Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr. 39 6. Juni 1961 en
(3) Zu den Zuwendungen, die nach 8 12 Ziff. 2 EStG nicht abgezogen werden können,
gehört auch der Nutzungswert einer ganz oder teilweise unentgeltlich überlassenen Woh-
nung (8 21 Abs. 2 EStG). Deshalb muß der Überlasgende den Nutzungswert versteuern, wenn
er die Wohnung
' einer unterhaltsberechtigten Person (RFH-Urteile vom 8. 9. 1938 -- RStBI 1939
S. 4 und vom 9. 3. 1939 -- RStB] S. 758 und BFH-Urteil vom 8. 2. 1957 -- BStBI III
S. 207"]) oder
einer nicht unterhaltsberechtigten Person freiwillig (RFH-Urteil vom 29. 1. 1942 -
RStBI S. 471)
überläßt und unbeschränkt steuerpflichtig ist.
(4) Bei der Zahlung von Unterbaltsrenten an die geschiedene Ehefrau kommen u. a.
folgende Fälle in Betracht:
1 Der für schuldig erklärte Mann hat der schuldlos geschiedenen Frau Unterhalt zu
gewähren. Die Unterhaltsleistung ist beim Mann Einkommensverwendung im Sinn
des 8 12 Ziff. 2 EStG. Er kann zie deshalb nicht abziehen; bei der Frau ist sie nicht
Steuerpflichtig. Dasselbe gilt, wenn die Rente von den Erben des Mannes zu zahlen
iet (RFH-Urteil vom 14. 10. 1942 -- RStBI 1943 S. 5). Die Anwendung des 8 33a
EStG wird dadurch nicht berührt.
Der mitschuldig geschiedenen Frau wird ein Betrag für ihren Unterbalt zugebil-
ligt. Die Unterbhaltsleistung des Mannes ist steuerlich wie in Ziffer 1 zu behandeln
(BFH-Urteil vom 20. 2. 1959 -- BStBI III S. 172"]). |
Die Ehegatten sind ohne Schuldausspruch auf Verlangen der Ehefrau geschie-
den worden. Der Ehemann gewährt geiner geschiedenen Ehefrau laufenden Unter-
halt. Diese Unterhaltszahlungen fallen, da die Ehefrau in diesem Fall keinen Unter-
haltsanspruch hat, nicht unter das Abzugsverbot des 8 12 Ziff. 2 EStG; die Ehefrau
hat sie nach 8 22 Ziff. 1 EStG zu versteuern (BFH-Urteil vom 17. 7. 1959 -- BStBI 366,
S. 345')). ,
Zu 8 13 EStG
(8 52 EStDV)
124. Freibeträge und Verlustausgleich nach 8 13 Abs. 3 EStG
und nach 8 13 Abs. 4 EStG 1955
(1) Nach 8 13 Abs. 3 EStG steht der Freibetrag von 1000 DM nur den nichtbuchführenden
Land- und Forstwirten zu, 80weit deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach
Durchschnittsätzen auf Grund der VOL ermittelt werden und wenn ihr Einkommen jährlich
6000 DM nicht übersteigt (BFH-Urteil vom 26. 6. 1952 -- BStBI II S. 199). Wegen der
nichtbuchführenden Wanderschäfer wird auf das BFH-Urteil vom 9. 7. 1953 (BStBI III
S. 268) hingewiesen. Wird der Veranlagung für ein Kalenderjahr ein landwirtschaftlicher
Gewinn zugrunde gelegt, der zum Teil auf Grund der VOL und zum Teil in anderer Weise
ermittelt ist, 80 kann der Freibetrag von 1000 DM also nur bis zur Höhe des auf Grund der
VOL ermittelten Gewinnanteils gewährt werden.
(2) Der Freibetrag des 8 13 Abs. 4 EStG 1955 von 2000 DM steht den nichtbuchführenden |
und den buchführenden Land- und Forstwirten zu, wenn ihr Einkommen jährlich
6000 DM nicht übersteigt. Es kommt nicht darauf an, welche Tätigkeit diese Personen früher
ausgeübt haben (BFH-Urteil vom 4. 9. 1952 -- BStBI III S. 279). Er wird auch bei Über-
nahme eines bereits bestehenden Betriebs gewährt. Er wird jedoch nicht gewährt, wenn der
Steuerpflichtige, der den Betrieb übernommen hat, ein Angehöriger des bisherigen Betriebs-
inhabers im Sinn des 8 10 StAnpG ist (BFH-Urteil vom 2. 7. 1953 -- BStBI III S. 242).
(3) Sind mehrere Personen an dem Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
beteiligt (Mitunternehmersdchaft, Bewirtschaftung auf gemeinsame Rechnung), 80 steht der
Freibetrag nach 8 13 Abs. 3 EStG oder 8 13 Abs. 4 EStG 1955 jedem der Beteiligten zu]
dessen Einkommen jährlich 6000 DM nicht übersteigt.
(4) Die Freibeträge nach 8 13 Abs. 3 EStG und 8 13 Abs. 4 EStG 1955 können nicht neben- |
einander gewährt werden (BFH-Urteil vom 4. 9. 1952 -- BStBI III S. 278). Sie kommen für
beschränkt Steuerpflichtige nicht in Betracht (RFH-Urteil vom 6. 9. 1939 -- RStB1 S. 1080).
(5) Verluste aus Land- und Forstwirtschaft bis zu 1000 DM dürfen bei nichtbuchführen-|
den Land- und Forstwirten, 80weit deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach
Durchschnittsätzen auf Grund der VOL ermittelt werden, bei der Ermittlung des Einkom-
mens nicht nach 8 2 Abs. 2 EStG ausgeglichen werden. Bei den übrigen Land- und Forst-
wirten können auch Verluste bis zu 1000 DM bei der Ermittlung des Einkommens ausge-
glichen (8 2 Abs. 2 EStG) und bei Vorliegen ordnungsmäßiger Buchführung abgezogen werden
(8 10d EStG).
124a. Tierhaltung, Tierzucht
Zu der Frage, wann Einkünfte aus Tierzucht oder Tierhaltung Einkünfte aus Landwirt-
sgchaft sind, hat der BFH in seinem Urteil vom 19. 7. 1955 (BStBI III S. 281) Stellung
genommen. Er hat dabei zwischen den Fällen unterschieden, in denen eine, übliche Tier-
zucht oder Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft (8 13 Abs. 1 Ziff. 1 EStG) vor-
a] StZBI. Bln. 1957 S. 880. -- b] StZBI. Bln. 1959 S. 912. -- <] StZBI. Bln. 1959 S. 1111.
A4/