Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr.39 6. Juni 1961 . 7
97b. Sparverträge mit sestgelegten Sparraten, die vor dem 1. 1. 1955 abgeschlossen worden sind
Bei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten, die der Steuerpflichtige vor dem 1. 1. 1955
abgeschlossen hat und bei denen mindestens die erste Sparrate vor diesem Zeitpunkt ein-
gezahlt worden ist, gelten hinsichtlich der Rückzahlungsfristen, der Unterbrechung, der
Anzeigepflichten, der Nachversteuerung und der Übertragung des Kapitalansammlungs-
vertrags auf ein anderes Kreditinstitut weiterhin die entsprechenden Vorschriften der EStDV
1953 (8 43 Abs. 2 EStDV 1956/57, 8 43 Abs. 1 EStDV 1960). '
98. Steuerbegünstigter Erwerb von Wertpapieren nach dem 6. 10. 1956 und vor dem 1. 1. 1959
(1) Der Kreis der Wertpapiere, die nach dem 6. 10. 1956 und vor dem. 1. 1. 1959 steuer-*
begünstigt 'erworben werden konnten, ergibt sich aus 8 1 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 der Ver-
ordnung über die Steuerbegünstigung von Kapitalansammlungsverträgen vom 30. 3. 1957
(Bundesgegetzbl. I S. 318 .. BStBIT S. 204*]). Die Wertpapiere mußten nach 8 37 Abs. 1
EStDV 1956/57 für mindestens drei Jahre festgelegt werden. Für die Durchführung einer
Nachversteuerung in den Fällen, in denen vor Ablauf von drei Jahren seit Beginn der Fest-
legungsfrist die Festlegung aufgehoben wird oder Ansprüche aus den Wertpapieren ab-
getreten oder beliehen werden (8 41 EStDV 1956/57, 8 43 Abs. 2 EStDV 1960), gilt Ab-
Schnitt 96a Abs. 2 und 3 entsprechend.
(2) Bei Wertpapieren, die nach 8 38, 8 38a Abs. 1 und 2 EStDV 1956/57 mit Sparbeträgen
im Sinn der 88 18 und 20 EStDV 1953, 8 32 und 8 34.Abs. 1 EStDV 1955 und EStDV 1956/57
erworben worden ind, sind hinsichtlich der Festlegungsfristen und der Durchführung einer
Nachversteuerung die Überleitungsvorschriften des 8 43 Abs. 1 und 2 EStDV 1960 zu
beachten.
98 a. Steuerbegünstigter Erwerb von Wertpapieren nach dem
31. 12. 1954 und vor dem 7. 10. 1956
(1) Der Kreis der Wertpapiere, die nach dem 31. 12. 1954 und vor dem 7. 10. 1956 steuer-
begünstigt erworben werden konnten, ergibt sich aus 8 31 Ziff. 2 EStDV 1955. Die Wert-
papiere mußten nach 8 37 Abs. 1 EStDV 1955 für mindestens sieben bzw. zehn Jahre fest-
gelegt werden.
(2) Handelt es sich bei den steuerbegünstigt erworbenen Wertpapieren um solche, die in
S 41a Abs. 1 letzter Satz EStDV 1956/57 bezeichnet sind, 80 darf bereits nach Ablauf von drei
Jahren geit Beginn der Festlegungsfrist die Festlegung aufgehoben werden oder eine Ab-
tretung oder Beleihung von Ansprüchen aus diesen Wertpapieren erfolgen, ohne daß eine
Nachversteuerung (8 41a Abs. 1 EStDV 1956/57, 8 43 Abs. 2 EStDV 1960) in Betracht]
kommt. Bei den übrigen Wertpapieren verbleibt es bei der sich aus 8 37 Abs. 1 EStDV 1955
ergebenden Sperrfrist von Sieben bzw. zehn Jahren. Werden diese Wertpapiere nach Aus-
losung oder Kündigung vorzeitig eingelöst, 80 kommt jedoch eine Nachversteuerung nicht
in Betracht, wenn der Steuerpflichtige von der Ergatzanlagemöglichkeit des 8 43 Abs. 3
EStDV 1960 Gebrauch gemacht hat. Für die Durchführung einer Nachversteuerung in 40
Fällen, in denen vorzeitig die Festlegung aufgehoben wird oder Ansprüche aus den Wert-
papieren abgetreten oder beliehen werden, gilt Abschnitt 96a Abs. 2 und 3 entsprechend.
(3) Bei Wertpapieren, die nach 8 38 Abs. 3 EStDV 1955 mit Sparbeträgen im Sinn der
88 18 und 20 EStDV 1953 erworben worden sind, gilt Abschnitt 98 Abs. 2 entsprechend.|
99. Kapitalansammlungsverträge mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen
(1) Zu den Kapitalansammlungsverträgen im Sinn des 8 10 Abs. 1 Ziff. 4 EStG 1955 und
EStG 1957 gehören auch allgemeine Sparverträge (8 32 EStDV 1956/57) und Sparverträge |
mit festgelegten Sparraten (8 34 EStDV 1955, 8 34 Abs. 1 EStDV 1956/57), die der Steuer-
pflichtige mit den in Abschnitt I Ziff. 2 des Erlasses vom 17. 11. 1949 (Bundesanzeiger
Nr. 27/49 -- MinBIFin 1949/50 S. 7 - Anlage 12 zu Abschnitt 101 Ziff. 7 EStR 1951"]) be-
zeichneten gemeinnützigen Wohnungs- und Siedlungsunternehmen abgeschlossen hat, wenn
diese eine eigene Spareinrichtung im Sinn des Reichsgesetzes über das Kreditwesen vom
25. 9. 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1955) und der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen
unterhalten. Die Unternehmen müsgsen in der nach 8 32 Abs. 2 EStDV 1956/57 auszustellenden
Bescheinigung auch erklären, daß sie nach einer Bestätigung der zuständigen Bankaufsichts-
behörde mit ihrer Spareinrichtung den Vorschriften des bezeichneten Gesetzes vom 25. 9. 1939
unterliegen. Auf die Abschnitte 96a bis 97 a wird hingewiesen.
(2) Den Sparverträgen mit festgelegten Sparraten im Sinn des 8 34 Abs. 1 EStDV 1956/57
stehen unter bestimmten Voraussetzungen Verträge gleich, die der Steuerpflichtige nach dem
6. 10. 1956 und vor dem 1. 1. 1958 mit einem der in 8 14 WoPDYV bezeichneten Wohnungs- und
Siedlungsunternehmen oder einem Organ der staatlichen Wohnungspolitik zu den in 8 16
Abs. 2 WoPDYV bezeichneten Zwecken abgeschlossen hat (8 34 Abs. 2 EStDV 1956/57). Für
den Abzug der auf Grund diegser Verträge geleisteten Beiträge kommt es nicht darauf an, daß
eie nach Ablauf der Rückzahlungsfrist tatsächlich zu den vertragsmäßigen Zwecken ver-
wendet werden. Einzahlungen, die der Steuerpflichtige zusätzlich zu den vertraglich zu er-
bringenden laufenden Beiträgen leistet, können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.
Im übrigen gilt Abschnitt 97 entsprechend.
a] GVBI. S. 373: StZBIl. BIn. 1957 S. 424. -- b] Vel. die im StZBl. Bln. 1952 S. 430 abgedruckte Anlage 17.
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