vu Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr. 39 6. Juni 1961
ziehen. Das gleiche gilt für Zinsen von Schulden, die mit einer Liebhaberei des Steuerpflich-
tigen im Zusammenhang stehen, weil Einnahmen aus einer Liebhaberei unter keine Ein-
kunftsart des S8 2 EStG fallen (RFH-Urteil vom 6.10.1937 -- RStBI S. 1167).
' (2) Der Begriff der Rente erfordert, daß zie auf längere Sicht gewährt wird. Bei zeitlich
befristeten Renten ist regelmäßig ein Zeitraum von zehn Jahren erforderlich und aus-
jFeichend (BFH-Urteil vom 7. 8. 1959 -- BStBI III S. 463"]). Deshalb sind Beihilfen (Zuschügse)
zu Studienkosten in der Regel keine Rente (BFH-Urteil vom 24. 1. 1952 -- BStBI III S. 48"]);
der Verpflichtete kann gie nicht als Sonderausgaben abziehen. Die Frage, ob die Beihilfen
beim Empfänger steuerpflichtig ind, richtet sich nach 8 22 Ziff. 1 Sätze 1 und 2 EStG. Auf
Abschnitt 166 wird hingewiesgen.
87a. Kreditaufnahmeverbot für Versicherungsbeiträge, Bausparbeiträge und Beiträge auf
Grund von Kapitalansammlungsverträgen
(1) Allgemeine Voraussetzung für den Abzug von Versicherungsbeiträgen, Bausparbei-
trägen und Beiträgen auf Grund von Kapitalansammlungsverträgen ist, daß sie weder un-
mittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredits
I Stehen (8 10 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz, 8 52 Abs. 11 bis 13 EStG).
(2) Eine Ausnahme von dem Kreditaufnahmeverbot gilt jedoch für Versicherungs- und
Bausparbeiträge, soweit sie nach Ablauf von fünf Jahren geit dem Vertragsabschluß in der
beim Abschluß des Vertrags ursprünglich vereinbarten Höhe laufend und gleichbleibend
geleistet worden sind. Sind die nach Ablauf der fünf Jahre geleisteten Beiträge niedriger als
ursprünglich vereinbart, so gilt das Kreditaufnahmeverbot nicht. Leistet der Steuerpflichtige
nach Ablauf der fünf Jahre -- von unbedeutenden Schwankungen abgegeben -- höhere Beiträge
als ursprünglich vereinbart, 80 gilt das Kreditaufnahmeverbot lediglich für den Erhöhungs-
betrag. Dieser kann insoweit nicht abgezogen werden, als er in unmittelbarem oder mittel-
barem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredits steht.
(3) Das Kreditaufnahmeverbot bedeutet, daß der Steuerpflichtige die Aufwendungen
grundsätzlich aus eigenem verfügbarem Einkommen oder Vermögen leisten muß. Ein Verstoß
gegen das Kreditaufnahmeverbot liegt vor, wenn ein ursächlicher, innerer Zusammenhang
zwischen der Beitragsleistung und der Kreditaufnahme gegeben ist. Ist das im Zeitpunkt der
Beitragsleistung der Fall, 80 besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang.
Leistet der Steuerpflichtige den Beitrag unter Inanspruchnahme eines laufenden Kontos, das
nach der Abbuchung des Beitrags einen Schuldbetrag ausweist, 80 ist ein unmittelbarer wirt-
Schaftlicher Zusammenhang mit der Kreditaufnahme zu vermuten. Der Steuerpflichtige kann
diese Vermutung durch Darlegung eindeutiger Tatsachen widerlegen (BFH-Urteile vom
5. und 12. 12. 1958-- BStBI1 1959 III S. 58 ff.*] und die dort angeführte Rechtsprechung). Ein
mittelbarer wirtschafticher Zusammenhang Kann z. B. vorliegen, wenn der Steuerpflichtige
die Beiträge zunächst aus eigenen Mitteln leistet, aber danach zum Ausgleich der durch die
Beitragsleistung bewirkten Minderung seines eigenen verfügbaren Einkommens oder Ver-
mögens einen Kredit in Anspruch nimmt. Nimmt jedoch der Steuerpflichtige infolge eines
unvorhergesehenen Ereignisses, das ihn in eine wirtschaftliche Notlage bringt (z. B. Krank-
heit, Todesfall in der Familie), einen Kredit auf, 80 ist das regelmäßig unschädlich. Ein un-
mittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen einer Kreditaufnahme
und der Leistung laufender Versicherungsprämien liegt auch in der Regel nicht vor, wenn
der Steuerpflichtige von einem Versicherungsunternehmen einen hypothekarisch gesicherten
Kredit für andere Zwecke aufnimmt und zur weiteren Sicherung des Kredits einen Lebens-
versicherungsvertrag abschließt.
(4) Verstößt der Steuerpflichtige gegen das Verbot der Kreditaufnahme, 80 können die in
einem VZ geleisteten Aufwendungen insoweit, als sie in unmittelbarem oder mittelbarem wirt-
schaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredits stehen, nicht als Sonderaus-
gaben abgezogen werden. Bereits rechtskräftige Veranlagungen sind nach 8 4 Abs. 2 StAnpG
zu berichtigen.
88. Beiträge und Versicherungsprämien (Allgemeines)
(1) Beiträge oder Versicherungsprämien (8 10 Abs. 1 Ziff. ,2 EStG) sind auch dann im
Rahmen des 8 10 EStG abzuziehen, wenn zie der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte
] des Steuerpflichtigen oder ein Kind, für das ihm ein Kinderfreibetrag zusteht oder gewährt
wird, als Versicherungsnehmer aufgewendet hat. Es kommt nicht darauf an, wer nach dem
Versicherungsvertrag bezugsberechtigt ist oder wessen Leben vergzichert ist (BFH-Urteil vom
20. 11.1952 -- BStBI 1953 III S. 36*]). Zu den Sonderausgaben im Sinn des 8 10 Abs. 1 Ziff. 2
EStG gehören auch Prämien zu einer Aussteuer- oder Erbschafitsteuerversicherung. Beiträge
des Arbeitgebers für die Zukunftsicherung des Arbeitnehmers können, soweit sie den Frei-
betrag nach 8 2 Abs. 3 Ziff. 2 LStDV übersteigen und vom Arbeitgeber als steuerpflichtiger
Arbeitslohn behandelt worden sind, als Sonderausgaben des Arbeitnehmers abgezogen wer-
] den, es Sei denn, daß der Arbeitgeber die Lohnsteuer für diese Beiträge nach Abschnitt 55
Abs. 9 LStR pauschal berechnet und übernommen hat (BFH-Urteile vom 28.3.1958--BStBI III
S. 266, 267*]). Zu den berücksichtigungsfähigen Versicherungsbeiträgen gehören auch die Aus-
fertigungsgebühr und die Versicherungsteuer (BFH-Urteil vom 1.2.1957 -- BStBI III S. 103']).
Wegen des allgemeinen Kreditaufnahmeverbots wird auf Abschnitt 87 a hingewiesen.
(2) Selbständige Angehörige bestimmter Berufsgruppen (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte,
Dentisten, Hebammen, Schornsteinfeger) 80wie Selbständige Handwerker sgind zur
a] StZBL. Bln. 1960 S. 102. -- »] StZBI. Bln. 1954 S. 18. -- <|] StZBl. Bln. 1959 S. 462 u. 514 (Leitsätze). =- 4] StZBl. Bln.
1953 S. 229. -- 2] StZBI. Bin. 1958 S. 1424 u. 1259. -- *| StZBl. Bln, 1957 S. 692.
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