Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr. 39 6. Juni 1961 551
bisher nicht erfüllt haben, wird deshalb aus Billigkeitsgründen gestattet, letztmalig bei
der Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr 1958/59 für ihre im Betrieb tätigen Kinder
und Schwiegerkinder, die bei Beginn des Wirtschaftsjahrs das 17. Lebensjahr vollendet
haben, einen Betrag in Höhe der Hälfte des ortsüblichen Arbeitslohns eines volljährigen
Knechts oder einer volljährigen Magd abzusetzen.
(3) Wegen der Frage der Anerkennung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts zwischen
Eltern und Kindern auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft wird auf das BFH-Urteil
vom 29. 5. 1956 (BStBI III S. 246']) hingewiesen.
127. Gewinnermittlungsart
(1) Der Gewinn aus landwirtschaftlichen Betrieben ist nach der VOL zu ermitteln, wenn
die folgenden Tatbestände sämtlich vorliegen:
1. Die Summe der steuerpflichtigen und der steuerfreien Umzsätze nach 8 4 Ziff. 19
UStG übersteigt in dem Kalenderjahr, das dem Beginn des landwirtschaftlichen
Wirtschaftsjahrs vorhergeht, nicht die durch die Oberfinanzdirektionen bestimmte
Grenze (höchstens 40 000 DM, 8 1 Ziff. 3 VOL);
2. der Land- und Forstwirt ist nicht zur Führung von Büchern verpflichtet (8 1 Ziff. 1
VOL);
3 der Steuerpflichtige führt keine ordnungsmäßigen Bücher im Sinn der landwirt-
schaftlichen BuchfVO oder die Bücher lassen sachliche Unrichtigkeiten vermuten
- BFH-Urteil vom 21. 8. 1952 -- BStBI III S. 259 -- (8 1 Ziff. 2 VOL).
Zur Führung von Büchern ist der Land- und Forstwirt verpflichtet, wenn er nach den bei
der letzten Veranlagung getroffenen Feststellungen
a) einen Gesamtumsatz (einschließlich des steuerfreien Umsatzes) von mehr als
200 000 DM
oder
b) ein land- und forstwirtschaftliches Vermögen von mehr als 100 000 DM
oder
c) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 9000 DM
gehabt hat (8 161 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstaben a, c und e AO). Nach dem BFH-Urteil vom 9. Mai
1957 (BStBl III S. 291*]) hat das Finanzamt die Betriebe, die neu in die Buchführungspflicht
eintreten, unter Angabe des Zeitpunkts, von dem ab die Buchführungspflicht beginnt (8 1
Abs. 1 der landwirtschaftlichen BuchfVO), zu benachrichtigen. Solange dies nicht geschieht,
tritt in diesen Fällen die Buchführungspflicht gemäß 8 161 AO nicht ein. Im Fall des Buch-
Staben c sind die Einkünfte des VZ (Kalenderjahr) maßgebend. Liegt einer der Tatbestände
der Ziffern 1 bis 3 nicht vor, 80 ist die VOL nicht anzuwenden. Fällt der Tatbestand der
Ziffer 1 oder 3 weg (z. B. freiwilliger Übergang zur ordnungsmäßigen Buchführung), 80 ist
der nach der VOL ermittelte Gewinn für die folgenden Wirtschaftsjahre nicht mehr maß-
gebend. Bei Wegfall des Tatbestands der Ziffer 2 ist der nach der VOL ermittelte Gewinn
erstmals für das Wirtschaftsjahr nicht mehr maßgebend, mit dem nach der Mitteilung des
Finanzamts (vgl. Satz 3) die Buchführungspflicht beginnt.
(2) Bei den anderen Land- und Forstwirten, die weder Bücher führen noch zur Führung
von Büchern verpflichtet sind, ist der Gewinn zu schätzen. Es kommen insbegondere Betriebe
in Betracht, die bei der Einheitsbewertung nicht als landwirtschaftliche Betriebe, sondern
z. B. als Forstbetriebe oder Weinbaubetriebe oder als Betriebe im Sinn von 8 8 Abs. 4 VOL
behandelt worden sind. Der Gewinn kann auf Grund von Richtgätzen geschätzt werden.
(3) Bei Land- und Forstwirten, die zur Buchführung verpflichtet ind, aber keine ord-
nungsmäßigen Bücher führen, ist der Gewinn im Einzelfall zu schätzen. Dabei können zwar
die Vorschriften der VOL und bestehende Richtgätze als Anhalt dienen, die Gewinngätze
der VOL sind jedoch nicht zu übernehmen.
(4) Geht ein Land- und Forstwirt nach dem 20. 6. 1948?) zur Gewinnermittlung durch Be-
Standsvergleich über, 80 ist für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz nach den Grundsätzen
des Abschnitts 19 Abs. 3 zu verfahren.
128. Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bei Gartenbaubetrieben, Saatzuchtbetrieben,
Baumschulen und ähnlichen Betrieben
(1) Auch bei Gartenbaubetrieben, Saatzuchtbetrieben, Baumschulen und ähnlichen Be-
trieben ist nach der LandwBuchfVO in Verbindung mit dem RdF-Erlaß vom 5. 7. 1935 -
S 2140 -- 50 III (RStBI S. 953) die Buchführung nur ordnungsmäßig, wenn der Steuer-
pflichtige u. a. ein Vermögensverzeichnis nebst. Vermögenszusammenstellung, ein Grund-
Stücksverzeichnis und laufend ein Anbau- und Ernteverzeichnis führt. Ist einer der bezeich-
neten Betriebe ein Gewerbebetrieb im Sinn des 8 15 EStG, 80 sind die LandwBuchfVO, der
RdF-Erlaß vom 5. 7. 1935 und die Verwaltungsanordnung über die Buchführung gärtne-
1 Im Land Berlin: 31. 3. 1949
2] StZBIl. Bln. 1957 S. 154 (Leitsatz). =- P] StZBl. Bln. 1957 S. 1266.