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Volume Nummer 1, 6. Januar 1961

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 11.1961,1 (Public Domain)

Z Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgäng Nr.1 6. Januar 1961 
INHALT 
A. Amtliche Bekanntmachungen 
Dez. 1960 Merkblatt für den Arbeitgeber über den Lohnsteuer-Jahresausgleich und Kirchensteuer-Jahres- 
ausgleich für das Kalenderjahr 1960 Sowie über die Ausschreibung der Lohnsteuerbelege 1960 und 
deren Aughändigung an den Arbeitnehmer oder deren Eingendung an das Finanzamt ........... | 
21.12.1960 BEinziehungsbescheid gemäß 8 53 Abs. 2 des Gegetzes über Ordnungswidrigkeiten ...............- 7 
B. Gesetze und Verordnungen 
20.12. 1960 Verordnung über die Änderung und Ergänzung der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahres- 
AUSSTELCE SSEN R EHE E NE RDN EE SERE SEILE SE INEZ SERIEN EID AIB SEE DOE SELIG BEETEN Cr 2418 wut g tn 7 
23. 12. 1960 Gegetz zur Übernahme des Gegetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergegetzes ............ 9 
D. Rechtsprechung 
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 
Einkommensgteuer 
30. 9. 1960 Urteil VI 240/58 U -- EStG 8 7b; StAnpG 8 4 Abs. 3 Ziff. 2 ..... | EEE 55) 
Reichgabgabenordnung . : S 
wS55-21960% Urteil IV. 299/581. X0.51217 Abs. 41 S9 2222202... 05 43 
21.0.1960 Urteil IL: 2/58:U --- 40 ' 8. 316 Abs. 1: uind 2:Sa3t21 0... ui, GIE: 
F. Nichtamtlicher Teil 
Übergicht über die Fundstellen der im Steuer- und Zollblatt für Berlin im Monat Dezember 1960 
veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs ............ " IE Oe m 0 4 24 
Übergicht über die Tageskurse der Wechgelstuben, die Mittelkursge und die Durchgchnittskursge in 
Berlin im Kalenderjahr 1960 ...... 2,2416 
Abkürzungen: StZBl Bin. = Steuer- und Zollblatt für Berlin, GVBl. = Gegetz- und Verordnungsblatt für Berlin, BGBL. = Bundes- 
gegetzblatt, BStBl. = Bundessteuerblatt, BFH = Bundesfinanzhof, OVG Bin. = Oberverwaltungsgericht Berlin, VG Bln.. = Verwaltungs- 
gericht Berlin, MinBIlFin. = Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen, EFG = Entscheidungen der Finanzgerichte, NIW = 
Neue Juristische Wochensgchrift 
4. Amtliche Bekanntmachungen 
Merkblatt für den Arbeitgeber*) vom 21. November 1958 (Bundesgegetzbl. I S. 773, Ge- 
über den Lohnsteuer-Jahresausgleich und Kirchensteuer- Setz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1161, Bundes- 
Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1960 Steuerblatt I S. 754) veröffentlicht worden ist. Wegen 
Sowie über die Ausschreibung der Lohnsteuerbelege 1960 der Jahreslohnsteuertabelle für Arbeitnehmer, die aus- 
und deren Aushändigung an den Arbeitnehmer Schließlich Arbeitslohn aus Berlin (West) bezogen 
oder deren Einsendung an das Finanzamt. haben, Hinweis auf Nr. 16. 
(StZBI Berlin 1961 8.2) Über die Zuständigkeit des Arbeitgebers für den Lohn- 
Steuer-Jahresausgleich unterrichten die Nrn. 4 bis 6, 
A. Lohnsteuer-Jahresausgleich über die Zuständigkeit des Finanzamts die Nrn. 7 
und Kirchensteuer-Jahresausgleich und 8. Das vom Arbeitgeber anzuwendende Verfahren 
ergibt Sich aus den Nrn.9 bis 15. 
Allgemeines 3. Ist die in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen des 
1 Der Lohnsteuer-Jahresausgleich für 1960 ist nach den Kalenderjahrs 1960 insgesamt einbehaltene Lohn- 
im folgenden wiedergegebenen Bestimmungen durch- Steuer niedriger als die Lohnsteuer, die gich aus der 
zuführen. Die Verordnung über den Lohnsteuer-Jahres- Jahreslohnsteuertabelle ergibt, 80 kommt eine Nach- 
ausgleich in der für 1960 geltenden Fassung wird in forderung des Unterschiedsbetrags im Lohnsteuer- 
Kürze veröffentlicht werden. Jahresausgleichsverfahren nicht in Betracht. Eine 
Die Lohnsteuer ist Bemessungsgrundlage für die Er- Nachforderung Kann Sich aber außerhalb des Lonn- 
hebung der Kirchensteuer. Der Kirchensteuer-Jahres- Steuer-Jahresausgleichsverfahrens ergeben, wenn die 
ausgleich ist deshalb für das Kalenderjahr 1960 in Lohnsteuer im Laufe des Kalenderjahrs 1960 nicht zu- 
Sinngemäßer Anwendung der Vorgchriften über den nd SNU worden ist. Das gilt auch, wenn 
Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1960 12 es eUSteuer im Laute des Kalenderjahrs 1960 
durchzuführen. Das geschieht zweckmäßig zusammen unzutreffend einbehalten worden ist 
mit dem Lohnsteuer-Jahresausgleich im gleichen Ar- 0... . 
beitsgang. SE 5 Zuständigkeit des Arbeitgebers 
E ; ; 3 Z 4. Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuer-Jahregausgleich 
Ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber Is . Ä SIDE 
Kommt: uur für EN Ie Steuerpflichtige EE grundsätzlich nur für Arbeitnehmer durchzuführen, 
nehmer in Betracht Sowie für Solche Arbeitnehmer, die während des ganzen Kalenderjahrs 1960 ununter- 
die ihren Wohngitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Brüchen in einem Dienstverhältnis gestanden haben. 
Sowjetischen Sektor Berlins oder in der gowjetischen yr ist aber zur Durchführung auch dann berechtigt, 
Besgatzungszone haben und während des ganzen Aus- Sen aer Arbeitnenmer „dicht während des SANzen 
gleichsjahrs Arbeitslohn bezogen, der in Berlin (West) Kalenderjahrs 1960 beschäftigt war, dem Arbeitgeber 
der Lohnsteuer unterlag (Grenzgänger). Er wird aber die Zeit, während der er in keinem Dienstverhält- 
durchgeführt, wenn die im Kalenderjahr 1960 einbe- 8 Sestanden hat, durch amtliche Unterlagen, 2. B. 
haltene Lohnsteuer höher ist als die Lohnsteuer, die durch Vorlage der Arbeitslosen-Meldekarte, nachweist. 
Sich nach der Jahreslohnsteuertabelle ergibt. Maß- Die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs 
gebend ist die Jahreslohnsteuertabelle, die als Anlage AUER den ANDI 2 u Anfor des Arbeit- 
zu der Verordnung über di . nehmers, der dadurch alsbald die überzahlte Lohn- 
SZ icTJanrezlohneteuertabeile Steuer zurückerhält. Deshalb wird auch den Arbeit- 
“) Die Bestimmungen über den Lohngteuer-Jahregausgleich durch geb ern, die am 81. Dezember 1960 weniger als 10 Ar- 
den AINeltSeher ung die AnaSehreinung der Lohnsteuerbelege beitnehmer beschäftigen, empfohlen, den Lohnsteuer- 
ür Arbeitnehmer, die nach dem 5. Juli Pbeitslohn aus Jahresausgleich gelbst durchzuführen; golche Arbeit- 
Dienstverh: 2 : . . : 
joggen unter Absehnitt D (Nr. 21. 18 20 Mead Merkbaig es Seer Sind hierzu zwar nicht verpflichtet, aber be- 
äuter rechtigt.
	        
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