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Volume Nummer 40, 9. Juni 1961

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 11.1961,1 (Public Domain)

638 Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr. 40 9. Juni 1961 
daß die AntBewR 1953 vom 14. Februar 1955 (BStBI. 1955 1 ferner, daß von diesgem Werte der Zeitwert der Vermögens- 
S. 97) als wertvolles und für die Einheitlichkeit der Be- abgabe abzuziehen ist. Ein Abzug der Garantierückstellung 
wertung geeignetes Verfahren grundsätzlich auch von den vom BEinheitswerte ist hier nicht mehr geboten, weil die 
Gerichten zu beachten gind. Der Bfin. ist allerdings darin von der Betriebsprüfung zugelassene Rückstellung zutref- 
beizutreten, daß die AntBewR 1953 für die Steuergerichte fend Schon bei der Ermittlung des Einheitswertes vom Be- 
nicht bindend gind; gie Sind als Verwaltungsvorschriften triebsvermögen abgezogen wurde. 
unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Art. 108 Abs. 6 des . | . : : 
Grundgegetzes und vorbehaltlich der Entscheidung der SE Reet hat MSVOrINSLANZ Einen: ABZU der Rucklage 
Rechtsmittelbehörden erlassgen worden. Hr TRALSPESCNSIEUNS ApScISnnt: Aus dem Inna aer 
Akten ergibt gich, daß die Rücklage aus Entschädigungs- 
Wenn die Bfin. als Grundfehler der AntBewR 1953 die zahlungen für Beschädigungen und Verlust von Gegen- 
überwiegende Berücksichtigung des Vermögenswertanteils Ständen während der Beschlagnahmezeit des Zweigwerkes 
Sieht, 80 ist darauf hinzuweisgen, daß zuvor beim Berliner gebildet worden ist. Solche Rücklagen gehören grundsätz- 
Verfahren die Stellung des Ertragswertes neben dem Ver- lich zum Vermögen der Gegellschaft und können nicht vom 
mögenswerte zu der Klage Anlaß gab, die Ertragsausgich- Einheitswerte abgezogen werden. Wenn die Bfin. ausführt, 
ten geien über Gebühr berücksgichtigt (vgl. Statt aller Gür- die UnterlasSung der Reparaturen und der Wiederbeschaf- 
sching-Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz und fung habe den Wert des Zweigwerkes herabgesetzt und 
Vermögensteuergesgetz, 8 13 Anm. 11, und Krekeler, Kom- diese Wertminderung sei im Binheitswerte nicht hin- 
mentar zum Bewertungsgegetz, '6. Auflage, 8 13. Abs. 2 reichend berücksgichtigt, 80 kann auch diese Einwendung 
Anm. II). Nach dem Gegetze Sind Gesamtvermögen und nicht zu dem angestrebten Erfolg führen. Im allgemeinen 
Ertragsausgichten bei der Bewertung heranzuziehen; dies Sind die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit dem 
ist bei den AntBewR 1953 beachtet, 80 daß kein Anlaß be- Teilwerte anzugetzen, 80 daß Wertminderungen den Ein- 
Steht, die AntBewR 1953 deghalb für unbrauchbar zu er- heitswert beeinflussen. Soweit aber im BEinheitswerte 
klären, wenn dem Vermögenswerte eine höhere Bedeutung Grundstücke enthalten Sind, deren Wertminderung durch 
beigemessen wird als den Ertragsaussgichten. Hierdurch eine Fortschreibung nicht ausgeglichen werden kann, muß 
wird erreicht, daß der Steuerpflichtige keinesfalls mehr eine Solche als gering anzugehende Wertminderung auch 
Vermögen versteuert, als an durch die Anteile vermittelten hier unberücksgichtigt bleiben. Es kann nicht die Aufgabe 
Vermögen tatsächlich vorhanden ist. Erfahrungsgemäß der Anteilsbewertung gein, die festgestellten Einheitswerte 
liegen diese Steuerlichen Werte unter dem gemeinen Werte, auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die Vorinstanzen haben 
S0 daß der Steuerpflichtige durch diese Schätzungsmethode daher mit Recht in der Rücklage keine Wertkorrektur, * 
nicht beschwert wird. Außerdem bieten die verschiedenen Sondern eine Rücklage für künftige Instandsetzungen und 
Möglichkeiten zu Abschlägen zur Berücksichtigung von Ergatzbeschaffungen gegehen und den Abzug vom Einheits- 
Verhältnisgen des einzelnen Falles hinreichend Bewegungs- werte versagt. 
freiheit. 
V. 
II. Der zweite Bewertungsfaktor gind die Ertragsaussichten 
Wenn die Bfin. meint, es müsge bei der Bewertung un- der Gegellschaft. Da eine freie Schätzung der Zukunfts- 
notierter Anteile stets ein Vergleich mit notierten Pa- ergebnisse zu großen Schwierigkeiten führen würde, ist 
pieren gleicher Branche vorgenommen werden und der er- es nicht zu beanstanden, wenn die AntBewR 1953 von einem 
mittelte Wert dürfe in keinem Falle über dem „allgemeinen Durchschnitte der vergangenen Jahregerträge in Verbin- 
Niveau“ dieser notierten Papiere liegen, 80 kann dieger dung mit dem Ertrage 1953 ausgehen. Das ist hier durch 
Angicht nicht beigepflichtet werden. Für die Kursbildung Heranziehung der Betriebsergebnisse der Jahre 1950, 1951, 
am Aktienmarkte gind außer dem Vermögen und dem 1952 und 1953 geschehen. Das Finanzgericht hat mit Recht 
Ertrage der Gegellschaft weitere Faktoren maßgeblich, die die Heranziehung der Erträge der Jahre 1954 und 1955 
nach dem BewG nicht berückgichtigt werden Sollen, weil abgelehnt, da die Heranziehung ausgehließlich der nach 
gie einer Erkenntnis für die Bildung von steuerlichen Wer- dem Stichtage liegenden Ergebnisse mit dem Stichtags- 
ten nicht zugänglich gind. Die Börgenwerte werden, abge- Prinzip nicht übereinstimmen würde. Zudem widerlegen 
gehen von dem Verhältnis von Angebot zu Nachfrage, von diese Erträge die Schätzung nach den vorangegangenen 
innen- und außenpolitischen und vielen anderen unwäg- Jahregergebnisgen in keiner Weise, würden vielmehr eher 
baren Faktoren bestimmt (vgl. Zintzen in GmbH-Rund- auf der Grundlage der Betriebsprüfungsergebnisse zu einem 
Schau 1955 S. 188), die bei einer Gleichmäßigkeit und höheren geschätzten Jahregertrage führen, 80 daß Sich die 
Stetigkeit anstrebenden Bewertung nicht berücksichti- Bfin. insoweit nicht beschwert fühlen kann. 
gungsfähig sind. Es mag auch darauf hingewiegen werden, Der Bfin. kann nicht in ihrem Begehren gefolgt werden 
guit zur Zeit die nach gen ARBOR Srmiiclien Werte im den Abschlag von 30 v. H. vom Jahregertrage zu erhöhen. 
SI en Börgenkurswerten liegen... Wollte Dieger Abschlag ist aus den in den AntBewR 1953 an- 
M EN GEEIPEN Se 2 LUC Ir, Vergleich m den vegebenen Gründen gerechtfertigt, aber auch im allge 
Börgenhausse Überdarchschnittlich hohe Preise für Aktion MINEN AUSPEICHENU. Darß IE BINZCITAnG dis AuSSChBrrunas: 
. : fähigkeit in höherem Maße beeinflußt werden Kann, ist 
ziel werden. Den AntBewR 1953 kann deshalb die An- ungtreitig und in den Richtlinien auch anerkannt. Gründe 
erkennung nicht um dessentwillen versagt werden, weil Sie aher, die das Betriebsergebnis in außergewöhnlichem Maße 
eine Ausrichtung der Werte nach den Börgenkurgen der Binden, gind hier nicht erkennbar. 
notierten Wertpapiere nicht vorgehen. ? i 
Unrichtig ist es, wenn die Firma zur Begründung eines 
IV höheren Abschlages die tatsächlichen Ausschüttungen her- 
anziehen will. Bei der hier in Rede Stehenden Familien- 
Wenn die AntBewR 1953 zur Ermittlung des Vermögens- gesgellschaft bilden die tatsächlichen Ausschüttungen keinen 
wertes vorschreiben, das gesamte Vermögen der Gegsell- geeigneten Maßstab für die Ertragsausgichten, weil Sie von 
Schaft zu berechnen und vom Binheitswert auszugehen, 80 anderen, nicht erkennbaren Beweggründen beeinflußt sind. 
Stimmen Sie darin mit 8 13 Abs. 2 BewG überein, wonach bei Es ist deshalb gerade bei Solchen Betrieben die Ausschüt- 
der Schätzung das Gesamtvermögen der Gegellschaft zu be- tungsmöglichkeit für eine Schätzung mehr geeignet als die 
rückgichtigen ist. Der Einheitswert der Firma beträgt nach tatsächliche Ausschüttung. Den AntBewR 1953 ist daher 
dem BEinheitswertbescheide 6 300 000 DM. Mit dem Finanz- auch ingoweit zu folgen, als Sie den ausschüttungsfähigen 
gericht ist davon auszugehen, daß dieser Wert maßgeblich Ertrag für maßgebend halten (vgl. Abschn. 2b Abs, 7 
ist, wenn er vor der Entscheidung der Tatsacheninstanz a. a. O.). Dies stimmt auch mit dem Urteil des Reichs- 
vorliegt. Die Bewertung wäre unrichtig, wenn man statt finanzhofs III 257/37 vom 24. Februar 1938 (RStBIl. 1938 
desgen einen vor der Betriebsprüfung angenommenen un- S. 539) überein, das bei der Ermittlung des Ertragswertes 
richtigen EKinheitswert zugrunde legen müßte. Die Angicht, und bei einem Ausgehen von der Steuerbilanz Einnahmen 
daß Solche neuen Tatsachen die früheren Berechnungs- und Ausgaben, die lediglich aus sSteuerrechtlichen Gründen 
grundlagen für die Anteilsbewertung nicht beeinflussen außer AnSgatz bleiben (z. B. Personalsteuern, Aufsichtsrats- 
könnten, findet im Gegetz keine Stütze. Vielmehr Schreibt vergütungen) berücksichtigt wissgen will. Nach den 
8 72 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Bewer- AntBewR 1953 Abschn. 2b Abs. 6 Ziff. 2 gind Pergonen- 
tungsgesetz vor, daß die Vorschriften des 8 218 Abs. 2 Steuern vom Kkörperschaftsteuerlichen Gewinne abzugetzen. 
und 4 AO auch in diegem Verfahren gelten. Zutreffend ist Mit dieger richtigen Grundangicht kann es aber nicht in
	        
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