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Volume Nummer 39, 6. Juni 1961

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 11.1961,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr. 39 6. Juni 1961 551 
bisher nicht erfüllt haben, wird deshalb aus Billigkeitsgründen gestattet, letztmalig bei 
der Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr 1958/59 für ihre im Betrieb tätigen Kinder 
und Schwiegerkinder, die bei Beginn des Wirtschaftsjahrs das 17. Lebensjahr vollendet 
haben, einen Betrag in Höhe der Hälfte des ortsüblichen Arbeitslohns eines volljährigen 
Knechts oder einer volljährigen Magd abzusetzen. 
(3) Wegen der Frage der Anerkennung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts zwischen 
Eltern und Kindern auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft wird auf das BFH-Urteil 
vom 29. 5. 1956 (BStBI III S. 246']) hingewiesen. 
127. Gewinnermittlungsart 
(1) Der Gewinn aus landwirtschaftlichen Betrieben ist nach der VOL zu ermitteln, wenn 
die folgenden Tatbestände sämtlich vorliegen: 
1. Die Summe der steuerpflichtigen und der steuerfreien Umzsätze nach 8 4 Ziff. 19 
UStG übersteigt in dem Kalenderjahr, das dem Beginn des landwirtschaftlichen 
Wirtschaftsjahrs vorhergeht, nicht die durch die Oberfinanzdirektionen bestimmte 
Grenze (höchstens 40 000 DM, 8 1 Ziff. 3 VOL); 
2. der Land- und Forstwirt ist nicht zur Führung von Büchern verpflichtet (8 1 Ziff. 1 
VOL); 
3 der Steuerpflichtige führt keine ordnungsmäßigen Bücher im Sinn der landwirt- 
schaftlichen BuchfVO oder die Bücher lassen sachliche Unrichtigkeiten vermuten 
- BFH-Urteil vom 21. 8. 1952 -- BStBI III S. 259 -- (8 1 Ziff. 2 VOL). 
Zur Führung von Büchern ist der Land- und Forstwirt verpflichtet, wenn er nach den bei 
der letzten Veranlagung getroffenen Feststellungen 
a) einen Gesamtumsatz (einschließlich des steuerfreien Umsatzes) von mehr als 
200 000 DM 
oder 
b) ein land- und forstwirtschaftliches Vermögen von mehr als 100 000 DM 
oder 
c) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 9000 DM 
gehabt hat (8 161 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstaben a, c und e AO). Nach dem BFH-Urteil vom 9. Mai 
1957 (BStBl III S. 291*]) hat das Finanzamt die Betriebe, die neu in die Buchführungspflicht 
eintreten, unter Angabe des Zeitpunkts, von dem ab die Buchführungspflicht beginnt (8 1 
Abs. 1 der landwirtschaftlichen BuchfVO), zu benachrichtigen. Solange dies nicht geschieht, 
tritt in diesen Fällen die Buchführungspflicht gemäß 8 161 AO nicht ein. Im Fall des Buch- 
Staben c sind die Einkünfte des VZ (Kalenderjahr) maßgebend. Liegt einer der Tatbestände 
der Ziffern 1 bis 3 nicht vor, 80 ist die VOL nicht anzuwenden. Fällt der Tatbestand der 
Ziffer 1 oder 3 weg (z. B. freiwilliger Übergang zur ordnungsmäßigen Buchführung), 80 ist 
der nach der VOL ermittelte Gewinn für die folgenden Wirtschaftsjahre nicht mehr maß- 
gebend. Bei Wegfall des Tatbestands der Ziffer 2 ist der nach der VOL ermittelte Gewinn 
erstmals für das Wirtschaftsjahr nicht mehr maßgebend, mit dem nach der Mitteilung des 
Finanzamts (vgl. Satz 3) die Buchführungspflicht beginnt. 
(2) Bei den anderen Land- und Forstwirten, die weder Bücher führen noch zur Führung 
von Büchern verpflichtet sind, ist der Gewinn zu schätzen. Es kommen insbegondere Betriebe 
in Betracht, die bei der Einheitsbewertung nicht als landwirtschaftliche Betriebe, sondern 
z. B. als Forstbetriebe oder Weinbaubetriebe oder als Betriebe im Sinn von 8 8 Abs. 4 VOL 
behandelt worden sind. Der Gewinn kann auf Grund von Richtgätzen geschätzt werden. 
(3) Bei Land- und Forstwirten, die zur Buchführung verpflichtet ind, aber keine ord- 
nungsmäßigen Bücher führen, ist der Gewinn im Einzelfall zu schätzen. Dabei können zwar 
die Vorschriften der VOL und bestehende Richtgätze als Anhalt dienen, die Gewinngätze 
der VOL sind jedoch nicht zu übernehmen. 
(4) Geht ein Land- und Forstwirt nach dem 20. 6. 1948?) zur Gewinnermittlung durch Be- 
Standsvergleich über, 80 ist für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz nach den Grundsätzen 
des Abschnitts 19 Abs. 3 zu verfahren. 
128. Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bei Gartenbaubetrieben, Saatzuchtbetrieben, 
Baumschulen und ähnlichen Betrieben 
(1) Auch bei Gartenbaubetrieben, Saatzuchtbetrieben, Baumschulen und ähnlichen Be- 
trieben ist nach der LandwBuchfVO in Verbindung mit dem RdF-Erlaß vom 5. 7. 1935 - 
S 2140 -- 50 III (RStBI S. 953) die Buchführung nur ordnungsmäßig, wenn der Steuer- 
pflichtige u. a. ein Vermögensverzeichnis nebst. Vermögenszusammenstellung, ein Grund- 
Stücksverzeichnis und laufend ein Anbau- und Ernteverzeichnis führt. Ist einer der bezeich- 
neten Betriebe ein Gewerbebetrieb im Sinn des 8 15 EStG, 80 sind die LandwBuchfVO, der 
RdF-Erlaß vom 5. 7. 1935 und die Verwaltungsanordnung über die Buchführung gärtne- 
1 Im Land Berlin: 31. 3. 1949 
2] StZBIl. Bln. 1957 S. 154 (Leitsatz). =- P] StZBl. Bln. 1957 S. 1266.
	        
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