JV Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr. 39 6. Juni 1961
108. Zusammentreffen von Sonderausgaben, die in verschiedener Höhe
abgezogen werden können
(1) Treffen Spenden für wissenschaftliche und (oder) staatspolitische Zwecke mit an-
deren Spenden nach 8 10b EStG zusammen und übersteigt die Summe der Spenden den
Höchstbetrag von 5 v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte, 80 ist die für den Steuerpflich-
tigen günstigste Berechnungsweise zugrunde zu legen. Für den Steuerpflichtigen ist es am
günstigsten, wenn zunächst die Spenden für wissenschaftliche und (oder) staatspolitische
Zwecke auf den Erhöhungsbetrag von weiteren 5 v. H..des Gesamtbetrags der Einkünfte
angerechnet werden. Die durch den Erhöhungsbetrag nicht gedeckten Spenden für wissen-
Schaftliche und (oder) staatspolitische Zwecke und die übrigen Spenden können dann zusam-
men noch insoweit abgezogen werden, als sie den festen Höchstbetrag für Spenden von
9 Vv. H. des Gegsamtbetrags der Einkünfte nicht übersteigen.
Beispiele:
A. Kin unverheirateter Steuerpflichtiger hat einen Gesamtbetrag der Einkünfte
von 100 000 DM. Er macht als Sonderausgaben geltend:
Spenden für wissenschaftliche und (oder) staatspolitische Zwecke . . . . 7000DM
andere Spenden . . „- : 4 000 DM
Gegamtbetrag der Spenden . . . E24 11 000 DM.
Er kann abziehen:
die Spenden für wissenschaftliche und (oder) staatspolitische Zwecke in Höhe
des Erhöhungsbetrags . . . . . - 25000DM
den Restbetrag dieser Spenden (2000 DM) und die übrigen Spenden
(4000 DM) in Höhe des festen Höchstbetrags . . . - - -5000DM
insgegamt 10 000 DM.
B Kin geschiedener, 52 Jahre alter Steuerpflichtiger, der Kinderfreibeträge für
2 Kinder erhält, macht bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 32 000 DM
die folgenden Sonderausgaben geltend:
Schuldzingen . . . Er 300 DM
gezahlte Kirchensteuer . . . . . , ; 600 DM
laufende Versicherungsbeiträge. . . 1200 DM
Beiträge an Bausparkassen . . 4000DM
Beiträge auf Grund eines auslaufenden Sparvertrags mit
festgelegten Sparraten . . . - 2600 DM 7800 DM
Spenden -- darunter für wissenschaftliche und (oder) staats-
politische Zwecke 300 DM -- . . . 2000DM
zusammen 10 700 DM.
Er kann abziehen; "
1. beschränkt
a) die Versicherungsbeiträge, Beiträge an Bausparkassen und Beiträge
auf Grund des Sparvertrags mit festgelegten Sparraten von insgesamt
7800 DM in Höhe der verdoppelten festen Höchstbeträge (Hinweis
auf Abschnitte 105 und 106) . . . 4200DM.
den Unterschiedsbetrag zwischen den Aufwendungen von 7800 DM und
den verdoppelten festen Höchstbeträgen zur Hälfte . . . - - 1800DM
(Der Betrag von 1800 DM beträgt nicht mehr als 50 v. H. der ver-
doppelten festen Höchstbeträge; Hinweis auf Abschnitt 107 Abs. 1)
6 000 DM
b) Spenden für wissenschaftliche und (oder) staatspolitische
Zwecke bis zur Höhe des Erhöhungsbetrags (5 v. H. von
32 000 DM = 1600 DM). . . . - 300DM
die anderen Spenden von 1700 DM in Höhe des festen
Höchstbetrags (5 v. H. von 32000 DM =). . . . .. 1600 DM 1900DM;
2. unbeschränkt
Schuldzinsen . , , . 300 DM
Kirchensteuer 600 DM 900 DM.
Der Steuerpflichtige kann insgesamt als Sonderausgaben abziehen . . . . 8800DM.
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