Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr. 39 6. Juni 1961 553
Der Zuschlag nach 8 9 VOL beträgt 4 800 DM.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei außerordentlichen Einkünften aus Holz-
nutzungen infolge höherer Gewalt.
b) Zuschlag bei Zwangsveräußerungen
Gewinne bei Zwangsveräußerungen sind nicht durch einen Zuschlag nach 8 9 Abs. 2 VOL
zu erfasgen, 80weit der Gewinn zur Anschaffung eines Ersatzwirtschaftsguts verwendet
wird. Abschnitt 35 Abs. 2, 3 und 6 ist entsprechend anzuwenden.
130. Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von Landarbeiter-
wohnungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. 7. 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 523 -
BStBI I 8S.456"])
Die oben bezeichnete Verordnung gewährt Sondervergünstigungen
L. allen Land- und Forstwirten für den Bau von Landarbeiterwohnungen, die in den
Wirtschaftsjahren 1950/51 bis 1960/61,
2. allen Verpächtern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, Teilbetriebe oder Betriebs-
teile für den Bau von Landarbeiterwohnungen, die in der Zeit vom 1. 1, 1951 bis
31. 12. 1961
hergestellt worden sind.
Zu 8 1 Abs. 4:
Zur Berechnung der Steuervergünstigung ist dem festgesetzten Einkommensteuerbetrag
der Steuerbetrag gegenüberzustellen, der eich ergäbe, wenn die Auswendungen für den Bau
von Landarbeiterwohnungen vom Einkommen in vollem Umfang oder in Höhe eines Drittels
abgesetzt würden. Die Einkommensteuer ist um den Unterschiedsbetrag zu ermäßigen.
Zu 8 3 Abs. 1:
(1) Landarbeiter sind männliche oder weibliche Arbeitnehmer, die in den in 8 3 Abs. 1
Satz 1 der VO bezeichneten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben als Handarbeiter be-
Schäftigt ind. Dazu gehören z. B. auch die Gutshandwerker und die Arbeiter in einem land-
und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft, z. B.
Gutsinspektoren, Rechnungsführer und Förzster, fallen nicht hierunter.
(2) Arbeitnehmer eines Land- und Forstwirts, die nicht ausschließlich zur Verrichtung
land- und forstwirtschaftlicher Arbeiten, z. B. zu Haushaltsverrichtungen, herangezogen
werden, gelten nur dann als Landarbeiter, wenn die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit
überwiegt.
(3) Kinder des Land- und Forstwirts gelten als Landarbeiter im Sinn dieser Verordnung,
wenn gie tatsächlich als Handarbeiter tätig ind und ein dieger Tätigkeit entsprechendes,
Steuerlich anzuerkennendes Dienstverbältnis (Abschnitt 126 Abs. 1) besteht.
(4) Als Landarbeiterwohnungen gelten Wohnungen für solche Landarbeiter, die entweder
bereits längere Zeit im Betrieb des Landwirts eingegliedert sind oder deren Eingliederung in
den Betrieb bei ihrer Einstellung als Landarbeiter beabsichtigt ist (BFH-Urteil vom 28. 3.
1957 -- BStBI III S. 192). Als Landarbeiterwohnungen sind auch Heuerlingswohnungen an-
zugeben.
Za 8 14 EStG
131. Wechsel im Besitz von Betrieben, Teilbetrieben und Betriebsteilen
(1) Bei der Veräußerung eines Betriebs oder Teilbetriebs sind im Veräußerungspreis oft
Entschädigungen enthalten, z. B. für die Aufgabe des Betriebs, für Umzugskosten des In-
habers, für das Feldinventar, die stehende Ernte usw. Der Teil des Veräußerungspreises, der
auf den Grund und Boden entfällt, ist bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht
anzusetzen. Die Behandlung einer Entschädigung für das Feldinventar und die stehende
Ernte richtet ich nach Absatz 2. Wegen einer Entschädigung für Wirtschaftserschwer-
nisse vgl. Absatz 3. Der übrige Teil des Veräußerungspreises, also auch eine etwaige Ent-
Schädigung für die Aufgabe des Betriebs, für Umzugskosten u. dgl. ist bei der Ermittlung des
Steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns zugrunde zu legen. Die vertragliche Bezeichnung der
einzelnen Teile des Veräußerungspreises ist nicht immer für ihre steuerliche Behandlung ent-
Scheidend. Auch Land- und Forstwirte, deren Gewinne nach der VOL zu ermitteln sind,
haben den bei der Veräußerung oder Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
[Teilbetriebs) Sich ergebenden Veräußerungsgewinn im Sinn von 8 14 EStG zu versteuern
(BFH-Urteil vom 12. 4. 1956 - BStBI III S. 164).
(2) Entsprechend bisheriger Verwaltungsübung und Rechtsprechung sind das Feldinven-
tar (im Boden befindliche Saat, Dünger, Aufwand für Feldbestellungsarbeiten usw.) und die
ztehende Ernte steuerlich nach der bürgerlich-rechtlichen Betrachtungsweise als Bestand-
teile des Grund und Bodens zu behandeln. Entschädigungszahlungen für Feldinventar und
Stehende Ernte Sind mithin insbesondere auch in allen Fällen des Besitzwechsels nach 8 4
Abs. 1 letzter Satz EStG gewinneutral zu behandeln. Werden jedoch anläßlich der Übernahme
von Betrieben (Verkauf, Verpachtung, Wechsel des Pächters, Zurücknahme in Eigenbewirt-
Schaftung) von dem übernehmenden Landwirt besonders vereinbarte Ersgatzleistungen für
Bodenbestellungskosten gezahlt. die der abziehende Landwirt aufgewendet hat. 80 sind Sie 4
a] GVBL. 8. 753; StZBl. Bln. 1958 S. 874.