DD. Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr. 39 6. Juni 1961
rischer Betriebe vom 15. 6. 1951?) (Bundeganzeiger Nr. 119 S8. 6 -- BStBI I S. 235) zwar nicht
unmittelbar anwendbar. Der Steuerpflichtige muß aber Bücher führen, die inhaltlich den
danach erforderlichen Registern und Verzeichnissen entsprechen. Andernfalls ist die Buch-
führung nicht 50 gestaltet, daß sie die zuverlässige Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle und
des Vermögens ermöglicht und gewährleistet (Hinweis auf Abschnitt 29 Abs. 2 Ziff. 1).
(2) Aus der in Abgatz 1 bezeichneten Verwaltungsanordnung über die Buchführung gärt-
nerischer Betriebe vom 15. 6. 1951?) ergeben sich die Mindestanforderungen, die an die
Führung der einzelnen Verzeichnisse und Register gestellt werden müssen.
(3) Aus Billigkeitsgründen ist nicht zu beanstanden, wenn der Steuerpflichtige ein Vieh-
register nur in den Fällen führt, in denen er Vieh zum Verkauf aufzieht.
129. Anwendung der VOL
Zu 8 4 Abs. 1 VOL:
(1) Der Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers ist mindestens mit 1200 DM an-
zugetzen (8 4 Abs, 1 VOL). Aus Vereinfachungsgründen ist bei Betriebsinhabern, die zu
Beginn des Wirtschasftsjahrs das 70. Lebensjahr vollendet haben. von dem Angatz eines Werts
der Arbeitsleistung abzusehen.
(2) Hat ein Betrieb mehrere Betriebsinhaber, 80 ist nur für einen von ihnen der Wert der
Arbeitsleistung nach 8 4 Abs. 1 VOL zu bemessen. Als Wert der Arbeitsleistung der anderen
Inhaber des Betriebs ist je ein Betrag in Höhe des ortsüblichen Arbeitslohns eines Knechts
(einer Magd) anzusetzen.
(3) Ist bei der Einheitsbewertung der Mindestwert nach 8 33 BewG angesetzt worden, 80
ist der Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers mit dem Betrag zu errechnen, der sich
bei Anwendung der ungekürzten Hektarsätze als Einheitswert ergeben würde.
Zu 8 4 Abs. 2 VOL:
Die Vorschrift ist nicht für Kinder anzuwenden, bei denen ein Dienstverhältnis nach Ab-
schnitt 126 Abs. 1 anzuerkennen ist.
Zu 8 4 Abs. 5 VOL:
Die Arbeitsleistung der Ehefrau ist mit 600 DM zu bewerten. Aus Vereinfachungsgründen
ist bei Ehefrauen, die zu Beginn des Wirtschaftsjahrs das 65. Lebensjahr vollendet haben,
von dem Ansgatz eines Werts der Arbeitsleistung abzusehen. Das gleiche gilt, wenn mehr als
drei Kinder unter 14 Jahren zum Haushalt gehören.
Zu 8 9 Abs. 2 VOL:
12a) Zuschlag für Holznutzungen
(1) Gewinne aus außerordentlichen Holznutzungen sind durch einen Zuschlag nach
8 9 Abs. 2 VOL zu erfassen. Durch den Grundbetrag (8 2 VOL) ist nur der Gewinn aus der
erzielbaren ordentlichen Nutzung abgegolten. Ob eine solche ordentliche Nutzung tatsächlich
gezogen worden ist oder nicht, ist für die Höhe des Zuschlags unerbeblich, weil die Durch-
Schnittsatzgewinnermittlung im Gewinn des landwirtschaftlichen Betriebs einen jährlich
gleichbleibenden fiktiven Gewinnanteil der forstwirtschaftlichen Flächen aus ordentlichen
Nutzungen unterstellt (BFH-Urteil vom 20. 2. 1958 -- BStBI III S. 131).
(2) Der tatsächliche Gewinn aus der ordentlichen Nutzung, die nach forstwirtschaftlichen
Grundsätzen jährlich nachhaltig erzielbar und durch den Grundbetrag erfaßt ist, entspricht
nach den Feststellungen etwa dem halben forstwirtschaftlichen Teileinheitswert. Es ist daher
nur ein über den halben forstwirtschaftlichen Teileinheitswert hinausgehender Mehrgewinn
als Gewinn aus einer außerordentlichen Holznutzung anzugehen, der durch den Grundbetrag
nicht erfaßt ist. Es würde jedoch - auch nach Anszicht des BFH -- dem Zweck der VOL nicht
entsprechen, jeden durch die Durchschnittsätze nicht abgegoltenen Gewinn durch einen Zu-
schlag zu erfasgen; es wird eich vielmehr um einen Mehrgewinn von einiger Bedeutung handeln
müssen. Ein Mehrgewinn von einiger Bedeutung liegt vor, wenn der Gewinn aus der außer-
ordentlichen Holznutzung den Betrag von 4000 DM übersteigt. In diesem Fall ist ein Zu-
schlag nach 8 9 Abs. 2 VOL in Höhe des Betrags zu machen, um den der Gewinn aus Forst-
wirtschaft den halben forstwirtschaftlichen Teileinheitswert übersteigt. Wegen der Anwen-
dung der Tarifermäßigung nach 8 34b EStG vgl. Abschnitt 212 Abs. 5.
Beispiel;
Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs 12 000 DM, davon 2400 DM
auf forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen entfallend.
10 000 DM Holzerlös
-- 4 000 DM 40%, Pauschgatz für Betriebsausgaben
6 000 DM Gewinn
-- 1200 DM Gewinn aus der ordentlichen Holznutzung = Hälfte des Einheitswerts von
2400 DM
4 800 DM Gewinn aus der außerordentlichen Holznutzung,
1 Für das Land Berlin: Verwaltungsanordnung vom 10. 7. 1951 (StZBIBlIn. S. 98).
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