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| Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr. 39 6. Juni 1961
1. Sind lediglich bei der Veranlagung eines der Ehegatten Sonderausgaben mit Aus-
nahme des Abzugs für den steuerbegünstigten nicht entnommenen Gewinn und des
Verlustabzugs über den Sonderausgabenpauschbetrag hinaus abgezogen worden, 8so
ist der nachzuversteuernde Betrag bei dieser Veranlagung hinzuzurechnen.
Sind bei den Veranlagungen beider Ehegatten Sonderausgaben mit Ausnahme des
Abzugs für den steuerbegünstigten nicht entnommenen Gewinn und des Verlust-
abzugs über den Sonderausgabenpauschbetrag hinaus abgezogen worden, 80 ist der
nachzuversteuernde Betrag zum Teil bei der Veranlagung des einen Ehegatten und
zum Teil bei der Veranlagung des anderen Ehegatten in der folgenden Weise hin-
zuzurechnen, es sei denn, daß die Ehegatten eine andere Aufteilung beantragen:
Bei jeder Veranlagung ist der nachzuversteuernde Betrag grundsätzlich zu gleichen
Teilen hinzuzurechnen. Ist bei einer der beiden Veranlagungen die Hälfte des nach-
zuversteuernden Betrags größer als der Betrag, der Seinerzeit für Sonderausgaben
der bezeichneten Art über den maßgeblichen Sonderausgabenpauschbetrag hinaus
abgezogen worden ist, so ist dieser Betrag bei jeder Veranlagung und der dann noch
verbleibende Rest des nachzuversteuernden Betrags bei der anderen Veranlagung
hinzuzurechnen. Auf das Berechnungsbeispiel unter Absatz 2 wird hingewiegen.
Beantragen die Ehegatten eine andere Aufteilung des nachzuversteuernden Betrags,
80 ist zu beachten, daß bei jeder Veranlagung höchstens der Unterschiedsbetrag
zwischen den jeweils abgesetzten Sonderausgaben der bezeichneten Art und dem
maßgeblichen Sonderausgabenpauschbetrag hinzugerechnet werden darf.
(2) Sind in einem der Kalenderjahre 1955 bis 1957 die Ehegatten nach den 88 26d, 26e
EStG 1957 zusammen veranlagt und ist ein Ehegatte mit Einkünften, die bei der Zusammen-
veranlagung ausscheiden (8 26d Abs. 1 EStG 1957, 8 62a EStDV 1956/57), gesondert ver-
anlagt worden, so ist Abgatz 1 entsprechend anzuwenden, wenn in den zusammengerechneten
Sonderausgaben (88 10, 10b EStG) der Ehegatten Vergicherungsbeiträge, Bausparbeiträge
oder Beiträge auf Grund von Kapitalansammlungsverträgen enthalten waren, für die eine
| Nachversteuerung (Hinweis auf die Abschnitte 90.95. 96a bis 99) durchzuführen ist.
Beispiel:
Der Ehemann hat im Kalenderjahr 1955 Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 16 000 DM,
die Ehefrau Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 10 000 DM und Einkünfte aus
freiberuflicher Tätigkeit von 4000 DM bezogen. Die Ehegatten sind mit den Einkünften
aus Gewerbebetrieb zusammen veranlagt und nach der Steuerklasse II1, 3 besteuert worden.
Die Ehefrau ist mit ihren bei der Zusammenveranlagung ausscheidenden Einkünften ge-
Sondert veranlagt und dabei in die Steuerklasse I eingestusft worden.
Die Ehegatten (beide jünger als 50 Jahre) haben im Kalenderjahr 1955
zusammen die folgenden Sonderausgaben gehabt:
a) laufende Versicherungsbeiträge . ,. . . o.o vivien nr 1500 DM
b) Bausparbeiträge . . . MENN el 0000210: 7008-8 2200 DM
c) Beitrag auf Grund eines allgemeinen Sparvertrags . . .. .-..»-».. 300 DM
d) Kirchensteur . . . ... EEE EE 500 DM
zusammen 4500 DM.
Es konnten insgesamt abgezogen werden:
1. begehränkt: die unter a bis c bezeichneten Aufwendungen von 4000 DM
in voller Höhe bis zu den festen Höchstbeträgen von . . . 3100 DM
der darüber hinausgehende Betrag von 900 DM zur Hälfte . 450 DM
3550 DM
2. unbeschränkt: Kirchensteuer . . . . . , EIG T 500 DM
zusammen 4050 DM.
Dieger Betrag ist auf Antrag der Ehegatten | I
bei der Zusammenveranlagung in Höhe von . Ee Es Es 16.20 709.01 88 1015 DM.
bei der gesonderten Veranlagung der Ehefrau in Höhe vn ..,.... 3035 DM
abgezogen worden.
Im Kalenderjahr 1960 sind die im Kalenderjahr 1955 geleisteten Bausparbeiträge von
2000 DM vorzeitig zurückgezahlt worden. Wegen dieser Rückzahlung ist nach 831 EStDV
eine Nachversteuerung durchzuführen.
Hätten die Ehegatten den Beitrag von 2200 DM im Kalenderjahr 1955 nicht geleistet,
80 hätten gie insgesamt 1750 DM weniger Sonderausgaben abziehen können. Für die Be-
rechnung der Nachsteuer ist der nachzuversteuernde Betrag von 1750 DM, da die Ehbe-
gatten keine andere Aufteilung beantragt haben, dem Einkommen bei der Zusammenver-
anlagung der Ehegatten und dem Einkommen bei der gesonderten Veranlagung der Ehe-
frau wie folgt hinzuzurechnen: