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Volume Nummer 39, 6. Juni 1961

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 11.1961,1 (Public Domain)

Ad 
| Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr. 39 6. Juni 1961 
1. Sind lediglich bei der Veranlagung eines der Ehegatten Sonderausgaben mit Aus- 
nahme des Abzugs für den steuerbegünstigten nicht entnommenen Gewinn und des 
Verlustabzugs über den Sonderausgabenpauschbetrag hinaus abgezogen worden, 8so 
ist der nachzuversteuernde Betrag bei dieser Veranlagung hinzuzurechnen. 
Sind bei den Veranlagungen beider Ehegatten Sonderausgaben mit Ausnahme des 
Abzugs für den steuerbegünstigten nicht entnommenen Gewinn und des Verlust- 
abzugs über den Sonderausgabenpauschbetrag hinaus abgezogen worden, 80 ist der 
nachzuversteuernde Betrag zum Teil bei der Veranlagung des einen Ehegatten und 
zum Teil bei der Veranlagung des anderen Ehegatten in der folgenden Weise hin- 
zuzurechnen, es sei denn, daß die Ehegatten eine andere Aufteilung beantragen: 
Bei jeder Veranlagung ist der nachzuversteuernde Betrag grundsätzlich zu gleichen 
Teilen hinzuzurechnen. Ist bei einer der beiden Veranlagungen die Hälfte des nach- 
zuversteuernden Betrags größer als der Betrag, der Seinerzeit für Sonderausgaben 
der bezeichneten Art über den maßgeblichen Sonderausgabenpauschbetrag hinaus 
abgezogen worden ist, so ist dieser Betrag bei jeder Veranlagung und der dann noch 
verbleibende Rest des nachzuversteuernden Betrags bei der anderen Veranlagung 
hinzuzurechnen. Auf das Berechnungsbeispiel unter Absatz 2 wird hingewiegen. 
Beantragen die Ehegatten eine andere Aufteilung des nachzuversteuernden Betrags, 
80 ist zu beachten, daß bei jeder Veranlagung höchstens der Unterschiedsbetrag 
zwischen den jeweils abgesetzten Sonderausgaben der bezeichneten Art und dem 
maßgeblichen Sonderausgabenpauschbetrag hinzugerechnet werden darf. 
(2) Sind in einem der Kalenderjahre 1955 bis 1957 die Ehegatten nach den 88 26d, 26e 
EStG 1957 zusammen veranlagt und ist ein Ehegatte mit Einkünften, die bei der Zusammen- 
veranlagung ausscheiden (8 26d Abs. 1 EStG 1957, 8 62a EStDV 1956/57), gesondert ver- 
anlagt worden, so ist Abgatz 1 entsprechend anzuwenden, wenn in den zusammengerechneten 
Sonderausgaben (88 10, 10b EStG) der Ehegatten Vergicherungsbeiträge, Bausparbeiträge 
oder Beiträge auf Grund von Kapitalansammlungsverträgen enthalten waren, für die eine 
| Nachversteuerung (Hinweis auf die Abschnitte 90.95. 96a bis 99) durchzuführen ist. 
Beispiel: 
Der Ehemann hat im Kalenderjahr 1955 Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 16 000 DM, 
die Ehefrau Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 10 000 DM und Einkünfte aus 
freiberuflicher Tätigkeit von 4000 DM bezogen. Die Ehegatten sind mit den Einkünften 
aus Gewerbebetrieb zusammen veranlagt und nach der Steuerklasse II1, 3 besteuert worden. 
Die Ehefrau ist mit ihren bei der Zusammenveranlagung ausscheidenden Einkünften ge- 
Sondert veranlagt und dabei in die Steuerklasse I eingestusft worden. 
Die Ehegatten (beide jünger als 50 Jahre) haben im Kalenderjahr 1955 
zusammen die folgenden Sonderausgaben gehabt: 
a) laufende Versicherungsbeiträge . ,. . . o.o vivien nr 1500 DM 
b) Bausparbeiträge . . . MENN el 0000210: 7008-8 2200 DM 
c) Beitrag auf Grund eines allgemeinen Sparvertrags . . .. .-..»-».. 300 DM 
d) Kirchensteur . . . ... EEE EE 500 DM 
zusammen 4500 DM. 
Es konnten insgesamt abgezogen werden: 
1. begehränkt: die unter a bis c bezeichneten Aufwendungen von 4000 DM 
in voller Höhe bis zu den festen Höchstbeträgen von . . . 3100 DM 
der darüber hinausgehende Betrag von 900 DM zur Hälfte . 450 DM 
3550 DM 
2. unbeschränkt: Kirchensteuer . . . . . , EIG T 500 DM 
zusammen 4050 DM. 
Dieger Betrag ist auf Antrag der Ehegatten | I 
bei der Zusammenveranlagung in Höhe von . Ee Es Es 16.20 709.01 88 1015 DM. 
bei der gesonderten Veranlagung der Ehefrau in Höhe vn ..,.... 3035 DM 
abgezogen worden. 
Im Kalenderjahr 1960 sind die im Kalenderjahr 1955 geleisteten Bausparbeiträge von 
2000 DM vorzeitig zurückgezahlt worden. Wegen dieser Rückzahlung ist nach 831 EStDV 
eine Nachversteuerung durchzuführen. 
Hätten die Ehegatten den Beitrag von 2200 DM im Kalenderjahr 1955 nicht geleistet, 
80 hätten gie insgesamt 1750 DM weniger Sonderausgaben abziehen können. Für die Be- 
rechnung der Nachsteuer ist der nachzuversteuernde Betrag von 1750 DM, da die Ehbe- 
gatten keine andere Aufteilung beantragt haben, dem Einkommen bei der Zusammenver- 
anlagung der Ehegatten und dem Einkommen bei der gesonderten Veranlagung der Ehe- 
frau wie folgt hinzuzurechnen:
	        
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