Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr. 39 6. Juni 1961 627
für die Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung, die in Durch 8 2 Abs. 2 ist der Abzug der Schuldzinsen, die mit
einem Einfamilienhaus einem andern unentgeltlich überlassen der Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken in wirtschaft-
iSt.?) lichem Zusammenhang stehen, auf die Höhe des Grundbe-
trags beschränkt. Der Ansatz eines Überschusses der Wer-
Zu 8 2 bungskosten über die Einnahmen (negativen Nutzungswerts)
Bei der Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im Kommt demnach nicht in Betracht. Diese Anordnung ent-
eigenen Einfamilienhaus nach 8 2 wird der Gedanke der Spricht wiederum dem Grundgedanken, daß Sich für den In-
Kapitalnutzung in den Vordergrund gestellt. Dieser Gedanke baber der Wohnung immer noch eine angemessene Verzinsung
liegt geit dem grundlegenden Urteil des Reichsfinanzhofs vom des Eigenkapitals ergeben muß. Deshalb stellt auch schon ein
8. 2. 1928 VI A 439/27 (amtl. Slg. Bd. 23 8. 35, RStBI 1928 Herabgehen bis auf 0 Reichsmark ein Entgegenkommen dar.
S. 197) der Rechtsprechung und der Verwaltungsübung zu- Auch wenn der Inhaber der Wohnung eigenes Kapital in dem
grunde. Danach muß als Nutzungswert der Wohnung im Grundstück nicht angelegt hat, entspricht die Regelung dem
eigenen Haus -ein Betrag angesetzt werden, bei dem unter Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Ein Steuer-
Berücksichtigung des regelmäßigen Aufwands, auf längere Ppflichtiger, der eine Mietwohnung innehat, darf den Woh-
Sicht gesehen, für den Inhaber noch eine angemessene Ver- nungsaufwand, zu dem insbesondere die Mietzinsen gehören,
zinsung des in dem Haus angelegten Kapitals bleibt. Diess bei Ermittlung geines Einkommens nicht absetzen. Bei der
Erwägung führt dazu, bei der Festsetzung von Durchschnitt- Wohnung im eigenen Haus treten an die Stelle der Mietzinsen
Sätzen für den Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus den die Zingen für das im Haus angelegte Fremdkapital und die
Aufwand für das Haus (Werbungskosten), der bei Ermittlung Kosten der Erhaltung des Hausges. Würde man dem Inhaber
der Einkünfte im Einzelfall von den Einnahmen abzusetzen der Wohnung im eigenen Haus den Abzug der Schuldzinsen
iSt, außer Betracht zu lassen und dafür einen Durchschnittsatz auch insoweit gestatten, als eie den Grundbetrag (3 oder 3%
für den reinen Nutzungswert aufzustellen. v. H. des Einheitswerts) übersteigen, 80 käme dies im Ergebnis
Als angelegtes Kapital Sieht die Verordnung der Einfach- m M8 R Mohn gleich; 9; wurde ein
heit halber den Einheitswert für das Grundstück an. Bei DERE RENCHENRUNDN ER EIS
Festsetzung des Hundertsatzes für die Verzinsung des ange- ? 8 *
legten Kapitals ist die bisherige Rechtsprechung berücksich- Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß
tigt worden, nach der hier als Verzinsung nicht der im all- Schuldzingen, die mit der Nutzung des Einfamilienhauses zu
gemeinen Geldverkehr bei festen Kapitalanlagen erzielbare Wohnzwecken in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, bei
Ertrag, 8ondern der Ertrag maßgebend ist, der nach Lage des Ermittlung des Einkommens überhaupt außer Betracht blei-
Grundstücksmarkts bei Wohngrundbezitz durchschnittlich ben müsgen, 80weit eie den Grundbetrag übersteigen. Inso-
erwartet werden kann. Im allgemeinen Geldverkehr beträgt weit dürfen diese Schuldzinsen auch nicht anderc Einkünfte
die Verzinsung zur Zeit etwa 4% bis 5 v. H. Die in der Ver- mindern und auch nicht als Sonderausgaben vom Gesamt-
ordnung bestimmten Sätze für die Verzinzung des im eigenen betrag der Einkünfte abgezogen werden.
Einfamilienhaus angelegten Kapitals Sind daher angemessen. Außer für Schuldzinsen in der vorgeschricbenen Höhe
Der Hundertsatz von 3 oder 3% v. H. bringt zum Aus- kommt ein Abzug für andere Hausunkosten nicht in Betracht.
druck, daß der Inhaber einer Wohnung im eigenen Haus nach Diesge gind gämtlich bereits abgegolten, z. B. auch die Gebäu-
Berücksichtigung des Aufwands noch einen Reinnutzen von deentschuldungsteuer. Andererzeits kann nach dem Gedanken
durchschnittlich 3 oder 3% v. H. hat. Befindet Sich in dem der Kapitalnutzung, der den Sätzen von 3 und 3% v. H. zu-
Grundbesitz nur Eigenkapital, 80 beträgt der Nutzungswert grunde liegt, der Nutzungswert auch nicht höher angesetzt
der Wohnung in diesem Haus 3 oder 3% v. H. des Eigen- werden, wenn die anderen Hausunkosten Sich vermindern.
kapitals, nach der Verordnung aus Vereinfachungsgründen 3 Eine Verminderung der Gebäudeentschuldungsteuer ist durch
oder 3% v. H. des Einheitswerts. Ist in dem Grundstück das Gesetz zur Förderung des Wohnungsbaues vom 30. 3.
auch Fremdkapital angelegt, 80 wäre es nach dem Grundge- 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 469 -- RStBI 1935 S. 577) einge-
danken der Verordnung, daß ich der Nutzungswert der Woh- treten. Auf Grund dieses Gesetzes erhält der Steuerpflichtige
nung nach dem im Grundstück angelegten Eigenkapital rich- in Höhe von 25 v. H. der von ihm entrichteten Cebäudeent-
tet, folgerichtig, zunächst das Fremdkapital (Schulden) von schuldungsteuer Schuldverschreibungen des Umschuldungs-
dem Gegamtkapital (Einheitswert) abzusetzen und auf den verbandes Deutscher Gemeinden. Das kommt einer Vermin-
Unterschiedsbetrag die in 8 2 Abs. 2 bezeichneten Hundert- derung Seiner Gebäudeentschuldungsteuer um den Wert die-
zätze anzuwenden. (Beispiel: Gesamtkapital [Einheitswert] ser Schuldverschreibungen gleich. Wegen dieser Verminde-
40.000 RM, Fremdkapital 10 000 RM, Nutzungswert der Woh- rung darf aber der Nutzungswert der Wohnung im eigenen
nung 3 v. H. von [40 000 -- 10 000 =] 30 000 RM = 900 RM). Einfamilienhaus nicht erhöht werden. Der Wert der empfan-
Wenn demgegenüber für die Bemessung des Nutzungswerts genen Schuldverschreibungen, der auf den zu Wohnzwecken
ztatt des Abzugs des Fremdkapitals vom Gesamtkapital der dienenden Teil des eigenen Einfamilienhauses entfällt, ist des-
Abzug der Schuldzinsen von der Reinverzinzung des Ge- balb auch nicht neben dem Nutzungswert besonders bei den
zamtkapitals zugelassen ist (8 2 Abs. 2), 80 stellt dies eim Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen. Die
Entgegenkommen gegenüber dem Steuerpflichtigen dar, da Zinsen aus den empfangenen Schuldverschreibungen sind
der Zinssatz für das Fremdkapital wohl durchweg höher iet auch hier als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu behandeln,
als die in 8 2 vorgesehenen Sätze. In dem oben angeführten Soweit sie nicht einer anderen Einkunftsart zuzurechen gind.
Beispiel errechnet sich nach der Verordnung der Nutzungs-
wert wie folgt:
3 Zu 83
v.H. von 40000 RM = . - . u. . u... - 1200 RM
abzüglich Schuldzinsen für das Fremdkapital Absatz 1 Satz 2 berücksichtigt den Fall, daß das Gebäude
von 10 000 RM. hier angenommen mit 5 v. H. 500 RM erst nach Beginn des Kalenderjahrs, für das der Nutzungs-
7777 wert zu ermitteln ist, bezugsfertig geworden ist und der Ein-
Nutzungewert 2700RM: heitswert für das Einfamilienhaus EE mechend erst auf
Der nach der Verordnung errechnete Nutzungswert iet: den nächsten 1. J anvar festgestellt ist. Für ein im Jahr 1936
zomit um 200 RM niedriger als der bei folgerichtiger Durch- bezugsfertig gewordenes Einfamilienhaus ist danach der auf
führung des Gedankens der Kapitalnutzung zu errechnende den 1. 1. 1937 festgestellte Einheitswert maßgebend. Für den
Nutzungswert. Nutzungswert der Wobnung kommt in diesem Fall nur der
mun | Teil des Grundbetrags in Betracht, der auf die vollen Kalon-
) De Eil wicht in den m Abvehnitt 123 Abs 3 Zi 3 und 2 veweiehneen dermonate entfällt, während deren das Einfamilienhaus be-
zurechnen ist. zugsfertig war.