DEÜ Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr. 39 6. Juni 1961
" (3) Konnte der Steuerpflichtige Beiträge auf Grund eines in der Zeit vom 1. 1. 1955 bis
zum 23. 12. 1955 nach Art eines Sparratenvertrags abgeschlossenen Kapitalansammlungs-
vertrags im Sinn des Erlasses vom 17. 11. 1949 aus Billigkeitsgründen als Sonderausgaben
abziehen (Abschnitt 103 Abs. 2 EStR 1955, Abschnitt 99 Abs. 3 EStR 1956/57 und EStR
1958), 80 ist der bezeichnete Erlaß insbesondere bei vorzeitiger Rückzahlung oder Verwertung
auf Grund dieser Verträge geleisteter Beiträge weiterhin anzuwenden. Das gleiche gilt für
Solche Beiträge, die der Steuerpflichtige auf Grund eines vor dem 1. 1. 1955 nach Art eines
Sparratenvertrags abgeschlossenen Kapitalansammlungsvertrags im Sinn dieses Erlasses ge-
leistet hat. Handelt es sich bei den in der Zeit vom 1. 1. 1955 bis zum 23. 12. 1955 abgeschlos-
genen Verträgen um Sparverträge mit festgelegten Sparraten im Sinn des Abschnitts I Ziff. 3
v des Erlasses vom 17. 11. 1949, 80 gelten die entsprechenden Vorschriften der Einkommen-
steuer-Durchführungsverordnung.
„96.
(gestrichen)
101. Gezahlte Kirchensteuer und Vermögensteuer
I| (1) Kirchensteuern im Sinn des 8 10 Abs. 1 Ziff. 4 EStG zsind Geldleistungen, die von den
als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaften von ihren
Mitgliedern auf Grund gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden.
(2) Der Steuerpflichtige kann Kirchensteuern in der im VZ tatgsächlich entrichteten Höhe
abzüglich etwa im VZ erstatteter Beträge als Sonderausgaben abziehen. Es ist ohne Bedeu-
tung, ob es ich um Vorauszahlungen oder um Abschlußzahlungen handelt oder für welchen
Zeitraum der Steuerpflichtige sie entrichtet hat.
(3) Beiträge an jüdische Kultusgemeinden, die noch nicht als Körperschaften des öffent-
lichen Rechts anerkannt worden sind, können wie Kirchensteuern abgezogen werden. Der
Abzug ist bis zur Höhe der Kirchensteuersätze zulässig, die in dem betreffenden Land von den
als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaften festgegetzt
Sind. Sind die Steuergsätze verschieden hoch, 80 ist der höchste Steuersatz maßgebend. |
(4) Wegen der steuerlichen Behandlung der freiwilligen Beiträge der Mitglieder religiöger
Gemeinschaften gelten die von den obersten Finanzbehörden der Länder getroffenen Rege-
lungen.
(5) Die Ausführungen in Abgatz 2 gelten entsprechend für gezahlte Vermögensteuer.
102. Abzug von Beiträgen auf Grund des Kindergeldgesetzes
(1) Beiträge, die der Steuerpflichtige nach 88 9ff., 32 des Kindergeldgesetzes vom 13.11.
1954 (Bundesgesetzbl. I S. 333 -- BStBI I S. 531"]), zuletzt geändert durch das Zweite Gegetz
zur Änderung von Vorsdhriften der Kindergeldgesetze vom 16. 3.1959 (Bundesgesetzbl. I
S. 153 -- BStBI I 8.155"]), an Familienausgleichskassen oder diesen gleichgestellte Einrich-
tungen einer Wirtschafts- oder Berufsgruppe leistet, Sind nach 8 36 Abs. 2 des Kindergeld-
Jgesetzes (8 10 Abs. 1 Ziff. 7 EStG) insoweit Sonderausgaben, als Sie nicht Betriebsausgaben
oder Werbungskosten sind. Das triffi für Beiträge zu, die der Steuerpflichtige für zich selbst
oder Seine mithelfenden Familienangehörigen im Sinn des 8 2 Abs. 4 des Kindergeldgegetzes
entrichtet.
(2) Werden die Kindergeldbeiträge in Pauschalbeträgen (z. B. in Höhe eines Vom-
hundertgatzes der Lohnsumme oder in Höhe eines festen Kopfbetrags) erhoben, 80 gind gie
aus Vereinfachungsgründen in voller Höhe als Betriebsausgaben anzusehen, wenn der Steuer-
pflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, und als Sonderausgaben, wenn er keine Arbeitnehmer
beschäftigt. Die Pauschalbeträge sind auf Antrag in Betriebsausgaben und Sonderausgaben
aufzuteilen. wenn es nach den Verhältnissen des Steuerpflichtigen sachlich gerechtfertigt ist.
103. Abzug von Aufwendungen, die zugleich nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz
prämienbegünstigt Sind
(1) Der Steuerpflichtige kann wählen, ob er im VZ geleistete Bausparbeiträge und Beiträge
auf Grund eines Kapitalansammlungsvertrags, die zugleich nach dem Wohnungsbau-Prämien-
gesetz prämienbegünstigt sind, als Sonderausgaben geltend machen oder ob er für diese Auf-
wendungen eine Prämie beanspruchen will. Das Wahlrecht muß für sämtliche Sonderaus-
gaben, die zugleich prämienbegünstigt sind, einheitlich ausgeübt werden, wobei die einmal
I| getroffene Wahl nicht geändert werden kann (8 8 WoPG in der Fassung vom 25. 8. 1960 --
Fengeebt IS. 714, BStBII S. 618*]). Vgl. hierzu BFH-Urteil vom 21. 10.1960 (BStBI II
. 482']).
(2) Ehegatten, die während des ganzen Kalenderjahrs verheiratet waren und nicht dauernd
getrennt gelebt haben, können ihre Wahl für die Summe ihrer Sonderausgaben, die zugleich
Erännenhepmetigt ind. nur einheitlich treffen (BFH-Urteil vom 26.7.1957 -- BStBl III
S. 310*]).
104. Unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben
| Der Steuerpflichtige kann Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten (8 10 Abs.1 Ziff. 1
EStG), gezahlte Kirchensteuer und Vermögensteuer (8 10 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 EStG), die als
a] GVBl. S. 656; StZBl. Bin. 1954 S. 1123. -- ?] GVBI. S. 469. -- *1 GVBI. S. 1063; StZBl. Bln. 1960 S. 857. -- 4 StZBl.
Bln. 1960 S. 1004. -- 2] StZBl. Bln. 1957 S. 1403.
*D
ST.