwerfen ist. Der Wert, mit dem dieser Vorteil bei der 
nachforderung wegen der Kraftwagenüberlassung zum Lohnsteuer anzusetzen ist, kann erfahrungsgemäß nur 
privaten Gebrauch Sowohl dem Grunde als auch der Höhe durch Schätzungen ermittelt werden. Das Finanzgericht hat 
nach die Lohnsteueranforderung des Finanzamts. Da die RNZ Fei Ernen EHM ms Beläge 4er 
Bfin. über den Umfang der privaten Kraftfahrzeugbe- -onnsteuer unterworten hat, die 15,6 v. H. bzw. 9,7 v. H. 
nutzung der Angestellten keine Nachweise habe erbringen är Examen Fahren 368 BR iran SUPPL: Der 
Können, Sei der ihnen zugewendete geldwerte Vorteil ge- Senat I1st an diese auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung 
mäß 8 217 AO zu EEG Be aSUEn Schätzungen hafte liegenden Schätzungen gemäß 8 288 Ziff. 1 AO gebunden, 
naturgemäß eine gewisse Unsicherheit an. Die von der Bfin. 44 Sie nicht auf einem Verstoß gegen den klaren Inhalt der 
mit 1000 bis 1500 km jährlich angegebene private Nutzung Akten oder auf einer Verletzung des geltenden Rechts be- 
entspreche nur etwa 3,3 bis 5 v. H. der gesamten Kraft- Yuhen. Es ist nicht zu verkennen, daß jede Schätzung ge- 
fahrzeugbenutzung. Das Finanzamt habe demgegenüber WisSe Ungenauigkeiten enthält. Das ist nicht zu vermeiden 
den Anteil der privaten Benutzung mit 15,6 v. H. bzw. 9,7 und muß deghalb in Kauf genommen werden. Im Streitfall 
v. H. angenommen. Diese Schätzung Sei nicht zu beanstan- ist nicht festzustellen, daß die Vorinstanzen bei der Würdi- 
den; denn in Abschn. 118 Abs. 2 EStR 1958 Sei ein privater gung der Verhältnisse zu Ergebnissen gelangt ind, die 
Nutzungsanteil von 20 bis 25 v. H. als angemesgen bezeich- außerhalb des Bereichs des Wahrscheinlichen liegen. Der 
net. Da die Bfin. bereits während der Lohnsteuerprüfung Vo er Biu. WOR ISS: Amen der briviten Sraittan 
Sich zur Übernahme der anfallenden Mehrsteuer bereit er- ZeugipenutZung, der Sich zwiSchen 5,8 und 5 v. H. bewegt, 
klärt habe, liege insoweit eine Nettolohnvereinbarung vor. muß demgegenüber nach der Lebenserfahrung auch unter 
Hingichtlich der an den vierten Arbeitnehmer gezahlten Berücksichtigung der von der Bfin. vorgetragenen Um- 
Pauschentschädigung gei die Lohnsteuernachforderung stände als zu niedrig bezeichnet werden. Der Senat kann 
gleichfalls berechtigt. Die Pauschentschädigung Sei Teil des daher nach dem Akteninhalt von den vorgenommenen 
Arbeitslohns. Der Arbeitnehmer habe Seine Werbungs- Schätzungen nicht abgehen. 
Kosten durch einen Antrag auf Gewährung eines Lohn- Begründet gind dagegen die Einwendungen der Bfin., 
Steuerfreibetrags oder auf Berücksichtigung im Lohn- goweit gie eich gegen die von den Vorinstanzen vorgenom- 
Steuerjahresausgleich geltend machen können. Von diesen mene und gebilligte Nettolohnbesteuerung wendet. Aus 
Möglichkeiten habe er keinen Gebrauch gemacht, obwohl Jem Umstand, daß die Bfin. Sich während der Loohnsteuer- 
Sie ihm bekanntgewesen geien. Auf das Urteil des Bundes- prüfung bereit erklärt hat, die nachgeforderte Lohnsteuer 
finanzhofs VI 105/55 U vom 20. Dezember 1957 (BStBl. zu tragen, kann nicht geschlossen werden, daß ingoweit eine 
1958 I11 S. 84, Slg. Bd. 66 S. 217?)) könne gich die Bfin. nicht Nettoentlohnung erfolgt ist. Die Bfin. erlangte durch die 
11 R DIDYERUNE Rhone REHE AOLLUPEN ERP ME KE ZRANMEHIGGRGEESEALG PON: 24E2P0:2225 
; S1 S' | . ] „SU 11: 5- Wc: uSgleichsansprüche gegen ihre eitnehmer. Wenn 
verfahren nur ausnahmsweise zugelassen worden. Da die gije diese nicht geltend machte, liegt darin die Zuwendung 
Bfin. bereits bei der vorhergehenden Lohnsteuerprüfung auf eines neuen geldwerten Vorteils, und zwar in dem Jahr, in 
die Lohnsteuerpflicht der Pauschvergütung hingewiesen dem gie auf die Geltendmachung gegenüber dem Arbeit- 
onen Sch Neue ein icher euananmnenn nicht vor. Be ntche nehmer verzichtet. „Der Senat hat das bereits für den Fall 
Zamt nac: - 8 Ces SteueranPaSSUNgSSeSet- ausgesprochen, daß der Arbeitgeber nach Erlaß eines 
zes frei, welchen der beiden Gesamtschuldner es in Anspruch mdr CUnSDESEHEIR: NEE absieht, vom Arbeit- 
nehmen. wolle. Es habe sich daher nicht an den Arbeit- nehmer Lohnsteuer nachzufordern (Urteil des Bundes- 
nehmer halten müsgsen, Sondern habe die Nachsteuer von finanzhofs VI 24/56 U vom 27. September 1957, BStBl. 
der Bfin. anfordern können. Daß der Arbeitnehmer in- 1957 III 8. 418, Sig. Bd. 65 S. 480). Nicht wegentlich anders 
zwischen aus ihren Diensten ausgeschieden sei und jetzt igt es, wenn der Arbeitgeber während einer Lohnsteuer- 
bei der Konkurrenz arbeite, ändere nichts daran; denn das prüfung dem Prüfer gegenüber eine Solche Erklärung ab- 
Rückgriffsrecht gegen ihn Sei auch jetzt noch zu realigieren. gibt. Die Vereinbarung eines Nettolohnes ist demgegen- 
E 35 EEE . 5.e. : Über Bestandteil des Arbeitsvertrags zwischen Arbeitgeber 
Die Bün. hält auch in der Rb. die Schätzung des privaten 1nq Arbeitnehmer. Eine golche Vereinbarung muß infolge- 
Nutzungsanteils bei zwei Arbeitnehmern für überhöht. Sie | I j ' ; 7 
EE . . |'desgen, wenn gie bei der Besteuerung beachtet werden Soll, 
macht geltend, daß die betreffenden Arbeitnehmer beruflich zwäischen den am Arbeitsvertrag Beteiligten getroffen wor- 
80 Stark in Anspruch genommen gewesen Seien - und zwar ' ; ; 3 ; ; 
. 2 EE den Sein. Bine Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem 
auch Sonntags -, daß höchstens ein Betrag von 300 DM . ; ; 5... ; 
. . ' Finanzamt, er werde die Lohnsteuer für bestimmte Zuwen- 
der 1500 privat gefahrenen Kilometern entspreche, als Ar- . ; ; ; 
; ; .. . . .. (dungen an Seinen Arbeitnehmer gelbst tragen, bewirkt 
beitslohn angeSsetzt werden könne. Bei dem dritten Arbeit- keine Änderung des Arbeitsvertrags und kann chon des- 
nehmer würden Einwendungen gegen die Höhe des An- 1 aa, R 3. 
; . .. : . halb nicht als Vereinbarung einer Nettoentlohnung aufge- 
Satzes dagegen nicht erhoben. Es könne jedoch bei allen . . Eg 
. > : . ZUG . / faßt werden. Die Vorentscheidung, die dies verkannt hat, 
drei Arbeitnehmern Keine Nettoentlohnung angenommen iet wegen Rechtsirrtums. aufzuheben 
werden. Sie zahle Seit jeher Bruttolöhne. Sie könne es Sich S * 
bei der gegenwärtigen Lage auf dem Arbeitsmarkt nicht VUnbegründet Sind dagegen die Einwendungen der Bfin. 
leisten, erstklassigen Spezialkräften, um die es Sich bei den gegen ihre Haftbarmachung für die Lohnsteuer des Ange- 
betreffenden Angestellten handle, den Arbeitslohn durch stellten, der Seinen eigenen Pkw bei geiner Berufgarbeit 
unvorhergeSsehene Lohnsteuernachforderungen zu kürzen. benutzt und dafür eine monatliche Pauschentschädigung 
Die. von ihr übernommene Lohnsteuer Sei vielmehr ein ein- erhalten hat. Daß die Zahlung des Pauschbetrags als Ar- 
beitslohn angesehen wurde, entspricht dem geltenden Recht 
2) StZBI. Bin. 1958 8. 767. und ist unter den Beteiligten auch nicht streitig. Das
	        
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