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. Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr. 39 6. Juni 1961
von den Betriebsausgaben im Sinn der Ziffer 2 dieser Vorschrift getrennt aufgezeichnet --,
80 Sind diese im Wege der Schätzung zu ermitteln.
(4) Land- und Forstwirte, die nicht zur Führung von Büchern verpflichtet ind, können
die Vergünstigungen des 8 34b EStG auch dann in Anspruch nehmen, wenn zie freiwillig
Bücher führen, diese Bücher aber nicht ordnungsmäßig geführt sind.
(5) Land- und Forstwirte, deren außerordentliche Einkünfte aus Holznutzungen durch
Zuschläge nach 8 9 Abs. 2 VOL erfaßt werden (vgl. Abschnitt 129) können für die Zuschläge
die Vergünstigungen des 8 34b Abs. 3 Ziff. 1 und Ziff. 3 Buchstabe b EStG in Anspruch
nehmen, wenn die außerordentlichen Holznutzungen aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt
Sind oder wenn bei außerordentlichen Einkünften aus Kalamitätsnutzungen die Vorausset-
zung des Abgatzes 6 erfüllt ist. Die Festsetzung eines Nutzungssatzes (Absatz 1) und eine
Feststellung, ob nachgeholte Nutzungen vorliegen, erübrigt sich, weil die Durchschnittsatz-
gewinnermittlung nach der VOL auf der Fiktion beruht, daß Nutzungen entsprechend dem
Wert der ordentlichen Nutzungen, gezogen worden sind (vgl. Abschnitt 129 Unterabschnitt
„Zu 8 9 Abs. 2 VOL“). Auch ist ein mengenmäßiger Nachweis der verschiedenen Holznutzun-
gen (Abgatz 2) nicht erforderlich. Falls die Vergünstigungdes 8 34b Abs. 3 Ziff. 3 Buchstabe b
EStG für den Zuschlag oder einen Teil des Zuschlags beantragt wird, hat der Antragsteller
jedoch nachzuweisen, zu welchem Betrag Einkünfte aus Kalamitätsnutzungen angefallen
sind. 8 34b Abs. 3 Ziff. 3 Buchstabe a EStG ist wegen der Durchschnittsatzgewinnermittlung
nicht anwendbar.
(6) Der Land- und Forstwirt muß dem Finanzamt Schäden infolge höherer Gewalt in dem
Zeitpunkt mitteilen, in dem er von dem Eintritt des Schadensfalls Kenntnis erlangt hat
(8 34b Abs. 4 Ziff. 4 EStG). Die Mitteilung darf nicht deshalb verzögert werden, weil der
Schaden dem Umfang und der Höhe nach noch nicht feststeht.
213.
(entfällt)
Zu 8 34c EStG
(88 68 a bis 68g EStDV)
213a. Ausländische Steuern, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen
Ausländische Steuern, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen (8 34c Abs. 1
Anlage 12 EStG), ind in Anlage 12 aufgeführt. Die Frage, ob eine in dieser Anlage nicht aufgeführte
ausländische Steuer der deutschen Einkommensteuer entspricht, wird erforderlichenfalls vom
Bundesminister der Finanzen entschieden werden.
213b. Umrechnung ausländischer Steuern
Die nach 8 34c Abs. 1 EStG auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnende ausländische
Steuer ist nach dem Kurs in Deutsche Mark umzurechnen, der für den Tag der Zablung der
ausländischen Steuer als amtlich festgesetzter Devisenkurs im Bundeganzeiger veröffentlicht
worden ist. Dies gilt auch für die ausländischen Steuern, die nach 8 68f EStDV vom Gesamt-
betrag der Einkünfte abgezogen werden können.
213e. Anrechnung ausländischer Steuern bei Steuerpflichtigen, die einem oder mehreren
fremden Staaten angehören oder staatenlos Sind; Anwendung des 8 34c Abs. 5 EStG
(1) Unbeschränkt Steuerpflichtigen, die neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die
deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder die staatenlos sind, steht die Steuervergünstigung
des 8 34c Abs. 1 EStG zu.
(2) Unbeschränkt Steuerpflichtigen, die Angehörige eines Staates Sind, mit dem ein all-
gemeines Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, und die Einkünfte aus
Staaten haben, mit denen ein golches Abkommen nicht besteht, steht für die Einkünfte aus
diesen Staaten die Steuervergünstigung des 8 34c Abs. 1 EStG zu. Einer Prüfung, ob der
fremde Staat, dessen Angehöriger der Steuerpflichtige ist, den deutschen Staatsangehörigen,
die in geinem Gebiet ihren Wohnsitz haben, eine der Regelung des 8 34c Abs. 1 EStG ent-
sprechende Steuervergünstigung gewährt, bedarf es in diegen Fällen nicht.
(3) Unbeschränkt Steuerpflichtigen, die Angehörige mehrerer fremder Staaten sind»
mit denen allgemeine Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht bestehen»
Steht die Steuervergünstigung des 8 34c Abs. 1 EStG zu, wenn einer dieger fremden Staaten
deutschen Staatsangehörigen, die in diesem Staat ihren Wohnsitz haben, eine der Regelung
des 8 34c Abs. 1 EStG entsprechende Steuervergünstigung gewährt.
(4) Eine der Regelung des 8 34c Abs. 1 EStG entsprechende Steuervergünstigung liegt
auch vor, wenn ein fremder Staat nach geinem innerstaatlichen Recht ausländische Einkünfte
von deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsgitz in einem Gebiet nicht besteuert oder auf
diese Einkünfte einen niedrigeren als den für inländische Einkünfte geltenden Steuergatz an-
wendet.
(5) Staaten, die deutschen Staatsangehörigen eine dem 8 34c Abs. 1 EStG entsprechende
Anlage 13 Steuervergünstigung gewähren, sind in Anlage 13 aufgeführt. Die Frage, ob ein in dieger An-