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Volume Nummer 39, 6. Juni 1961

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 11.1961,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr. 39 6. Juni 1961 ail 
Sonderausgaben abzugsfähigen Teile der Lastenausgleichsabgaben (8 10 Abs. 1 Ziff. 6 EStG)" 
und Beiträge auf Grund der Vorschriften des Kindergeldgesetzes (8 10 Abs. 1 Ziff. 7 EStG) 
in unbeschränkter Höhe als Sonderausgaben abziehen. Das gleiche gilt für den Verlust- 
abzug nach 8 10d EStG (Hinweis auf Abschnitt 115). 
105. Beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben: feste Höchstbeträge 
(1) Der Steuerpflichtige kann Sonderausgaben im Sinn des 8 10 Abs. 1 Ziff. 2 und 3, 8 52 
Abs. 11 bis 13, 85 10a und 10b EStG nur in beschränkter Höhe abziehen. Der Abzug wird 
durch feste Höchstbeträge begrenzt. Sie betragen im VZ 1960 
! nach 8 10 Abs. 3 Ziff. 3 Buchstabe a EStG, 8 44 EStDV für Sonder- 
ausgaben im Sinn des 8 10 Abs. 1 Ziff. 2 und 3, 8 52 Abs. 11 bis 13 
EStG 
a) für Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des 8 26 Abs. 1 
EStG vorliegen, zusammen . . - - +. + R 0 2200:DAM. 
b) für andere Steuerpflichtige . . . . - . . 1100 DM, 
c) für jedes Kind, für das nach 8 32 Abs. 2 EStG ein Kinderfrei- 
betrag zusteht oder gewährt wird (jedoch nicht für Enkelkinder, 
für die der Steuerpflichtige nach Abschnitt 183 aus Billigkeits- 
gründen einen Kinderfreibetrag erhält) . . . 500 DM; 
2. für Sonderausgaben im Sinn des SI0a ESG. . . - - - -- 50 v. H. der 
Summe der 
nicht entnom- 
menen Gewinne. 
höchstens je- 
doch 
20 000 DM; 
3. für Sonderausgaben im Sinn des 8 10b EStG. . . . 5 v. H. des Ge- 
samtbetrags 
der Einkünfte 
(Abschnitt 107 
Abs. 2 ist je- 
doch zu beach- 
ten) 
oder 2 v. T. der 
Summe der ge-, 
samten Um- 
gätze und der 
im Kalender- 
Jahr aufgewen- 
deten Löhne 
und Gehälter. 
(2) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehegatten (8 26a EStG) sind die Höchst- 
beträge nach 8 10 Abs. 3 Ziff. 3 Buchstabe a EStG (8 44 EStDV), 8 10b EStG insgesamt in 
der bei einer Zusammenveranlagung der Ehegatten in Betracht kommenden Höhe anzusetzen 
(8 26a Abs. 2 EStG, Abschnitt 109). Hiervon abweichend gilt hinsichtlich des Höchstbetrags 
für Sonderausgaben im Sinn des 8 10a EStG die Vorschrift des 8 62c Abs. 1 EStDV. : 
106. Beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben: Verdoppelung der festen Höchstbeträge 
Nach 8 10 Abs. 3 Ziff. 3 Buchstabe b EStG verdoppeln sich bei Steuerpflichtigen, die min-! 
destens vier Monate vor dem Ende des VZ das 50. Lebensjahr vollendet haben, die in Ab-' 
Schnitt 105 Abs. 1 Ziff. 1 bezeichneten festen Höchstbeträge. Es gnügt, daß der Steuer- | 
pflichtige spätestens vier Monate vor Ablauf des Kalenderjahrs die Vollendung des 50. Le- 
bensjahrs erlebt hat. Der Steuerpflichtige vollendet das 50. Lebensjahr mit Ablauf des Tages, 
der zeinem 50. Geburtstag vorangeht (8 187 Abs. 2 Satz 2, 8 188 Abs. 2 BGB). Bei Ehe- 
gatten, bei denen die Voraussetzungen des 8 26 Abs. 1 EStG vorliegen, braucht nur einer] 
von ihnen die Altersgrenze von 50 Jahren erreicht zu haben. 
107. Beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben: allgemeine Erhöhungsbeträge 
(1) Übersteigen die Sonderausgaben im Sinn des 8 10 Abs. 1 Ziff. 2 und 3, 852 Abs. 11 bis" 
13 EStG die festen Höchstbeträge (Abschnitte 105 und 106), 80 kann der Steuerpflichtige 
den darüber hinausgehenden Betrag nach 8 10 Abs. 3 Ziff. 3 Buchstabe c EStG (8 44 EStDV) 
zur Hälfte. höchstens jedoch bis zu 50 v. H. der festen Höchstbeträge abziehen. 
(2) Für Ausgaben zur Förderung wissenschaftlicher und Staatspolitischer Zwecke erhöht 
gich der Betrag von 5 v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte um weitere 5 v. H. des Gesamt- 
betrags der Kinkünfte (8 10b Satz 2 EStG). 
EF
	        
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